In dieser Subsumtionsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht hätte festzustellen gehabt, dass er nur die Blüten weiblicher Pflanzen verwertet habe und auch bei den sichergestellten noch unreifen Pflanzen nur diese habe verwenden wollen. Lediglich die demzufolge wesentlich geringere Menge habe er auch in seinen Tatvorsatz einbezogen gehabt. Seine Verurteilung hätte daher ausschließlich wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG erfolgen dürfen.In dieser Subsumtionsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht hätte festzustellen gehabt, dass er nur die Blüten weiblicher Pflanzen verwertet habe und auch bei den sichergestellten noch unreifen Pflanzen nur diese habe verwenden wollen. Lediglich die demzufolge wesentlich geringere Menge habe er auch in seinen Tatvorsatz einbezogen gehabt. Seine Verurteilung hätte daher ausschließlich wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG erfolgen dürfen.
Damit zeigt der Rechtsmittelwerber aber keinen Feststellungsmangel im Sinne der Prozessordnung auf, sondern unternimmt nur den Versuch, seiner eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung über die erzeugten Mengen zum Durchbruch zu verhelfen. Diese aber wurde von den Tatrichtern als "nachträglich zurechtgelegte Schutzbehauptung" abgelehnt. Die Urteilsfeststellungen basieren vielmehr auf den ursprünglichen Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (US 5/6). Die Beschwerde will daher in Wahrheit unter dem Deckmantel einer Rechtsrüge diese Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung bekämpfen, was jedoch gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässig ist.
Die Einwände zur Zusammenrechnung der Suchtgifte gehen - was aber bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - nicht von den Feststellungen im angefochtenen Urteil aus. Zum einen übergeht der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich der von ihm erworbenen geringen Menge Suchtgiftes keine Zusammenrechnung mit dem von ihm erzeugten Marihuana erfolgte, sondern deswegen ein gesonderter Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG erging. Zum anderen negiert er die ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, welche auch den durch die bewusst kontinuierliche Begehung begründeten Additionseffekt hinsichtlich des mehrfach erzeugten Marihuana mitumfasst (US 6/7).Die Einwände zur Zusammenrechnung der Suchtgifte gehen - was aber bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - nicht von den Feststellungen im angefochtenen Urteil aus. Zum einen übergeht der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich der von ihm erworbenen geringen Menge Suchtgiftes keine Zusammenrechnung mit dem von ihm erzeugten Marihuana erfolgte, sondern deswegen ein gesonderter Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG erging. Zum anderen negiert er die ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, welche auch den durch die bewusst kontinuierliche Begehung begründeten Additionseffekt hinsichtlich des mehrfach erzeugten Marihuana mitumfasst (US 6/7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung gegen den Strafausspruch (ON 22) der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung gegen den Strafausspruch (ON 22) der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).