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Entscheidung 15 Os 175/95×

Entscheidung 15 Os 175/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os175/95(15Os183/95)

Entscheidungsdatum

21.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Didouche B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.Oktober 1995, GZ 20 y römisch fünf r 8525/95-25, sowie über die Beschwerde gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluß nach Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (und die Beschwerde) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Didouche B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 28.Juli 1995 in Wien dadurch, daß er den Dipl.Ing.Konstantinos D***** mit einem Holzknüppel niederschlug und ihm dessen Handtasche mit einer Geldbörse und einem Bargeldbetrag entriß, sohin mit Gewalt gegen eine Person dem Dipl.Ing.Konstantinos D***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch und eine gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB ergangene - im Urteil irrig auf Paragraph 53, Absatz eins, StGB gestützte - Entscheidung ficht er mit "Berufung" an, in der er sich - inhaltlich eine Beschwerde ausführend - auch gegen den Widerrufsbeschluß wendet.

In der Hauptverhandlung am 23.Oktober 1995 beantragte der Angeklagte die Vernehmung der Zeugin Nathalie D***** zum Beweise dafür, daß er sich damals (gemeint: kurz nach der Tatzeit) mit ihr (offenbar gemeint: in der Passage Karlsplatz) verabredet hatte (S 129).

Diesen Antrag wies der Schwurgerichtshof durch Zwischenerkenntnis gemäß Paragraphen 344, 238, Absatz 2, StPO mit der Begründung ab, daß die Einvernahme dieses Zeugen entbehrlich sei, weil sie zum Tathergang nichts sagen könne (S 130).

Der Angeklagte vermeint, dadurch seien Grundsätze eines die Verteidigung sicherenden "Sphärenverfahrens" (sic !) verletzt worden; dies indes zu Unrecht. Selbst wenn sich der Angeklagte am Tattag mit Nathalie D***** am Karlsplatz (in der dortigen Passage) treffen wollte, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß er den ihm zur Last gelegten, vor dem Verabredungstermin verübten Raubüberfall nicht begangen hat, denn diese Tat ereignete sich im Hause Wien 1., Karlsplatz 1 zwischen Haustor und Seitenaufgang und es wäre für den Angeklagten nach einem erfolgreichen Überfall, bei dem der Täter - zumindest zunächst - unbekannt geblieben ist, unschwer möglich gewesen, das von ihm behauptete Zusammentreffen mit Frau D***** einzuhalten.

Demnach ist dem Erstgericht beizupflichten, daß auch die Aufnahme des begehrten Beweises eine Entlastung des Angeklagten vom Raubvorwurf nicht bewirkten konnte, sodaß in der Tat durch das erstinstanzliche Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Gemäß Paragraphen 344, 285, i StPO fällt demnach die Entscheidung über die "Berufung" des Angeklagten in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41263 15D01755

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00175.95.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19951221_OGH0002_0150OS00175_9500000_000