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Entscheidung 15 Os 174/00×

Entscheidung 15 Os 174/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os174/00

Entscheidungsdatum

11.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz R***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2000, GZ 4 d römisch fünf r 9930/99-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Heinz R*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2000, GZ 4 d römisch fünf r 9930/99-46, über den Widerruf bedingter Strafnachsichten verletzt insoweit Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, als damit die im Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 19. Jänner 1996, GZ U 400/95-6, gewährte bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde.

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird der Beschluss in diesem Umfang aufgehoben und der Antrag des öffentlichen Anklägers auf Widerruf der bezeichneten bedingten Strafnachsicht abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 3. April 1995, GZ 14 E römisch fünf r 201/95-6, wurde Heinz R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 6. April 1995 in Rechtskraft.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 19. Jänner 1996, GZ U 400/95-6 (rechtskräftig seit 22. Jänner 1996), wurde Heinz R***** wegen eines am 18. August 1995 begangenen Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt und die Probezeit mit drei Jahren bestimmt. Gleichzeitig wurde (gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB) vom Widerruf der vom Landesgericht Korneuburg gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Am 18. August 1999 - mithin nach Ablauf der im Verfahren AZ U 400/95 des Bezirksgerichtes Hollabrunn bestimmten und nicht durch aktenkundigen Nichteinrechnungsfall (Paragraph 49, zweiter Satz StGB) verlängerten dreijährigen Probezeit - versuchte Heinz R***** in einer Filiale der Erste Bank in Wien den Geldausgabeautomaten aufzubrechen und beging nach Scheitern dieses Unterfangens eine schwere Sachbeschädigung. Er wurde hiefür mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juli 2000, GZ 4 römisch fünf r 9930/00-46, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemeinsam mit diesem Urteil erging - über Antrag der Staatsanwaltschaft - der in Rechtskraft erwachsene Beschluss, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB die bedingten Nachsichten der in den vorangeführten Verfahren des Landesgerichtes Korneuburg und des Bezirksgerichtes Hollabrunn verhängten Freiheitsstrafen zu widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Widerrufsbeschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in Ansehung der im Verfahren AZ U 400/95 des Bezirksgerichtes Hollabrunn gewährten bedingten Strafnachsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Anlasstat nach dem Probezeitende verübt wurde. Somit fehlte eine Grundvoraussetzung für den Widerruf - nämlich die in Paragraph 53, Absatz eins, StGB und Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO geforderte Tatbegehung während der Probezeit. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das Widerrufsbegehren des öffentlichen Anklägers abgelehnt werden müssen.

Die Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Heinz R***** ausgewirkt, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers abzuweisen war.

Anmerkung

E60394 15D01740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00174..0111.000

Dokumentnummer

JJT_20010111_OGH0002_0150OS00174_0000000_000