Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Urteilsbegründung zur subjektiven Tatseite nicht unzureichend. Das Schöffengericht hat aus der Tatsache, dass der Angeklagte versucht hat, der Zeugin Brigitte R***** die Hose hinunter zu ziehen, den Schluss gezogen, er habe vorgehabt, mit dieser einen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen durchzuführen. Im Zusammenhang mit den Konstatierungen, dass der Angeklagte auf sein Opfer eingeschlagen, sie an den Oberarmen erfasst und gegen eine betonierte Blumenkiste gedrückt hat (US 5), widerspricht die Schlussfolgerung auf einen auf Beischlaf gerichteten Vorsatz des Angeklagten weder den Grundsätzen logischen Denkens noch den Erfahrungen des täglichen Lebens.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Urteilsbegründung zur subjektiven Tatseite nicht unzureichend. Das Schöffengericht hat aus der Tatsache, dass der Angeklagte versucht hat, der Zeugin Brigitte R***** die Hose hinunter zu ziehen, den Schluss gezogen, er habe vorgehabt, mit dieser einen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen durchzuführen. Im Zusammenhang mit den Konstatierungen, dass der Angeklagte auf sein Opfer eingeschlagen, sie an den Oberarmen erfasst und gegen eine betonierte Blumenkiste gedrückt hat (US 5), widerspricht die Schlussfolgerung auf einen auf Beischlaf gerichteten Vorsatz des Angeklagten weder den Grundsätzen logischen Denkens noch den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Im Übrigen berechtigt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung das Gericht nicht nur zwingende sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148 f).Im Übrigen berechtigt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung das Gericht nicht nur zwingende sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation, es liege noch keine Versuchshandlung vor, lediglich auf den Umstand, er habe am Hosenbund der Zeugin R***** gezogen. Er übergeht aber die darüber hinaus festgestellten Tathandlungen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 24, Schick in WK2 Rz 52, Mayerhofer StGB5 E 20c jeweils zu § 201), er habe die Frau gegen eine betonierte Blumenkiste gedrückt, danach versucht, ihr "mit Gewalt" die Hose "hinunter zu ziehen", wobei der Zippverschluss beschädigt wurde, und sie auch geschlagen (US 4). Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat aber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und den Nachweis zur Voraussetzung, dass dem Erstgericht bei dessen Beurteilung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation, es liege noch keine Versuchshandlung vor, lediglich auf den Umstand, er habe am Hosenbund der Zeugin R***** gezogen. Er übergeht aber die darüber hinaus festgestellten Tathandlungen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 24, Schick in WK2 Rz 52, Mayerhofer StGB5 E 20c jeweils zu Paragraph 201,), er habe die Frau gegen eine betonierte Blumenkiste gedrückt, danach versucht, ihr "mit Gewalt" die Hose "hinunter zu ziehen", wobei der Zippverschluss beschädigt wurde, und sie auch geschlagen (US 4). Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat aber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und den Nachweis zur Voraussetzung, dass dem Erstgericht bei dessen Beurteilung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Da der Rechtsmittelwerber aber wesentliche Teile der Konstatierungen übergeht, entsprechen seine Ausführungen nicht der Strafprozessordnung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).