Am 1.Dezember 1995 langte eine (nur) von Gerrit P***** eigenhändig unterschriebene, direkt an den Obersten Gerichtshof adressierte Eingabe (vom 27.November 1995) beim Höchstgericht ein, die im Betreff zwar als "Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit !" bezeichnet wird, inhaltlich aber ausschließlich gegen die verweigerte bedingte Entlassung sowie gegen (nach seiner Meinung) in der Justizanstalt Stein "vorherrschenden Zustände" remonstriert, sodaß sie der Sache nach eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien darstellt.
Sie ist jedoch unzulässig.
Die Anfechtung einer im Strafverfahren durch einen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) als Rechtsmittelgericht erflossene Entscheidung ist nämlich dem österreichischen Strafprozeßrecht grundsätzlich fremd (vgl für viele 15 Os 125/92, 14 Os 103/92, 15 Os 102/95, Mayerhofer/Rieder StPO3 E 2 ff zu § 16).Die Anfechtung einer im Strafverfahren durch einen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) als Rechtsmittelgericht erflossene Entscheidung ist nämlich dem österreichischen Strafprozeßrecht grundsätzlich fremd vergleiche für viele 15 Os 125/92, 14 Os 103/92, 15 Os 102/95, Mayerhofer/Rieder StPO3 E 2 ff zu Paragraph 16,).
Aber auch aus der Sicht des Grundrechtsbeschwerdegesetzes wäre die Beschwerde unzulässig, weil im § 1 Abs 2 GRBG unmißverständlich normiert wird, daß Abs 1 leg cit (Voraussetzungen für die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde) für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht gilt.Aber auch aus der Sicht des Grundrechtsbeschwerdegesetzes wäre die Beschwerde unzulässig, weil im Paragraph eins, Absatz 2, GRBG unmißverständlich normiert wird, daß Absatz eins, leg cit (Voraussetzungen für die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde) für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht gilt.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß es der verfahrensgegenständlichen Eingabe an weiteren formellen Voraussetzungen für die Qualität einer Grundrechtsbeschwerde insofern ermangelt, als sie die angeführte Entscheidung nicht genau bezeichnet (§ 3 Abs 1 GRBG), nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (was allerdings berichtigungsfähig wäre; § 3 Abs 2 GRBG), und nicht binnen vierzehn Tagen ab Zustellung (19.September 1995) beim Erstgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde (§ 4 Abs 1 GRBG).Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß es der verfahrensgegenständlichen Eingabe an weiteren formellen Voraussetzungen für die Qualität einer Grundrechtsbeschwerde insofern ermangelt, als sie die angeführte Entscheidung nicht genau bezeichnet (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (was allerdings berichtigungsfähig wäre; Paragraph 3, Absatz 2, GRBG), und nicht binnen vierzehn Tagen ab Zustellung (19.September 1995) beim Erstgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG).