Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 30.September 1997 teils unter Vortrag des Schriftsatzes ON 103 gestellten Beweisanträge, deren Gründe in der Hauptverhandlung bereits hinreichend dargelegt und im Urteil zulässig (siehe Mayerhofer StPO4 § 238 E 11, 11 b) näher präzisiert wurden (US 24).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 30.September 1997 teils unter Vortrag des Schriftsatzes ON 103 gestellten Beweisanträge, deren Gründe in der Hauptverhandlung bereits hinreichend dargelegt und im Urteil zulässig (siehe Mayerhofer StPO4 Paragraph 238, E 11, 11 b) näher präzisiert wurden (US 24).
Der Rüge kommt keine Berechtigung zu.
Wie sie selbst nicht verkennt, müssen taugliche Beweisanträge außer Beweisthema und -mittel auch angeben, inwiefern - soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt - das bei Durchführung des beantragten Begehrens nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen das behauptete Ergebnis tatsächlich erwartet werden kann (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19 uva).Wie sie selbst nicht verkennt, müssen taugliche Beweisanträge außer Beweisthema und -mittel auch angeben, inwiefern - soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt - das bei Durchführung des beantragten Begehrens nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen das behauptete Ergebnis tatsächlich erwartet werden kann (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 uva).
Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, warum die teils mit spekulativen Argumenten begehrte Vernehmung einzelner Zeugen sowie die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten eine Verbesserung der Beweislage zugunsten des Angeklagten hätte bewirken können. Dies trifft insbesondere auf die gewünschte Vernehmung der beim "ersten" bzw beim "dritten Brand" intervenierenden (teils erst auszuforschenden) Löschkräfte und auf die Ergänzung des Sachverständigengutachtens zur Frage des Umfangs vorge- fundener "glosfähiger" Materialien sowie zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Bretter im Brandbereich zu, ganz abgesehen davon, daß die bezüglichen Anträge (1. 12. und 1.13.) nach Inhalt und Zielsetzung im Ergebnis bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises (Mayerhofer aaO § 281 Abs 1 Z 4 E 88 ff) hinauslaufen und die allfällige spätere Veränderung der Position der ins Treffen geführten Bretter - worauf das Erstgericht zutreffend verweist (US 28) - im Rahmen der Vernehmung des Sachverständigen ohnedies erörtert wurde (S 303/III). Gleiches gilt für die für ein positives Beweisergebnis untaugliche gewünschte Befragung der beim "zweiten Brand" eingeschrittenen Löschkräfte zur Frage der allfälligen Ortsveränderung eines vom Angeklagten dem ersten Brandgeschehen zugeordneten Filzbelages (2.1.).Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, warum die teils mit spekulativen Argumenten begehrte Vernehmung einzelner Zeugen sowie die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten eine Verbesserung der Beweislage zugunsten des Angeklagten hätte bewirken können. Dies trifft insbesondere auf die gewünschte Vernehmung der beim "ersten" bzw beim "dritten Brand" intervenierenden (teils erst auszuforschenden) Löschkräfte und auf die Ergänzung des Sachverständigengutachtens zur Frage des Umfangs vorge- fundener "glosfähiger" Materialien sowie zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Bretter im Brandbereich zu, ganz abgesehen davon, daß die bezüglichen Anträge (1. 12. und 1.13.) nach Inhalt und Zielsetzung im Ergebnis bloß auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 88 ff) hinauslaufen und die allfällige spätere Veränderung der Position der ins Treffen geführten Bretter - worauf das Erstgericht zutreffend verweist (US 28) - im Rahmen der Vernehmung des Sachverständigen ohnedies erörtert wurde (S 303/III). Gleiches gilt für die für ein positives Beweisergebnis untaugliche gewünschte Befragung der beim "zweiten Brand" eingeschrittenen Löschkräfte zur Frage der allfälligen Ortsveränderung eines vom Angeklagten dem ersten Brandgeschehen zugeordneten Filzbelages (2.1.).
Das auf den Nachweis eines verstärkten Sauerstoffanbotes als Erklärung für die Einbrandspuren anläßlich des "ersten" Brandgeschehens abzielende Begehren (1.8., 1.9.) übersieht, daß das Erstgericht diese Möglichkeit ohnedies - im Sinne der Darlegungen des Sachverständigen (S 301/III) - in seine Erwägungen miteinbezogen hat, daraus jedoch (mängelfrei) zu anderen Schlußfolgerungen gelangt ist, als es den erneut auf hypothetischen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen aufbauenden Forderungen des Angeklagten entspricht (US 26).
Ebenfalls bloß von Mutmaßungen geht der Nichtigkeitswerber bei seinen Anträgen auf Einholung einer Expertise eines chemischen Sachverständigen zum Nachweis der Unmöglichkeit der Zuordnung eines vorgefundenen benzindurchtränkten Putzpapiers zum "ersten Brand" aus, ganz abgesehen davon, daß - wie das Erstgericht in diesem Zusammenhang zutreffend hervorhebt - dieses Materials bloß als ein mögliches Brandmittel beurteilt wurde (1.10. f, US 26 f).
Die Kenntnis des angeblich beeinträchtigten Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Valentin W***** (2.8. f) ließe für das allein relevante Thema der Brandlegung durch den Beschwerdeführer ebenfalls kein brauchbares Ergebnis erwarten. Die Möglichkeit eines gespannten Verhältnisses wurde zudem vom Schöffengericht bei seinen Überlegungen ohnedies in Betracht gezogen (US 20).
