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Entscheidung 15 Os 176/00×

Entscheidung 15 Os 176/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os176/00

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. September 2000, GZ 13 römisch fünf r 83/00-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Herbert Oswin W***** wurde der Verbrechen (römisch eins) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, (römisch zwei) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF, (römisch drei) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, erster und zweiter Deliktsfall StGB und der Vergehen (römisch vier) der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB, (römisch fünf) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und (römisch sechs) der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Spittal an der Drau

römisch eins) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung

1) von Ende Feber 1997 bis 10. Mai 1999 an einer unmündigen Person, nämlich an seiner am 11. Mai 1985 geborenen Tochter Judith W*****, vorgenommen, indem er wiederholt ihre nackten Brüste und ihren Geschlechtsteil betastete, seinen Penis an ihren Brüsten hin- und herrieb und an ihrer Scheide leckte;

2) von Anfang 1998 bis 10. Mai 1999 von seiner unmündigen Tochter Judith W***** an sich vornehmen lassen, indem er sie wiederholt veranlasste, sein Glied in die Hand zu nehmen und bis zum Samenerguss daran zu reiben;

römisch zwei) von Ende Feber 1997 bis 30. September 1998 seine unmündige Tochter Judith W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie wiederholt veranlasste, bei ihm einen Oralverkehr bis zum Samenerguss durchzuführen, in wiederholten Angriffen einen Finger in ihre Scheide einführte und mit ihr wiederholt einen Analverkehr durchführte bzw sein Glied mit ihrem Anus in Berührung brachte;

römisch drei) mit seiner unmündigen Tochter Judith W*****

1) vom 1. Oktober 1998 bis 10. Mai 1999 eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er sie wiederholt veranlasste, bei ihm bis zum Samenerguss eine Oralverkehr durchzuführen, in zahlreichen Angriffen einen Finger in ihre Scheide einführte und bei ihr zumindest einmal einen Analverkehr durchführte;

2) in der Zeit vom 5. November 1998 bis 10. Mai 1999 wiederholt bis zum Samenerguss einen Beischlaf unternommen;

römisch vier) wiederholt Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu befriedigen, und zwar:

1) von Anfang 1998 bis 10. Mai 1999, indem er vor seiner unmündigen Tochter Judith W***** sein erigiertes Glied entblößte und sich bis zum Samenerguss selbst befriedigte;

2) vom 11. Mai 1999 bis 24. November 1999, indem er vor einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Person unter 16 Jahren, nämlich seiner am 11. Mai 1985 geborenen Tochter Judith W*****, sein erigiertes Glied entblößte und sich bis zum Samenerguss selbst befriedigte;

römisch fünf) seine minderjährige Tochter Judith W***** zur Unzucht missbraucht,

und zwar:

1) von Ende Feber 1997 bis 10. Mai 1999 durch die unter römisch eins), römisch zwei) und römisch drei) angeführten Tathandlungen;

2) vom 11. Mai 1999 bis 24. November 1999, indem er wiederholt ihre nackten Brüste und ihren Geschlechtsteil betastete, seinen Penis an ihren nackten Brüsten rieb, an ihrer Scheide leckte, sie wiederholt veranlasste, sein Glied in die Hand zu nehmen und daran bis zum Samenerguss zu reiben sowie bei ihm bis zum Samenerguss einen Oralverkehr durchzuführen, in zahlreichen Angriffen einen Finger in ihre Scheide einführte und mit ihr wiederholt bis zum Samenerguss einen Beischlaf unternahm;

römisch sechs) vom 5. November 1998 bis 24. November 1999 mit seiner Tochter Judith W*****, sohin mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, wiederholt den Beischlaf vollzogen.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge versucht die Glaubwürdigkeit der Zeugin Judith W***** in Zweifel zu ziehen, indem sie behauptet, das Erstgericht habe sich mit den Widersprüchlichkeiten in der Aussage dieser Zeugin unzureichend auseinandergesetzt, oder, soweit aufgezeigt, diese "bagatellisiert".

Dabei verkennt die Beschwerde, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen nicht in dem Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, weil der genannte Nichtigkeitsgrund weder die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet, noch der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch psychologische Vorgang als solcher nach Ziffer 5 a, angefochten werden kann (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 3 und 4 und die dort zitierte Judikatur).

Im Übrigen haben die Erkenntnisrichter ausführlich (und den Denkgesetzen entsprechend) dargelegt, warum sie die Angaben der Belastungszeugin Judith W*****, auf deren Widersprüchlichkeiten sie in detaillierter Erörterung eingegangen sind (US 10 f), in entscheidungswesentlichen Passagen als glaubwürdig erachtet und diese - im Einklang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zuwider - als tragfähige Feststellungsgrundlage herangezogen haben (wiederum US 10 ff). Damit sind aber die Einwände, ebenso wie die Spekulationen in der Beschwerdeschrift, ob die Belastungszeugin Rachegelüste gegen ihren Vater gehegt habe oder die Analpraktiken mit Schmerzen verbunden gewesen sein müssten, nicht geeignet, erheblich Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Zeugin Judith W***** im November 1998 auf ihren Wunsch in Pflege und Erziehung ihres Vaters gekommen ist, widerspricht dem Urteilsinhalt US 8 und 9, wonach das Erstgericht gerade diesen Umstand ausdrücklich festgestellt hat und davon ausgegangen ist, dass es der Angeklagte verstanden hat, bei dieser sexuelle Neugier soweit zu entwickeln, dass sie sich als Liebhaberin ihres Vaters empfand (US 8 und 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E60651 15D01760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00176..0125.000

Dokumentnummer

JJT_20010125_OGH0002_0150OS00176_0000000_000