Entscheidung 15 Os 174/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Konrad G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 Vr 1051/91-Hv 11 /92 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 13. August 1998, AZ 18 Bs 219/98, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Konrad G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 römisch fünf r 1051/91-Hv 11 /92 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 13. August 1998, AZ 18 Bs 219/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen den oben bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem es einer Beschwerde des Verurteilten gegen eine - dessen (wiederholten) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 353 Z 1 und Z 2 StPO ablehnende - Entscheidung des Erstgerichtes nicht Folge gegeben hat, kein weiterer Rechtszug zulässig ist (vgl §§ 15, 16, 357 Abs 3 StPO; 15 Os 65/94, 15 Os 45/97 uam), war die dagegen gerichtete Eingabe des Konrad G*****, welche vom Gerichtshof II. Instanz dem Obersten Gerichtshof als Beschwerde des Verurteilten vorgelegt wurde, als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen den oben bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem es einer Beschwerde des Verurteilten gegen eine - dessen (wiederholten) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 353, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO ablehnende - Entscheidung des Erstgerichtes nicht Folge gegeben hat, kein weiterer Rechtszug zulässig ist vergleiche Paragraphen 15, 16, 357, Absatz 3, StPO; 15 Os 65/94, 15 Os 45/97 uam), war die dagegen gerichtete Eingabe des Konrad G*****, welche vom Gerichtshof römisch zwei. Instanz dem Obersten Gerichtshof als Beschwerde des Verurteilten vorgelegt wurde, als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00174.98.1126.000
Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0150OS00174_9800000_000