Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Eventualfrage nach § 87 Abs 2 StGB deshalb indiziert gewesen, weil er sich in der Hauptverhandlung wohl grundsätzlich der Tötung seiner Gattin schuldig bekannt, aber eine darauf gerichtete Planung bzw Absicht bestritten und auf eine Ausnahmesituation sowie auf vorangegangenen Alkoholkonsum zurückgeführt hat (vgl S 359, 403, 406/II). Damit übersieht er, dass § 87 Abs 2 StGB keinen eigenen (Verbrechens-)Tatbestand, sondern lediglich zwei Erfolgsqualifikationen (schwere Dauerfolge und Tod des Geschädigten) enthält, deren Annahme das Vorliegen aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes nach § 87 Abs 1 StGB - insbesondere sohin die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen - voraussetzt. Nur hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolgen (hier: Tod der Verletzten) reicht fahrlässiges Handeln des Täters hin (vgl Kienapfel BT I4 § 87 Rz 15).Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Eventualfrage nach Paragraph 87, Absatz 2, StGB deshalb indiziert gewesen, weil er sich in der Hauptverhandlung wohl grundsätzlich der Tötung seiner Gattin schuldig bekannt, aber eine darauf gerichtete Planung bzw Absicht bestritten und auf eine Ausnahmesituation sowie auf vorangegangenen Alkoholkonsum zurückgeführt hat vergleiche S 359, 403, 406/II). Damit übersieht er, dass Paragraph 87, Absatz 2, StGB keinen eigenen (Verbrechens-)Tatbestand, sondern lediglich zwei Erfolgsqualifikationen (schwere Dauerfolge und Tod des Geschädigten) enthält, deren Annahme das Vorliegen aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB - insbesondere sohin die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen - voraussetzt. Nur hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolgen (hier: Tod der Verletzten) reicht fahrlässiges Handeln des Täters hin vergleiche Kienapfel BT I4 Paragraph 87, Rz 15).
Dass es dem Angeklagten darauf angekommen wäre, seiner Gattin Andrea P***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (nicht aber zu töten), lässt sich seinen mehrfachen Vernehmungen in der Hauptverhandlung (ON 77) nicht entnehmen (wie ebenso wenig denjenigen im Vorverfahren S 41, 43/I, ON 7 und S 59 ff/II). Die Stellung einer (vom Beschwerdeführer der Sache nach angestrebten) Eventualfrage in Richtung der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB) war sohin - der Beschwerde zuwider - nicht indiziert.Dass es dem Angeklagten darauf angekommen wäre, seiner Gattin Andrea P***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (nicht aber zu töten), lässt sich seinen mehrfachen Vernehmungen in der Hauptverhandlung (ON 77) nicht entnehmen (wie ebenso wenig denjenigen im Vorverfahren S 41, 43/I, ON 7 und S 59 ff/II). Die Stellung einer (vom Beschwerdeführer der Sache nach angestrebten) Eventualfrage in Richtung der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB) war sohin - der Beschwerde zuwider - nicht indiziert.
Mangels eines die Absicht im Sinn des § 87 Abs 1 StGB indizierenden Tatsachensubstrats bestand für den Schwurgerichtshof auch kein Anlass, an die Geschworenen die Frage heranzutragen, ob der Angeklagte die in § 87 Abs 2 StGB umschriebene Handlung im Zustand voller Berauschung begangen hat. Einer näheren Erörterung des für einen derartigen Zustand sprechende Verfahrensergebnisse aufgreifenden Beschwerdevorbringens bedarf es daher nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Mangels eines die Absicht im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, StGB indizierenden Tatsachensubstrats bestand für den Schwurgerichtshof auch kein Anlass, an die Geschworenen die Frage heranzutragen, ob der Angeklagte die in Paragraph 87, Absatz 2, StGB umschriebene Handlung im Zustand voller Berauschung begangen hat. Einer näheren Erörterung des für einen derartigen Zustand sprechende Verfahrensergebnisse aufgreifenden Beschwerdevorbringens bedarf es daher nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Vorbringen in der von der Verteidigung nach § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung, es sei auch die Stellung einer Eventualfrage nach § 86 StGB indiziert bzw "von amtswegen geboten" gewesen, konnte auf Grund des Neuerungsverbotes nicht beachtet werden. Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach § 76 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren. Dabei wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den wesentlichen Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung, "der die Tötung seiner Ehegattin zugab und sich nur aus rechtlichen Erwägungen nicht schuldig bekannte", und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten begehrt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung. Sie erweist sich ebenfalls als nicht zielführend.Das Vorbringen in der von der Verteidigung nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung, es sei auch die Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 86, StGB indiziert bzw "von amtswegen geboten" gewesen, konnte auf Grund des Neuerungsverbotes nicht beachtet werden. Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 76, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren. Dabei wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den wesentlichen Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung, "der die Tötung seiner Ehegattin zugab und sich nur aus rechtlichen Erwägungen nicht schuldig bekannte", und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten begehrt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung. Sie erweist sich ebenfalls als nicht zielführend.
