Dagegen richtet sich die auf Z 5, 9 lit a sowie Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht zutreffend darstellt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a, sowie Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht zutreffend darstellt.
Die Argumentation der Mängelrüge (Z 5) verkennt, daß von einer unzureichenden Begründung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nur dann gesprochen werden kann, wenn sich ein Schluß auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen läßt oder wenn der daraus gezogene Schluß soweit hergeholt erscheint, daß der logische Zusammenhang kaum noch zu erkennen ist (Mayerhofer StPO4 E 149 f). Das Erstgericht hat jedoch die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die Aussagen der Sandra L***** im Vorverfahren (45 f, 74 f) im Zusammenhang mit den teilweise damit übereinstimmenden Depositionen der (mittelbaren) Zeugin Maria L***** unter Berücksichtigung der teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten wie auch deren wiedersprechenden Teilen gestützt und denklogisch und nachvollziehbar dargelegt, warum es den belastenden Angaben der Zeugin Sandra L***** geglaubt und die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet hat. Daß aus diesen Vordersätzen auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar, gegen welche eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 147).Die Argumentation der Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt, daß von einer unzureichenden Begründung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nur dann gesprochen werden kann, wenn sich ein Schluß auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen läßt oder wenn der daraus gezogene Schluß soweit hergeholt erscheint, daß der logische Zusammenhang kaum noch zu erkennen ist (Mayerhofer StPO4 E 149 f). Das Erstgericht hat jedoch die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die Aussagen der Sandra L***** im Vorverfahren (45 f, 74 f) im Zusammenhang mit den teilweise damit übereinstimmenden Depositionen der (mittelbaren) Zeugin Maria L***** unter Berücksichtigung der teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten wie auch deren wiedersprechenden Teilen gestützt und denklogisch und nachvollziehbar dargelegt, warum es den belastenden Angaben der Zeugin Sandra L***** geglaubt und die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet hat. Daß aus diesen Vordersätzen auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar, gegen welche eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 147).
Das Beschwerdevorbringen, soweit es die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sandra L***** in Frage stellt und aus einzeln hervorgehobenen Verfahrensergebnissen für den Angeklagten günstigere Schlüsse abzuleiten versucht, erschöpft sich vielmehr in einem unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Entgegen den weiteren Beschwerdeeinwänden war das Erstgericht auch nicht verhalten, im Sinn des Gebotes der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) sich mit allen Details der Aussagen der Zeugin Maria L***** (der Mutter der tatbetroffenen Zeuginnen) auseinanderzusetzen, zumal diese Zeugin lediglich die Schilderungen ihrer Töchter über den Tathergang wiedergeben konnte und auch deponierte, daß die Mädchen Details der Vorfälle (aus Scham) ihr gegenüber nicht erwähnt haben (3, 88, 113).Das Beschwerdevorbringen, soweit es die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sandra L***** in Frage stellt und aus einzeln hervorgehobenen Verfahrensergebnissen für den Angeklagten günstigere Schlüsse abzuleiten versucht, erschöpft sich vielmehr in einem unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Entgegen den weiteren Beschwerdeeinwänden war das Erstgericht auch nicht verhalten, im Sinn des Gebotes der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) sich mit allen Details der Aussagen der Zeugin Maria L***** (der Mutter der tatbetroffenen Zeuginnen) auseinanderzusetzen, zumal diese Zeugin lediglich die Schilderungen ihrer Töchter über den Tathergang wiedergeben konnte und auch deponierte, daß die Mädchen Details der Vorfälle (aus Scham) ihr gegenüber nicht erwähnt haben (3, 88, 113).
