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Entscheidung 15 Os 174/98×

Entscheidung 15 Os 174/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os174/98

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Konrad G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 römisch fünf r 1051/91-Hv 11 /92 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 13. August 1998, AZ 18 Bs 219/98, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da gegen den oben bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem es einer Beschwerde des Verurteilten gegen eine - dessen (wiederholten) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 353, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO ablehnende - Entscheidung des Erstgerichtes nicht Folge gegeben hat, kein weiterer Rechtszug zulässig ist vergleiche Paragraphen 15, 16, 357, Absatz 3, StPO; 15 Os 65/94, 15 Os 45/97 uam), war die dagegen gerichtete Eingabe des Konrad G*****, welche vom Gerichtshof römisch zwei. Instanz dem Obersten Gerichtshof als Beschwerde des Verurteilten vorgelegt wurde, als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E52262 15D01748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00174.98.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0150OS00174_9800000_000