Dass sich der Angeklagte nach der Tat im Zuge eines Selbstmordversuches eine "ernst zu nehmende" (S 585/II) Verletzung zugefügt hat, vermag ebenso wenig einen zusätzlichen Milderungsgrund darzustellen wie nach der Aktenlage derjenige nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB vorliegt (vgl insbes S 521, 523/II ff, 527, 531, 538/II f). Die Auswirkungen der Alkoholisierung des Angeklagten auf seine psychische Verfassung zur Tatzeit ist dadurch, dass ihm eine (auch darin wurzelnde) allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung zugebilligt und die vorsätzliche Tötung seiner Ehefrau im Hinblick auf das Vorhandensein von Nebenbuhlern und die vorhergehende Provokation dementsprechend als Totschlag angelastet wurde, in ihrem strafbeeinflussenden Wert bereits zur Gänze erfasst worden. Abgesehen davon, dass eine Schadensgutmachung gegenüber dem Tatopfer selbst bei dem in Rede stehenden Tötungsdelikt überhaupt nicht in Betracht kommt, kann durch die Verbringung der Leiche in einen Schacht, der mit Matratzen ausgelegt war, und das Schreiben eines Abschiedsbriefes von einer "kleinen Wiedergutmachung" (S 105/II) ohnedies nicht gesprochen werden. Zieht man weiters den Umstand, dass der Angeklagte die Ehegattin vor dem Erwürgen nicht unerheblich misshandelt hat, ins Kalkül und beachtet das wahre Gewicht des die subjektive Tatseite in Abrede stellenden "Geständnisses" in der Hauptverhandlung, so bleibt unter Heranziehung der ansonsten zutreffend angenommenen Milderungsgründe durch das Geschworenengericht und Berücksichtigung des Tatunwertes und der Täterpersönlichkeit weder Raum für eine Strafreduktion noch für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes.Dass sich der Angeklagte nach der Tat im Zuge eines Selbstmordversuches eine "ernst zu nehmende" (S 585/II) Verletzung zugefügt hat, vermag ebenso wenig einen zusätzlichen Milderungsgrund darzustellen wie nach der Aktenlage derjenige nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB vorliegt vergleiche insbes S 521, 523/II ff, 527, 531, 538/II f). Die Auswirkungen der Alkoholisierung des Angeklagten auf seine psychische Verfassung zur Tatzeit ist dadurch, dass ihm eine (auch darin wurzelnde) allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung zugebilligt und die vorsätzliche Tötung seiner Ehefrau im Hinblick auf das Vorhandensein von Nebenbuhlern und die vorhergehende Provokation dementsprechend als Totschlag angelastet wurde, in ihrem strafbeeinflussenden Wert bereits zur Gänze erfasst worden. Abgesehen davon, dass eine Schadensgutmachung gegenüber dem Tatopfer selbst bei dem in Rede stehenden Tötungsdelikt überhaupt nicht in Betracht kommt, kann durch die Verbringung der Leiche in einen Schacht, der mit Matratzen ausgelegt war, und das Schreiben eines Abschiedsbriefes von einer "kleinen Wiedergutmachung" (S 105/II) ohnedies nicht gesprochen werden. Zieht man weiters den Umstand, dass der Angeklagte die Ehegattin vor dem Erwürgen nicht unerheblich misshandelt hat, ins Kalkül und beachtet das wahre Gewicht des die subjektive Tatseite in Abrede stellenden "Geständnisses" in der Hauptverhandlung, so bleibt unter Heranziehung der ansonsten zutreffend angenommenen Milderungsgründe durch das Geschworenengericht und Berücksichtigung des Tatunwertes und der Täterpersönlichkeit weder Raum für eine Strafreduktion noch für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes.