Eine unrichtige Beurkundung nach § 228 Abs 1 StGB bewirkt, wer auf welche Weise auch immer den Aussteller einer inländischen öffentlichen Urkunde dazu veranlasst, in dieser etwas zu beurkunden, was nicht den Tatsachen entspricht (Leukauf/Steininger Komm3 § 228 RN 5a). Wird dagegen in der Urkunde bloß die Tatsache eines Vorbringens bestätigt oder auch ein rechtsbegründender behördlicher Akt dokumentiert, ohne dass es auf die inhaltliche oder sachliche Richtigkeit des festgehaltenen Vorganges ankommt, ist der betreffende Tatbestand nicht erfüllt.Eine unrichtige Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB bewirkt, wer auf welche Weise auch immer den Aussteller einer inländischen öffentlichen Urkunde dazu veranlasst, in dieser etwas zu beurkunden, was nicht den Tatsachen entspricht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 228, RN 5a). Wird dagegen in der Urkunde bloß die Tatsache eines Vorbringens bestätigt oder auch ein rechtsbegründender behördlicher Akt dokumentiert, ohne dass es auf die inhaltliche oder sachliche Richtigkeit des festgehaltenen Vorganges ankommt, ist der betreffende Tatbestand nicht erfüllt.
Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn im Zulassungsschein wird nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides für eine bestimmte Person in Ansehung eines bestimmten Kraftfahrzeuges, verbunden mit der erfolgten Zuweisung eines amtlichen Kennzeichens für das zugelassene Fahrzeug, bestätigt. Diese rechtserheblichen Tatsachen wurden unter den gegebenen Umständen richtig bekundet, weil das in Rede stehende Zweiradfahrzeug tatsächlich für Markus P***** zugelassen worden ist. Auf die materielle Richtigkeit der - vorliegendenfalls infolge der erwähnten Manipulation am betreffenden Fahrzeug im Ergebnis zu Unrecht erfolgten - Zulassung kommt es nach § 228 Abs 1 StGB dagegen nicht an. Zudem ist seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, auch die bis dahin dem Tatbestand des § 108 Abs 1 StGB unterstellte Erschleichung eines inhaltlich unrichtigen Hoheitsaktes (wie hier der Zulassung) selbst nicht mehr strafrechtlich erfassbar (vgl hiezu insbesondere Leukauf/Steininger aaO RN 5a und 7, Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 2, Kienapfel/Schmoller BT III RN 3/jeweils - mwN - zu § 228 StGB).Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn im Zulassungsschein wird nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides für eine bestimmte Person in Ansehung eines bestimmten Kraftfahrzeuges, verbunden mit der erfolgten Zuweisung eines amtlichen Kennzeichens für das zugelassene Fahrzeug, bestätigt. Diese rechtserheblichen Tatsachen wurden unter den gegebenen Umständen richtig bekundet, weil das in Rede stehende Zweiradfahrzeug tatsächlich für Markus P***** zugelassen worden ist. Auf die materielle Richtigkeit der - vorliegendenfalls infolge der erwähnten Manipulation am betreffenden Fahrzeug im Ergebnis zu Unrecht erfolgten - Zulassung kommt es nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB dagegen nicht an. Zudem ist seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, auch die bis dahin dem Tatbestand des Paragraph 108, Absatz eins, StGB unterstellte Erschleichung eines inhaltlich unrichtigen Hoheitsaktes (wie hier der Zulassung) selbst nicht mehr strafrechtlich erfassbar vergleiche hiezu insbesondere Leukauf/Steininger aaO RN 5a und 7, Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 2, Kienapfel/Schmoller BT römisch drei RN 3/jeweils - mwN - zu Paragraph 228, StGB).
Das Thomas und Werner M***** zur Last gelegte Tatverhalten begründet daher weder den Deliktstatbestand des § 228 Abs 1 StGB noch sonst eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung. Die ergangenen Schuldsprüche sind deshalb mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (iVm § 468 Abs 1 Z 4 StPO) behaftet.Das Thomas und Werner M***** zur Last gelegte Tatverhalten begründet daher weder den Deliktstatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB noch sonst eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung. Die ergangenen Schuldsprüche sind deshalb mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) behaftet.
Die erlassenen Strafverfügungen verletzen somit das Gesetz in der Bestimmung des § 228 Abs 1 StGB.Die erlassenen Strafverfügungen verletzen somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, StGB.
Sie waren daher aufzuheben und die beiden Beschuldigten von den wider sie erhobenen Vorwürfen gemäß § 292 letzter Satz StPO freizusprechen.Sie waren daher aufzuheben und die beiden Beschuldigten von den wider sie erhobenen Vorwürfen gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO freizusprechen.