Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon aus den beiden erstgenannten Gründen Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon aus den beiden erstgenannten Gründen Berechtigung zukommt.
Die innere Tatseite des Verbrechens nach § 302 Abs 1 StGB erfordert Wissentlichkeit in bezug auf den Mißbrauch der Befugnis des Täters sowie Vorsatz, durch den Befugnismißbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (Leukauf/Steininger Komm3 § 302 RN 34).Die innere Tatseite des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erfordert Wissentlichkeit in bezug auf den Mißbrauch der Befugnis des Täters sowie Vorsatz, durch den Befugnismißbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 302, RN 34).
Zutreffend zeigt die Nichtigkeitsbeschwerde (Z 9 lit a und 5) Feststellungs- und Begründungsmängel zur subjektiven Tatseite auf. Der Angeklagte hat stets einen Schädigungsvorsatz an Hoheitsrechten des Staates in Abrede gestellt, indem er ausführte, in den inkriminierten Fällen wären jeweils die Voraussetzungen für einen unbefristeten Sichtvermerk gemäß § 8 Z 1 und Z 5 FrG gegeben gewesen (S 17 bis 19; 85; 127); demnach hat er - nach seiner Verantwortung - eine Schädigung eines staatlichen Hoheitsrechtes insoweit nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Indem das Schöffengericht sich mit dieser Verantwortung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt und überdies in den Sachverhaltsfeststellungen nichts hinsichtlich des Vorsatzes des Angeklagten, den Staat an einem konkreten Hoheitsrecht zu schädigen, angeführt hat, haften dem Ersturteil Feststellungs- und Begründungsmängel in der Bedeutung der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und 5 des § 281 Abs 1 StPO an, die eine Aufhebung des Schuldspruches unumgänglich machen, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht ergehen kann. Daher war gemäß § 285 e StPO der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben.Zutreffend zeigt die Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 9, Litera a und 5) Feststellungs- und Begründungsmängel zur subjektiven Tatseite auf. Der Angeklagte hat stets einen Schädigungsvorsatz an Hoheitsrechten des Staates in Abrede gestellt, indem er ausführte, in den inkriminierten Fällen wären jeweils die Voraussetzungen für einen unbefristeten Sichtvermerk gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und Ziffer 5, FrG gegeben gewesen (S 17 bis 19; 85; 127); demnach hat er - nach seiner Verantwortung - eine Schädigung eines staatlichen Hoheitsrechtes insoweit nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Indem das Schöffengericht sich mit dieser Verantwortung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt und überdies in den Sachverhaltsfeststellungen nichts hinsichtlich des Vorsatzes des Angeklagten, den Staat an einem konkreten Hoheitsrecht zu schädigen, angeführt hat, haften dem Ersturteil Feststellungs- und Begründungsmängel in der Bedeutung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an, die eine Aufhebung des Schuldspruches unumgänglich machen, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidbar ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht ergehen kann. Daher war gemäß Paragraph 285, e StPO der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben.
Der Vollständigkeit halber ist zum weiteren Beschwerdevorbringen des Angeklagten anzumerken, daß für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zum fraglichen Deliktszeitraum nicht mehr die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, sondern der Landeshauptmann von Kärnten zuständig war (§ 6 Abs 4 AufG = BGBl 466/1992); dies bedeutet, daß die inkriminierte faktische Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht einmal abstrakt dem Aufgabenbereich des Angeklagten als Organ der Bundespolizeidirektion Klagenfurt zufiel. Sein Tatverhalten erschöpfte sich jedoch in den Fakten 2 bis 5 des Schuldspruches nicht nur in der fraglichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern darüber hinaus auch in damit korrespondierenden Veranlassungen im fremdenpolizeilichen Referat. Da die übrigen Agenden der Fremdenpolizei weiterhin in die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Klagenfurt fielen, hat sich das inkriminierte Verhalten des Angeklagten insgesamt betrachtet auch auf den amtsspezifischen Bereich seiner Dienstbehörde erstreckt. Der in Frage gestellten Annahme des in objektiver Sicht gegebenen Befugnismißbrauchs haftet sohin insoweit ein rechtlicher Fehler nicht an. Ob derartige Veranlassungen auch in Punkt 1 des Urteilssatzes erfolgt sind, wurde nicht festgestellt. Hinzuweisen ist überdies darauf, daß die "Berichtigungsvermerke" den Anschein erwecken sollten, sie seien von der Behörde schon in jener Zeit erlassen worden, in der ihre Zuständigkeit noch gegeben war.Der Vollständigkeit halber ist zum weiteren Beschwerdevorbringen des Angeklagten anzumerken, daß für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zum fraglichen Deliktszeitraum nicht mehr die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, sondern der Landeshauptmann von Kärnten zuständig war (Paragraph 6, Absatz 4, AufG = Bundesgesetzblatt 466 aus 1992,); dies bedeutet, daß die inkriminierte faktische Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht einmal abstrakt dem Aufgabenbereich des Angeklagten als Organ der Bundespolizeidirektion Klagenfurt zufiel. Sein Tatverhalten erschöpfte sich jedoch in den Fakten 2 bis 5 des Schuldspruches nicht nur in der fraglichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern darüber hinaus auch in damit korrespondierenden Veranlassungen im fremdenpolizeilichen Referat. Da die übrigen Agenden der Fremdenpolizei weiterhin in die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Klagenfurt fielen, hat sich das inkriminierte Verhalten des Angeklagten insgesamt betrachtet auch auf den amtsspezifischen Bereich seiner Dienstbehörde erstreckt. Der in Frage gestellten Annahme des in objektiver Sicht gegebenen Befugnismißbrauchs haftet sohin insoweit ein rechtlicher Fehler nicht an. Ob derartige Veranlassungen auch in Punkt 1 des Urteilssatzes erfolgt sind, wurde nicht festgestellt. Hinzuweisen ist überdies darauf, daß die "Berichtigungsvermerke" den Anschein erwecken sollten, sie seien von der Behörde schon in jener Zeit erlassen worden, in der ihre Zuständigkeit noch gegeben war.
Überdies wird das Gericht im erneuerten Verfahren festzustellen und zu begründen haben, ob beim Angeklagten allenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 StGB (entschuldigender Notstand) vorlagen (hiezu: Leukauf/Steininger Komm3 § 10 RN 2, 14, 18; Fuchs AT I S 209 Pkt.4; [Notstandshilfe]; Triffterer AT2 Rz 143; Kienapfel AT5 E 1 Rz 7).Überdies wird das Gericht im erneuerten Verfahren festzustellen und zu begründen haben, ob beim Angeklagten allenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 10, StGB (entschuldigender Notstand) vorlagen (hiezu: Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 10, RN 2, 14, 18; Fuchs AT römisch eins S 209 Pkt.4; [Notstandshilfe]; Triffterer AT2 Rz 143; Kienapfel AT5 E 1 Rz 7).