Die behauptete Widersprüchlichkeit der Urteilsfeststellungen, wonach sich Sandra L***** "gewehrt, jedoch nichts gegenüber ihrem übermächtigen Vater ausrichten konnte" (US 4 und 5), zu der weiteren, daß es "deshalb nicht zu einer conjunctio membrorum kam, weil sich Sandra L***** durch Zusammenzwicken der Beine weiterhin zur Wehr setzte" (US 5), liegt ebenfalls nicht vor. Denn unter der gebotenen Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Entscheidungsgründe wird deutlich, daß der Widerstand des Mädchens zwar nicht verhindern konnte, daß der Angeklagte sich auf sie legte und ihre Beine gewaltsam auseinanderdrückte, sodaß es zu einer Berührung der Geschlechtsteile gekommen ist, das Tatopfer durch weiteres Zusammenpressen der Beine jedoch eine conjunctio membrorum, somit die Vereinigung der Geschlechtsteile, verhindern konnte. Die in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel zu den Voraussetzungen des Tatmittels der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB geltend machenden - sich insofern der Zielrichtung nach als materiellrechtliche Rüge (Z 9 lit a) darstellenden - Einwände der Nichtigkeitsbeschwerde erweisen sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie jene ausdrücklichen und unmißverständlichen Konstatierungen zur angewendeten Gewalt übergehen, zufolge derer sich der Angeklagte auf seine Tochter legte, sie festhielt, ihre Beine gegen ihren Widerstand gewaltsam auseinanderdrückte und mit seinem Geschlechtsteil deren Geschlechtsteil berührte, wobei sich Sandra L***** wehrte, indem sie ihre Beine immer wieder zusammenpreßte, jedoch gegen ihren übermächtigen Vater nichts ausrichten konnte (US 4 und 5).Die behauptete Widersprüchlichkeit der Urteilsfeststellungen, wonach sich Sandra L***** "gewehrt, jedoch nichts gegenüber ihrem übermächtigen Vater ausrichten konnte" (US 4 und 5), zu der weiteren, daß es "deshalb nicht zu einer conjunctio membrorum kam, weil sich Sandra L***** durch Zusammenzwicken der Beine weiterhin zur Wehr setzte" (US 5), liegt ebenfalls nicht vor. Denn unter der gebotenen Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Entscheidungsgründe wird deutlich, daß der Widerstand des Mädchens zwar nicht verhindern konnte, daß der Angeklagte sich auf sie legte und ihre Beine gewaltsam auseinanderdrückte, sodaß es zu einer Berührung der Geschlechtsteile gekommen ist, das Tatopfer durch weiteres Zusammenpressen der Beine jedoch eine conjunctio membrorum, somit die Vereinigung der Geschlechtsteile, verhindern konnte. Die in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel zu den Voraussetzungen des Tatmittels der Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, StGB geltend machenden - sich insofern der Zielrichtung nach als materiellrechtliche Rüge (Ziffer 9, Litera a,) darstellenden - Einwände der Nichtigkeitsbeschwerde erweisen sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie jene ausdrücklichen und unmißverständlichen Konstatierungen zur angewendeten Gewalt übergehen, zufolge derer sich der Angeklagte auf seine Tochter legte, sie festhielt, ihre Beine gegen ihren Widerstand gewaltsam auseinanderdrückte und mit seinem Geschlechtsteil deren Geschlechtsteil berührte, wobei sich Sandra L***** wehrte, indem sie ihre Beine immer wieder zusammenpreßte, jedoch gegen ihren übermächtigen Vater nichts ausrichten konnte (US 4 und 5).
Da nur der Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende - nämlich solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind - Tatsache von einem formellen Begründungsmangel betroffen sein kann, die Frage der genauen Tatzeit und der genauen Zahl der sexuellen Übergriffe des Angeklagten aber keine entscheidenden Tatsachen betreffen, gehen die diesbezüglichen Einwände ins Leere. Abgesehen davon mißinterpretiert die Beschwerde die Begründung des Erstgerichtes zur Häufigkeit und über den Zeitraum der sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten insoferne, als die Tatrichter die bezüglichen Feststellungen ebenfalls auf die Angaben der Zeugin Sandra L***** gestützt haben (US 6) und die Depositionen der Mutter Maria L***** über den Zeitraum ihrer beruflichen Tätigkeit lediglich als (insoweit) übereinstimmende Ergänzung zu diesen belastenden Angaben angesehen haben (ebenfalls US 6). Sofern der Beschwerdeführer aus der Urteilsbegründung herauszulesen vermeint, daß sich die einzelnen Tathandlungen der Vergewaltigung von Sandra L***** in der Zeit von 1995 bis Mai 1998 einmal wöchentlich wiederholt hätten, verkennt er den Kontext des Urteils S 5, wonach sich die Formulierung "die oben geschilderten Vorfälle" auf sämtliche unter I bis II geschilderten Tathandlungen bezieht.Da nur der Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende - nämlich solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind - Tatsache von einem formellen Begründungsmangel betroffen sein kann, die Frage der genauen Tatzeit und der genauen Zahl der sexuellen Übergriffe des Angeklagten aber keine entscheidenden Tatsachen betreffen, gehen die diesbezüglichen Einwände ins Leere. Abgesehen