Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 174/03×

Entscheidung 15 Os 174/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os174/03

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adnan D***** und anderer Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall; 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Miralem O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 17. September 2003, GZ 20 Hv 76/03i-181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche hinsichtlich weiterer Angeklagter enthält, wurde Miralem O***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall; 15 StGB (A/1/I, II/1 bis 3) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen in einem 40.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar (1/I) gemeinsam mit Adnan D*****, Elvir M***** sowie in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Selim Z***** und einer unbekannt gebliebenen Person in der Nacht zum 29. Oktober 2002 in Polling Josef Ba***** einen Standtresor mit zumindest 8.000 Euro Bargeld durch Einbruch in das Firmengebäude;

(II/2) am 26. Dezember 2002 gemeinsam mit Adnan D***** und Elvir M***** in Kammer, Gemeinde Reichersberg, Verfügungsberechtigten der Firma B***** GesmbH eine Taschenuhr in unbekannten Wert, ein Handy der Marke Nokia 8210 samt Ladegerät, mehrere Münzen sowie ca 39.000 Euro Bargeld in verschiedenen Währungen durch Einbruch in das Firmengebäude und Öffnen eines Tresors mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch laut Punkt A/II/2 des Urteilssatzes aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die Annahme der Schadenshöhe von ca 39.000 Euro und behauptet diesbezüglich Unvollständigkeit des Urteils, offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht die Gründe dargelegt (US 13 f), warum es die den getroffenen Feststellungen zu dem im Tresor befindlichen Betrag von 39.000 Euro widerstreitende Verantwortung der Angeklagten nicht überzeugen konnte (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 425 mwN). Insbesondere hat es im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und den empirischen Erfahrungen (ausführlich) begründet dargelegt, warum es den Depositionen der Zeugin Marianne Sch***** (auch unter Erörterung ursprünglicher Abweichungen) im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen gefolgt ist (US 14 f) und die Verantwortung der Angeklagten, sie hätten 9.000 Euro erbeutet, die unter ihnen gedrittelt worden seien, als widerlegt erachtete (US 13). Soweit die Beschwerde eine genauere Auseinandersetzung mit den Depositionen der Angeklagten und der Zeugin vermisst und vermeint, bei näherer Befassung mit der Frage, warum die Aussage des Angeklagten als nicht glaubwürdig anzusehen wäre, hätte das Erstgericht unter anderer Wertung der Aussage der Zeugin Sch***** zu günstigeren Schlussfolgerungen kommen müssen, bekämpft sie nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldsberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter und verkennt im Übrigen, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz aaO Rz 428). Im Übrigen stellt die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit (wie hier: der Belastungszeugin) nichts anders als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus läuft (Ratz aaO Rz 431). Letztlich verkennt die Beschwerde, dass die Behauptung eines Widerspruchs zwischen den getroffenen Feststellungen und den diesen zugrundegelegten Urkunden oder Aussagen (wie hier zur Frage des Zeitpunkts der ersten Schadensermittlung durch Franz und Marianne Sch*****) nicht den Vorwurf einer Aktenwidrigkeit herstellen kann, weil diese nur vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Ratz aaO Rz 467 und 468), nicht jedoch, wenn die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Frage gestellt werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E72123 15Os174.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00174.03.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20040129_OGH0002_0150OS00174_0300000_000