Gründe:
Herbert Oswin W***** wurde der Verbrechen (I) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, (II) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF, (III) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 erster und zweiter Deliktsfall StGB und der Vergehen (IV) der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB, (V) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und (VI) der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Herbert Oswin W***** wurde der Verbrechen (römisch eins) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, (römisch zwei) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF, (römisch drei) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, erster und zweiter Deliktsfall StGB und der Vergehen (römisch vier) der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB, (römisch fünf) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und (römisch sechs) der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Spittal an der Drau
I) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlungrömisch eins) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung
1) von Ende Feber 1997 bis 10. Mai 1999 an einer unmündigen Person, nämlich an seiner am 11. Mai 1985 geborenen Tochter Judith W*****, vorgenommen, indem er wiederholt ihre nackten Brüste und ihren Geschlechtsteil betastete, seinen Penis an ihren Brüsten hin- und herrieb und an ihrer Scheide leckte;
2) von Anfang 1998 bis 10. Mai 1999 von seiner unmündigen Tochter Judith W***** an sich vornehmen lassen, indem er sie wiederholt veranlasste, sein Glied in die Hand zu nehmen und bis zum Samenerguss daran zu reiben;
II) von Ende Feber 1997 bis 30. September 1998 seine unmündige Tochter Judith W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie wiederholt veranlasste, bei ihm einen Oralverkehr bis zum Samenerguss durchzuführen, in wiederholten Angriffen einen Finger in ihre Scheide einführte und mit ihr wiederholt einen Analverkehr durchführte bzw sein Glied mit ihrem Anus in Berührung brachte;römisch zwei) von Ende Feber 1997 bis 30. September 1998 seine unmündige Tochter Judith W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie wiederholt veranlasste, bei ihm einen Oralverkehr bis zum Samenerguss durchzuführen, in wiederholten Angriffen einen Finger in ihre Scheide einführte und mit ihr wiederholt einen Analverkehr durchführte bzw sein Glied mit ihrem Anus in Berührung brachte;
III) mit seiner unmündigen Tochter Judith W*****römisch drei) mit seiner unmündigen Tochter Judith W*****
1) vom 1. Oktober 1998 bis 10. Mai 1999 eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er sie wiederholt veranlasste, bei ihm bis zum Samenerguss eine Oralverkehr durchzuführen, in zahlreichen Angriffen einen Finger in ihre Scheide einführte und bei ihr zumindest einmal einen Analverkehr durchführte;
2) in der Zeit vom 5. November 1998 bis 10. Mai 1999 wiederholt bis zum Samenerguss einen Beischlaf unternommen;
IV) wiederholt Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu befriedigen, und zwar:römisch vier) wiederholt Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu befriedigen, und zwar:
1) von Anfang 1998 bis 10. Mai 1999, indem er vor seiner unmündigen Tochter Judith W***** sein erigiertes Glied entblößte und sich bis zum Samenerguss selbst befriedigte;
2) vom 11. Mai 1999 bis 24. November 1999, indem er vor einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Person unter 16 Jahren, nämlich seiner am 11. Mai 1985 geborenen Tochter Judith W*****, sein erigiertes Glied entblößte und sich bis zum Samenerguss selbst befriedigte;
V) seine minderjährige Tochter Judith W***** zur Unzucht missbraucht,römisch fünf) seine minderjährige Tochter Judith W***** zur Unzucht missbraucht,
und zwar:
1) von Ende Feber 1997 bis 10. Mai 1999 durch die unter I), II) und III) angeführten Tathandlungen;1) von Ende Feber 1997 bis 10. Mai 1999 durch die unter römisch eins), römisch zwei) und römisch drei) angeführten Tathandlungen;
2) vom 11. Mai 1999 bis 24. November 1999, indem er wiederholt ihre nackten Brüste und ihren Geschlechtsteil betastete, seinen Penis an ihren nackten Brüsten rieb, an ihrer Scheide leckte, sie wiederholt veranlasste, sein Glied in die Hand zu nehmen und daran bis zum Samenerguss zu reiben sowie bei ihm bis zum Samenerguss einen Oralverkehr durchzuführen, in zahlreichen Angriffen einen Finger in ihre Scheide einführte und mit ihr wiederholt bis zum Samenerguss einen Beischlaf unternahm;
VI) vom 5. November 1998 bis 24. November 1999 mit seiner Tochter Judith W*****, sohin mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, wiederholt den Beischlaf vollzogen.römisch sechs) vom 5. November 1998 bis 24. November 1999 mit seiner Tochter Judith W*****, sohin mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, wiederholt den Beischlaf vollzogen.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.