Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 173/00×

Entscheidung 15 Os 173/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os173/00

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther S***** wegen des teilweise im Stadium des Versuches nach Paragraph 15, StGB verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. September 2000, GZ 35 römisch fünf r 223/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther S***** des teilweise im Stadium des Versuches nach Paragraph 15, StGB verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (A) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er von 1998 bis 31. Jänner 2000 in Völs den bestehenden Vorschriften zuwider

A) ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich

insgesamt rund 1.600 bis 1.700 Gramm Marihuana durch die Pflege und Aufzucht von Hanfpflanzen erzeugt bzw teilweise zu erzeugen versucht;

B) Suchtgifte in einer geringen Menge, nämlich Ecstasy-Tabletten,

Kokain und "Magic-Mushrooms", erworben und besessen.

Die gegen diesen Schuldspruch erhobene, auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In dieser Subsumtionsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht hätte festzustellen gehabt, dass er nur die Blüten weiblicher Pflanzen verwertet habe und auch bei den sichergestellten noch unreifen Pflanzen nur diese habe verwenden wollen. Lediglich die demzufolge wesentlich geringere Menge habe er auch in seinen Tatvorsatz einbezogen gehabt. Seine Verurteilung hätte daher ausschließlich wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG erfolgen dürfen.

Damit zeigt der Rechtsmittelwerber aber keinen Feststellungsmangel im Sinne der Prozessordnung auf, sondern unternimmt nur den Versuch, seiner eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung über die erzeugten Mengen zum Durchbruch zu verhelfen. Diese aber wurde von den Tatrichtern als "nachträglich zurechtgelegte Schutzbehauptung" abgelehnt. Die Urteilsfeststellungen basieren vielmehr auf den ursprünglichen Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (US 5/6). Die Beschwerde will daher in Wahrheit unter dem Deckmantel einer Rechtsrüge diese Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung bekämpfen, was jedoch gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässig ist.

Die Einwände zur Zusammenrechnung der Suchtgifte gehen - was aber bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - nicht von den Feststellungen im angefochtenen Urteil aus. Zum einen übergeht der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich der von ihm erworbenen geringen Menge Suchtgiftes keine Zusammenrechnung mit dem von ihm erzeugten Marihuana erfolgte, sondern deswegen ein gesonderter Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG erging. Zum anderen negiert er die ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, welche auch den durch die bewusst kontinuierliche Begehung begründeten Additionseffekt hinsichtlich des mehrfach erzeugten Marihuana mitumfasst (US 6/7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung gegen den Strafausspruch (ON 22) der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E60393 15D01730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00173..0125.000

Dokumentnummer

JJT_20010125_OGH0002_0150OS00173_0000000_000