davon mißinterpretiert die Beschwerde die Begründung des Erstgerichtes zur Häufigkeit und über den Zeitraum der sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten insoferne, als die Tatrichter die bezüglichen Feststellungen ebenfalls auf die Angaben der Zeugin Sandra L***** gestützt haben (US 6) und die Depositionen der Mutter Maria L***** über den Zeitraum ihrer beruflichen Tätigkeit lediglich als (insoweit) übereinstimmende Ergänzung zu diesen belastenden Angaben angesehen haben (ebenfalls US 6). Sofern der Beschwerdeführer aus der Urteilsbegründung herauszulesen vermeint, daß sich die einzelnen Tathandlungen der Vergewaltigung von Sandra L***** in der Zeit von 1995 bis Mai 1998 einmal wöchentlich wiederholt hätten, verkennt er den Kontext des Urteils S 5, wonach sich die Formulierung "die oben geschilderten Vorfälle" auf sämtliche unter römisch eins bis römisch zwei geschilderten Tathandlungen bezieht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Urteilsfaktum II 2 läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Denn bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe muß unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, daß dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozeßordnungsgemäß nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteils- feststellungen erfolgen und erfordert die Darlegung, daß diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verläßliche rechtliche Beurteilung der für diese Subsumtion rechtlich erheblichen Umstände zu ermöglichen und dessenungeachtet eine entsprechende Konstatierung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer aaO § 281 Z 9a E 5 f). Diesem Gebot zuwider orientiert sich die Beschwerde, indem sie die auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale bezogenen Urteilskonstatierungen prozeßordnungswidrig durch das Herausgreifen des Wortes "Durchführen" unsubstantiiert in Frage stellt, nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der am Handeln des Angeklagten - unter Berücksichtigung der Urteilseinheit von Spruch (s. insb. II 2) und Gründen - mit dem auf die Tathandlung bezogenen Vorsatzelementen keinen Zweifel läßt (vgl US 2 im Zusammenhang mit US 5).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Urteilsfaktum römisch zwei 2 läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Denn bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe muß unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, daß dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozeßordnungsgemäß nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteils- feststellungen erfolgen und erfordert die Darlegung, daß diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verläßliche rechtliche Beurteilung der für diese Subsumtion rechtlich erheblichen Umstände zu ermöglichen und dessenungeachtet eine entsprechende Konstatierung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5 f). Diesem Gebot zuwider orientiert sich die Beschwerde, indem sie die auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale bezogenen Urteilskonstatierungen prozeßordnungswidrig durch das Herausgreifen des Wortes "Durchführen" unsubstantiiert in Frage stellt, nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der am Handeln des Angeklagten - unter Berücksichtigung der Urteilseinheit von Spruch (s. insb. römisch zwei 2) und Gründen - mit dem auf die Tathandlung bezogenen Vorsatzelementen keinen Zweifel läßt vergleiche US 2 im Zusammenhang mit US 5).
Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO behauptet der Beschwerdeführer die rechtsunrichtige Nichtanwendung der Bestimmung des § 43a StGB. Damit wird - dem Beschwerdevorbringen zuwider - kein Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht, weil die Entscheidung, ob aus spezial- oder generalpräventiven Erwägungen eine Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt nachzusehen ist, dem richterlichen Ermessen vorbehalten ist, weshalb all diese Einwände der Sache nach Berufungsgründe darstellen (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 E 18, 19, 20, 20a).Mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO behauptet der Beschwerdeführer die rechtsunrichtige Nichtanwendung der Bestimmung des Paragraph 43 a, StGB. Damit wird - dem Beschwerdevorbringen zuwider - kein Anwendungsfall der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht, weil die Entscheidung, ob aus spezial- oder generalpräventiven Erwägungen eine Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt nachzusehen ist, dem richterlichen Ermessen vorbehalten ist, weshalb all diese Einwände der Sache nach Berufungsgründe darstellen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E 18, 19, 20, 20a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung - und somit auch über das Vorbringen unter § 281 Abs 1 Z 11 StPO - wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben.Über die Berufung - und somit auch über das Vorbringen unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO - wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben.