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Entscheidung 15 Os 173/97×

Entscheidung 15 Os 173/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os173/97

Entscheidungsdatum

27.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Wolfgang W***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Luis Go***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.Oktober 1997, AZ 23 Bs 388/97 (GZ 23 e römisch fünf r 7376/97-7 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluß vom 13.August 1997 den Antrag des Luis Go***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Mag.W***** und andere wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige des Antragstellers am 11.Juli 1997 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hatte.

Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 21.Oktober 1997, AZ 23 Bs 388/97 (ON 7 des Vr-Aktes), als unzulässig zurück, weil gegen Beschlüsse der Ratskammer (mit Ausnahme der Einstellung der bereits eingeleiteten Voruntersuchung) kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

Die vom Subsidiarantragsteller gegen den bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien - ohne inhaltliche Erwiderung - als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E48533 15D01737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00173.97.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19971127_OGH0002_0150OS00173_9700000_000