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Entscheidung 15 Os 177/01×

Entscheidung 15 Os 177/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os177/01

Entscheidungsdatum

10.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich Franz Rudolf S***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Oktober 2001, GZ 2d römisch fünf r 6866/01-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich Franz Rudolf S***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 9. August 2001 in Wien außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB versucht hat, Brigitte R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sie an den Oberarmen erfasste, gegen einen Blumentrog drückte, sich bemühte, ihr die Hose vom Unterkörper zu ziehen und ihr Schläge versetzte. Die gegen dieses Urteil gerichtete auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Urteilsbegründung zur subjektiven Tatseite nicht unzureichend. Das Schöffengericht hat aus der Tatsache, dass der Angeklagte versucht hat, der Zeugin Brigitte R***** die Hose hinunter zu ziehen, den Schluss gezogen, er habe vorgehabt, mit dieser einen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen durchzuführen. Im Zusammenhang mit den Konstatierungen, dass der Angeklagte auf sein Opfer eingeschlagen, sie an den Oberarmen erfasst und gegen eine betonierte Blumenkiste gedrückt hat (US 5), widerspricht die Schlussfolgerung auf einen auf Beischlaf gerichteten Vorsatz des Angeklagten weder den Grundsätzen logischen Denkens noch den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Im Übrigen berechtigt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung das Gericht nicht nur zwingende sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation, es liege noch keine Versuchshandlung vor, lediglich auf den Umstand, er habe am Hosenbund der Zeugin R***** gezogen. Er übergeht aber die darüber hinaus festgestellten Tathandlungen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 24, Schick in WK2 Rz 52, Mayerhofer StGB5 E 20c jeweils zu Paragraph 201,), er habe die Frau gegen eine betonierte Blumenkiste gedrückt, danach versucht, ihr "mit Gewalt" die Hose "hinunter zu ziehen", wobei der Zippverschluss beschädigt wurde, und sie auch geschlagen (US 4). Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat aber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und den Nachweis zur Voraussetzung, dass dem Erstgericht bei dessen Beurteilung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).

Da der Rechtsmittelwerber aber wesentliche Teile der Konstatierungen übergeht, entsprechen seine Ausführungen nicht der Strafprozessordnung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E64319 15Os177.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00177.01.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20020110_OGH0002_0150OS00177_0100000_000