Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch laut Punkt A/II/2 des Urteilssatzes aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch laut Punkt A/II/2 des Urteilssatzes aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Kritik der Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die Annahme der Schadenshöhe von ca 39.000 Euro und behauptet diesbezüglich Unvollständigkeit des Urteils, offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit.Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die Annahme der Schadenshöhe von ca 39.000 Euro und behauptet diesbezüglich Unvollständigkeit des Urteils, offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht die Gründe dargelegt (US 13 f), warum es die den getroffenen Feststellungen zu dem im Tresor befindlichen Betrag von 39.000 Euro widerstreitende Verantwortung der Angeklagten nicht überzeugen konnte (Ratz WK-StPO § 281 Rz 425 mwN). Insbesondere hat es im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und den empirischen Erfahrungen (ausführlich) begründet dargelegt, warum es den Depositionen der Zeugin Marianne Sch***** (auch unter Erörterung ursprünglicher Abweichungen) im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen gefolgt ist (US 14 f) und die Verantwortung der Angeklagten, sie hätten 9.000 Euro erbeutet, die unter ihnen gedrittelt worden seien, als widerlegt erachtete (US 13). Soweit die Beschwerde eine genauere Auseinandersetzung mit den Depositionen der Angeklagten und der Zeugin vermisst und vermeint, bei näherer Befassung mit der Frage, warum die Aussage des Angeklagten als nicht glaubwürdig anzusehen wäre, hätte das Erstgericht unter anderer Wertung der Aussage der Zeugin Sch***** zu günstigeren Schlussfolgerungen kommen müssen, bekämpft sie nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldsberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter und verkennt im Übrigen, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz aaO Rz 428). Im Übrigen stellt die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit (wie hier: der Belastungszeugin) nichts anders als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus läuft (Ratz aaO Rz 431). Letztlich verkennt die Beschwerde, dass die Behauptung eines Widerspruchs zwischen den getroffenen Feststellungen und den diesen zugrundegelegten Urkunden oder Aussagen (wie hier zur Frage des Zeitpunkts der ersten Schadensermittlung durch Franz und Marianne Sch*****) nicht den Vorwurf einer Aktenwidrigkeit herstellen kann, weil diese nur vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Ratz aaO Rz 467 und 468), nicht jedoch, wenn die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Frage gestellt werden.Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht die Gründe dargelegt (US 13 f), warum es die den getroffenen Feststellungen zu dem im Tresor befindlichen Betrag von 39.000 Euro widerstreitende Verantwortung der Angeklagten nicht überzeugen konnte (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 425 mwN). Insbesondere hat es im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und den empirischen Erfahrungen (ausführlich) begründet dargelegt, warum es den Depositionen der Zeugin Marianne Sch***** (auch unter Erörterung ursprünglicher Abweichungen) im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen gefolgt ist (US 14 f) und die Verantwortung der Angeklagten, sie hätten 9.000 Euro erbeutet, die unter ihnen gedrittelt worden seien, als widerlegt erachtete (US 13). Soweit die Beschwerde eine genauere Auseinandersetzung mit den Depositionen der Angeklagten und der Zeugin vermisst und vermeint, bei näherer Befassung mit der Frage, warum die Aussage des Angeklagten als nicht glaubwürdig anzusehen wäre, hätte das Erstgericht unter anderer Wertung der Aussage der Zeugin Sch***** zu günstigeren Schlussfolgerungen kommen müssen, bekämpft sie nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldsberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter und verkennt im Übrigen, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz aaO Rz 428). Im Übrigen stellt die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit (wie hier: der Belastungszeugin) nichts anders als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus läuft (Ratz aaO Rz 431). Letztlich verkennt die Beschwerde, dass die Behauptung eines Widerspruchs zwischen den getroffenen Feststellungen und den diesen zugrundegelegten Urkunden oder Aussagen (wie hier zur Frage des Zeitpunkts der ersten Schadensermittlung durch Franz und Marianne Sch*****) nicht den Vorwurf einer Aktenwidrigkeit herstellen kann, weil diese nur vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Ratz aaO Rz 467 und 468), nicht jedoch, wenn die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Frage gestellt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).