Der Kritik der Mängelrüge (Z 5), die Urteilsbegründung S 49 ("Die Raubfakten zu A ...... um die Opfer gefügig zu machen") stelle eine Scheinbegründung dar, weil sie "keine konkreten Gründe" für diesen entscheidungswesentlichen Ausspruch enthalte, mangelt es zum einen ihrerseits an der von der Prozessordnung geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO), zum anderen ignoriert sie sämtliche weitere Urteilserwägungen US 40, 46 f, die sich vorrangig mit dieser Frage auseinandersetzen.Der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Urteilsbegründung S 49 ("Die Raubfakten zu A ...... um die Opfer gefügig zu machen") stelle eine Scheinbegründung dar, weil sie "keine konkreten Gründe" für diesen entscheidungswesentlichen Ausspruch enthalte, mangelt es zum einen ihrerseits an der von der Prozessordnung geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), zum anderen ignoriert sie sämtliche weitere Urteilserwägungen US 40, 46 f, die sich vorrangig mit dieser Frage auseinandersetzen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert das Fehlen "konkreter Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite". Damit erweist sich die Beschwerde einerseits (auch hier) als nicht ausreichend substantiiert, andererseits als nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend ausgeführt, weil sie hierbei den für eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzten Hinweis vermissen lässt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 7, 30, 40, 41, 49) vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zu Grunde zu legen gewesen wären (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5c).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert das Fehlen "konkreter Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite". Damit erweist sich die Beschwerde einerseits (auch hier) als nicht ausreichend substantiiert, andererseits als nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend ausgeführt, weil sie hierbei den für eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzten Hinweis vermissen lässt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 7, 30, 40, 41, 49) vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zu Grunde zu legen gewesen wären vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5c).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer aaO § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 285 a, Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).