Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch und eine gemäß § 55 Abs 1 StGB ergangene - im Urteil irrig auf § 53 Abs 1 StGB gestützte - Entscheidung ficht er mit "Berufung" an, in der er sich - inhaltlich eine Beschwerde ausführend - auch gegen den Widerrufsbeschluß wendet.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch und eine gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB ergangene - im Urteil irrig auf Paragraph 53, Absatz eins, StGB gestützte - Entscheidung ficht er mit "Berufung" an, in der er sich - inhaltlich eine Beschwerde ausführend - auch gegen den Widerrufsbeschluß wendet.
In der Hauptverhandlung am 23.Oktober 1995 beantragte der Angeklagte die Vernehmung der Zeugin Nathalie D***** zum Beweise dafür, daß er sich damals (gemeint: kurz nach der Tatzeit) mit ihr (offenbar gemeint: in der Passage Karlsplatz) verabredet hatte (S 129).
Diesen Antrag wies der Schwurgerichtshof durch Zwischenerkenntnis gemäß §§ 344, 238 Abs 2 StPO mit der Begründung ab, daß die Einvernahme dieses Zeugen entbehrlich sei, weil sie zum Tathergang nichts sagen könne (S 130).Diesen Antrag wies der Schwurgerichtshof durch Zwischenerkenntnis gemäß Paragraphen 344, 238, Absatz 2, StPO mit der Begründung ab, daß die Einvernahme dieses Zeugen entbehrlich sei, weil sie zum Tathergang nichts sagen könne (S 130).
Der Angeklagte vermeint, dadurch seien Grundsätze eines die Verteidigung sicherenden "Sphärenverfahrens" (sic !) verletzt worden; dies indes zu Unrecht. Selbst wenn sich der Angeklagte am Tattag mit Nathalie D***** am Karlsplatz (in der dortigen Passage) treffen wollte, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß er den ihm zur Last gelegten, vor dem Verabredungstermin verübten Raubüberfall nicht begangen hat, denn diese Tat ereignete sich im Hause Wien 1., Karlsplatz 1 zwischen Haustor und Seitenaufgang und es wäre für den Angeklagten nach einem erfolgreichen Überfall, bei dem der Täter - zumindest zunächst - unbekannt geblieben ist, unschwer möglich gewesen, das von ihm behauptete Zusammentreffen mit Frau D***** einzuhalten.
Demnach ist dem Erstgericht beizupflichten, daß auch die Aufnahme des begehrten Beweises eine Entlastung des Angeklagten vom Raubvorwurf nicht bewirkten konnte, sodaß in der Tat durch das erstinstanzliche Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Gemäß §§ 344, 285 i StPO fällt demnach die Entscheidung über die "Berufung" des Angeklagten in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.Gemäß Paragraphen 344, 285, i StPO fällt demnach die Entscheidung über die "Berufung" des Angeklagten in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.