Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Instruktionsrüge behauptet eine „Unvollständigkeit“ der Rechtsbelehrung, die einer Unrichtigkeit derselben gleichkäme, weil „sich“ diese „zur Hauptfrage 1./ mit dem für die Beurteilung der Tat nach § 87 Abs 1 StGB wesentlichen Tatbestandsmerkmal, nämlich dass es dem Angeklagten darauf angekommen ist, nicht irgendeine Verletzung, sondern eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, nicht auseinandergesetzt“ habe. Sie unterlässt es jedoch, die intendierte Rechtsfolge methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65).Die Instruktionsrüge behauptet eine „Unvollständigkeit“ der Rechtsbelehrung, die einer Unrichtigkeit derselben gleichkäme, weil „sich“ diese „zur Hauptfrage 1./ mit dem für die Beurteilung der Tat nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB wesentlichen Tatbestandsmerkmal, nämlich dass es dem Angeklagten darauf angekommen ist, nicht irgendeine Verletzung, sondern eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, nicht auseinandergesetzt“ habe. Sie unterlässt es jedoch, die intendierte Rechtsfolge methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).
Im Übrigen hat die Rechtsbelehrung gemäß § 321 Abs 2 StPO - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Demnach hatte aber eine Besprechung der Tatbestandsmerkmale des Verbrechens nach § 87 Abs 1 StGB im Rahmen der Ausführungen der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage 1./ nach (versuchtem) Mord zu unterbleiben und war - wie der Schwurgerichtshof richtig erkannt hat - der Instruktion zur Eventualfrage 1./ vorzubehalten (vgl RIS-Justiz RS0100804).Im Übrigen hat die Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Demnach hatte aber eine Besprechung der Tatbestandsmerkmale des Verbrechens nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB im Rahmen der Ausführungen der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage 1./ nach (versuchtem) Mord zu unterbleiben und war - wie der Schwurgerichtshof richtig erkannt hat - der Instruktion zur Eventualfrage 1./ vorzubehalten vergleiche RIS-Justiz RS0100804).
Dort gelangten aber die vom Beschwerdeführer vermissten Merkmale der subjektiven Tatseite absichtlicher schwerer Körperverletzung zur vollständigen und richtigen Darstellung (S 23).
Somit kann von einer unrichtigen, weil unvollständigen schriftlichen Rechtsbelehrung zur Hauptfrage 1./ keine Rede sein. Schließlich ist die Rechtsbelehrung stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen, aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0100695, insb 14 Os 134/87).Somit kann von einer unrichtigen, weil unvollständigen schriftlichen Rechtsbelehrung zur Hauptfrage 1./ keine Rede sein. Schließlich ist die Rechtsbelehrung stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen, aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Teilen zu prüfen vergleiche zum Ganzen RIS-Justiz RS0100695, insb 14 Os 134/87).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.