Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 20.Oktober 1994, GZ 13 E Vr 1016/94-38, mit dem Alexander R***** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig gesprochen, über ihn eine bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt und eine Weisung erteilt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB.Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 20.Oktober 1994, GZ 13 E römisch fünf r 1016/94-38, mit dem Alexander R***** des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig gesprochen, über ihn eine bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt und eine Weisung erteilt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB.
Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Alexander R***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von 11.November 1989 bis 16.November 1989 in Bad Ischl mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des Versandhauses Qu***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Verbergen hinter dem falschen Schein eins zahlungsfähigen und -willigen Bestellers und Übermittlung schriftlicher, auf Antonia R***** lautender Bestellscheine, auf denen er die Unterschrift Antonia R*****'s ohne deren Wissen und Einwilligung nachgemacht hatte, sohin durch Benützung falscher Urkunden zum kreditweisen Verkauf und Auslieferung von Waren im Rechnungsbetrag von 4.991,50 S sohin zu Handlungen verleitet, die das Versandhaus Qu***** AG am Vermögen im vorangeführten Betrag geschädigt habe, und habe hiedurch das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146 und 147 Abs 1 Z 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Alexander R***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von 11.November 1989 bis 16.November 1989 in Bad Ischl mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des Versandhauses Qu***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Verbergen hinter dem falschen Schein eins zahlungsfähigen und -willigen Bestellers und Übermittlung schriftlicher, auf Antonia R***** lautender Bestellscheine, auf denen er die Unterschrift Antonia R*****'s ohne deren Wissen und Einwilligung nachgemacht hatte, sohin durch Benützung falscher Urkunden zum kreditweisen Verkauf und Auslieferung von Waren im Rechnungsbetrag von 4.991,50 S sohin zu Handlungen verleitet, die das Versandhaus Qu***** AG am Vermögen im vorangeführten Betrag geschädigt habe, und habe hiedurch das Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146 und 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.