Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützt wird; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützt wird; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Als Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung behauptet der - an sich von der ständigen Rechtsprechung, wonach auch die Drohung mit einer nicht funktionsbereiten Waffe als schwerer Raub zu beurteilen ist, ausgehende (S 5 der Rechtsmittelschrift) - Angeklagte einen Verstoß gegen § 312 Abs 1 StPO, weil die Hauptfrage "hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes nicht mit der Anklage übereinstimme" (S 316/II). Ausgehend vom Verfahrensergebnis, daß der von den Tätern verwendete Trommelrevolver nicht geladen war, hätte dieser Umstand bei der Fragestellung berücksichtigt werden müssen, weil die Verwendung einer nicht geladenen Schußwaffe auf einen "wenig höheren Schuldgehalt" der Tat hinweise. Die behauptete Formverletzung habe nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung der Geschworenen ausgeübt, weil sie geeignet war, ihnen Glauben zu machen, daß es sich bei der verwendeten Waffe der Marke Smith & Wesson 38 Special um eine funktionsbereite Waffe handelte.Als Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung behauptet der - an sich von der ständigen Rechtsprechung, wonach auch die Drohung mit einer nicht funktionsbereiten Waffe als schwerer Raub zu beurteilen ist, ausgehende (S 5 der Rechtsmittelschrift) - Angeklagte einen Verstoß gegen Paragraph 312, Absatz eins, StPO, weil die Hauptfrage "hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes nicht mit der Anklage übereinstimme" (S 316/II). Ausgehend vom Verfahrensergebnis, daß der von den Tätern verwendete Trommelrevolver nicht geladen war, hätte dieser Umstand bei der Fragestellung berücksichtigt werden müssen, weil die Verwendung einer nicht geladenen Schußwaffe auf einen "wenig höheren Schuldgehalt" der Tat hinweise. Die behauptete Formverletzung habe nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung der Geschworenen ausgeübt, weil sie geeignet war, ihnen Glauben zu machen, daß es sich bei der verwendeten Waffe der Marke Smith & Wesson 38 Special um eine funktionsbereite Waffe handelte.
Diese Beschwerdebehauptung vermag keinen Verstoß gegen § 312 Abs 1 StPO darzulegen.Diese Beschwerdebehauptung vermag keinen Verstoß gegen Paragraph 312, Absatz eins, StPO darzulegen.
Nach dieser Bestimmung ist die Hauptfrage im geschworenengerichtlichen Verfahren darauf zu richten, ob der Angeklagte schuldig sei, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung - mit allen darin bezeichneten Qualifikationen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 312 E 2 f) - begangen zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Wort, Zeit und Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendig ist.Nach dieser Bestimmung ist die Hauptfrage im geschworenengerichtlichen Verfahren darauf zu richten, ob der Angeklagte schuldig sei, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung - mit allen darin bezeichneten Qualifikationen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 312, E 2 f) - begangen zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Wort, Zeit und Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendig ist.
Nach § 143 erster Satz StGB begeht einen schweren Raub u.a., wer ihn unter Verwendung einer Waffe verübt. Bei Formulierung der Hauptfrage nach dem Verbrechen des schweren Raubes ist das Erstgericht insofern von der Anklage ausgegangen, als berücksichtigt wurde, daß die Täter beim Raubüberfall einen Trommelrevolver der Marke Smith & Wesson 38 Special verwendet haben. Ob dieser Revolver geladen oder ungeladen war, hat weder Relevanz für die gesetzlichen Merkmale des Verbrechens des schweren Raubes, noch für die deutliche Bezeichnung der Tat oder die Entschädigungsansprüche.Nach Paragraph 143, erster Satz StGB begeht einen schweren Raub u.a., wer ihn unter Verwendung einer Waffe verübt. Bei Formulierung der Hauptfrage nach dem Verbrechen des schweren Raubes ist das Erstgericht insofern von der Anklage ausgegangen, als berücksichtigt wurde, daß die Täter beim Raubüberfall einen Trommelrevolver der Marke Smith & Wesson 38 Special verwendet haben. Ob dieser Revolver geladen oder ungeladen war, hat weder Relevanz für die gesetzlichen Merkmale des Verbrechens des schweren Raubes, noch für die deutliche Bezeichnung der Tat oder die Entschädigungsansprüche.
Demnach erweist sich der Einwand, bei der Fragestellung wäre nicht berücksichtigt worden, daß die Tatwaffe bei der Raubausführung nicht geladen war, was für das Gewicht der Schuld von Relevanz sei, in Wahrheit nicht als Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes sondern als Geltendmachung eines Berufungsgrundes, über den im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden sein wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt sohin keinen dem Erstgericht unterlaufenen Verstoß gegen die Bestimmung des § 312 Abs 1 StPO auf, weshalb sie gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt sohin keinen dem Erstgericht unterlaufenen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 312, Absatz eins, StPO auf, weshalb sie gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Berufungen fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§§ 344, 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraphen 344, 285, i StPO).