Die Mängelrüge (Z 5) moniert zum einen die "Anführung bestimmter Schadenssummen" im Urteilsspruch und behauptet das Fehlen jeglicher Begründung für die Annahme ziffernmäßiger Schäden in der Höhe von 1,3 Mio S und 9,5 Mio S, weil es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Ausführungen im angefochtenen Urteil nur um ungefähre Beträge handle und in diesen eine zu hohe Zinslast berechnet werde.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert zum einen die "Anführung bestimmter Schadenssummen" im Urteilsspruch und behauptet das Fehlen jeglicher Begründung für die Annahme ziffernmäßiger Schäden in der Höhe von 1,3 Mio S und 9,5 Mio S, weil es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Ausführungen im angefochtenen Urteil nur um ungefähre Beträge handle und in diesen eine zu hohe Zinslast berechnet werde.
Diese Einwände betreffen allerdings angesichts der davon unberührt bleibenden Wertgrenze von über 500.000 S weder eine Subsumtionseinheit (§ 29 StGB, § 260 Abs 1 Z 2 StPO) noch die Strafbarkeit - und damit die Frage eines möglichen Freispruchs - somit keine entscheidende Tatsache. Entgegen der Beschwerdeauffassung können Mängel von Feststellungen, die nur einen für die Strafbemessung oder die Höhe des Zuspruchs an den Privatbeteiligten (§ 369 StPO) relevanten Sachverhalt ansprechen, zwar nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gerügt, jedoch mit (hier auch erhobener) Berufung bekämpft werden (15 Os 133/97). Lediglich der Vollständigkeit wegen sei bemerkt, dass die Zivilgerichte von einer Bindung an das Strafurteil jeweils im Rahmen der Tatbestandsgrenzen ausgehen.Diese Einwände betreffen allerdings angesichts der davon unberührt bleibenden Wertgrenze von über 500.000 S weder eine Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB, Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) noch die Strafbarkeit - und damit die Frage eines möglichen Freispruchs - somit keine entscheidende Tatsache. Entgegen der Beschwerdeauffassung können Mängel von Feststellungen, die nur einen für die Strafbemessung oder die Höhe des Zuspruchs an den Privatbeteiligten (Paragraph 369, StPO) relevanten Sachverhalt ansprechen, zwar nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gerügt, jedoch mit (hier auch erhobener) Berufung bekämpft werden (15 Os 133/97). Lediglich der Vollständigkeit wegen sei bemerkt, dass die Zivilgerichte von einer Bindung an das Strafurteil jeweils im Rahmen der Tatbestandsgrenzen ausgehen.
Das lediglich in einem Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge bestehende Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil die Tatsachenrüge eigenständig und wesensmäßig von dieser verschieden ist und der pauschale Verweis auf die Verwirklichung (auch) dieses Nichtigkeitsgrundes "hinsichtlich der Schadenssummen" nicht ausreichend substantiiert ist (§ 285a Z 2 StPO).Das lediglich in einem Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge bestehende Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil die Tatsachenrüge eigenständig und wesensmäßig von dieser verschieden ist und der pauschale Verweis auf die Verwirklichung (auch) dieses Nichtigkeitsgrundes "hinsichtlich der Schadenssummen" nicht ausreichend substantiiert ist (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).