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Entscheidung 15 Os 176/01×

Entscheidung 15 Os 176/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os176/01-8

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dejan L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Sedet D***** sowie seines gesetzlichen Vertreters Sahin D***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 5. Oktober 2001, GZ 9 Hv 1020/01i-206, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Sedat D***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sharyar Z*****, Cihan G***** und Mehmet I***** Anfang März 2001 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), wobei das Opfer bedrohlich umringt (gestoßen) und solcherart eingeschüchtert wurde, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz einem unbekannten Jugendlichen ein Mobiltelefon Marke "Nokia 3210" weggenommen hat (Faktum A römisch eins 10 des Spruches). Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und des gesetzlichen Vertreters verfehlen ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Urteilsbegründung S 49 ("Die Raubfakten zu A ...... um die Opfer gefügig zu machen") stelle eine Scheinbegründung dar, weil sie "keine konkreten Gründe" für diesen entscheidungswesentlichen Ausspruch enthalte, mangelt es zum einen ihrerseits an der von der Prozessordnung geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), zum anderen ignoriert sie sämtliche weitere Urteilserwägungen US 40, 46 f, die sich vorrangig mit dieser Frage auseinandersetzen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert das Fehlen "konkreter Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite". Damit erweist sich die Beschwerde einerseits (auch hier) als nicht ausreichend substantiiert, andererseits als nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend ausgeführt, weil sie hierbei den für eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzten Hinweis vermissen lässt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 7, 30, 40, 41, 49) vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zu Grunde zu legen gewesen wären vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E64458 15Os176.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00176.01.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20020131_OGH0002_0150OS00176_0100000_000