Sämtliche zum Nachweis von Befundmängeln und fehlender Schlüssigkeit des Gutachtens des Brandsachverständigen formulierten Beweisanträge verkennen, daß die Beurteilung der Frage, ob eine Expertise ausreichend und schlüssig ist (ua 3.1. f), als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten bleibt (Mayerhofer aaO § 126 E 1) und demnach einer Diskussion im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile entzogen ist. Gründe der §§ 118, 124, 125 StPO wurden nicht vorgebracht.Sämtliche zum Nachweis von Befundmängeln und fehlender Schlüssigkeit des Gutachtens des Brandsachverständigen formulierten Beweisanträge verkennen, daß die Beurteilung der Frage, ob eine Expertise ausreichend und schlüssig ist (ua 3.1. f), als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten bleibt (Mayerhofer aaO Paragraph 126, E 1) und demnach einer Diskussion im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile entzogen ist. Gründe der Paragraphen 118, 124, 125, StPO wurden nicht vorgebracht.
Weitere Beweisanträge relevieren Umstände, die sich - ihre Erweislichkeit vorausgesetzt - lediglich auf unerhebliche Aspekte (wie die behauptete Verwendung von Schaum als Löschmittel beim "vierten Brand" - 2.4. ff) beziehen (da die Aufbringung von flüssigem Löschmaterial beim zeitlich letzten Feuer eine taugliche Täterhandlung in bezug auf die inkriminierten vorangegangenen Deliktsversuche nicht ausschließt).
Die Einwände gegen die Erwägungen des Erstgerichts über die Spurensituation vor dem "vierten" Brandgeschehen (US 16 ff) bzw über vorgefundene Flüssigkeitsreste richten sich unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung mit dem Versuch der Glaubhaftmachung der eigenen Einlassung, ohne darzulegen, inwieweit die fotogrammetrische Auswertung von Lichtbildern von nicht mehr vorhandenen Tramteilen das gewünschte Ergebnis der Beweisaufnahme gewärtigen könnte (2.2. ff).
Ebensowenig vermögen das Begehren auf "materialmikroskopische Untersuchung" einzelner Trame den Nachweis von verläßlichen Rückschlüssen auf deren Zustand vor dem letzten (vierten) Brand darzutun (3.1. f) und der Antrag auf Beiziehung eines chemischen Sachverständigen zum Beweis des Zeitpunktes der Kontaminierung des am Tatort aufgefundenen Handschuhs mit Benzin die Plausibilität einer tauglichen Beweisquelle wahrscheinlich zu machen (3.4.).
Schließlich ergeht sich auch der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins in bloßen Spekulationen, ohne die Erörterungen des Erstgerichts (so zur Frage eines Kurzschlusses als Brandursache - US 14 f, 22) vor allem zu einem wesentlichen Umstand zu beachten, daß nämlich die Beweisaufnahme schon aus tatsächlichen Gründen aufgrund des aktenkundigen Zustandes des betroffenen Dachbodens (zwischenzeitliche Veränderungen im Brandbereich, Gefährlichkeit des Betretens - US 37 iVm S 281, 383/III) aussichtslos war (Mayerhofer aaO § 281 Abs 1 Z 4 E 102 a).Schließlich ergeht sich auch der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins in bloßen Spekulationen, ohne die Erörterungen des Erstgerichts (so zur Frage eines Kurzschlusses als Brandursache - US 14 f, 22) vor allem zu einem wesentlichen Umstand zu beachten, daß nämlich die Beweisaufnahme schon aus tatsächlichen Gründen aufgrund des aktenkundigen Zustandes des betroffenen Dachbodens (zwischenzeitliche Veränderungen im Brandbereich, Gefährlichkeit des Betretens - US 37 in Verbindung mit S 281, 383/III) aussichtslos war (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 102 a).
Auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis zielt die beantragte (neuerliche) Vernehmung des mit der Kehrung des Kamins kurz vor dem ersten Brandgeschehen befaßten Rauchfangkehrers zum Nachweis der Bewirkung von Funkenflug ab; überdies soll durch dieses Beweismittel ein anderer Aussageinhalt (betreffend das Auftreten von Funkenflug erreicht werden, als es der Darstellung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung entspricht (S 47 f/III); dem Erfordernis der Darlegung besonderer Gründe zur Tauglichkeit der Beweisaufnahme, das gewünschte Resultat zu erlangen, wurde auch insoweit nicht Rechnung getragen.
Zu Unrecht bekämpft die Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen zur versuchten Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) der Antonia N***** (I.), der Mutter des Angeklagten, als mangelhaft begründet: Denn diese Konstatierung und Schlußfolgerungen (US 14, 24) haben die Tatrichter sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite denkmöglich auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere auf die Bekundungen des Brandsachverständigen, die Tatortbeschreibungen und die Art der Straftat (US 24 iVm S 161/II, 285/III; ON 53) gestützt. Mit ihrer Bezugnahme auf einzelne, aus dem Zusammenhang gerissenen Beweisdetails zeigt die Beschwerde keine Begründungsmängel auf, sondern unterlegt prozeßordnungswidrig mit eigener Interpretation den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, wonach herabfallende Deckenteile bei Fortschreiten des Brandes auch das "Untergeschoß" getroffen hätten (S 285/III), einen anderen Sinngehalt als es dem Sachverständigengutachten insgesamt, wonach ohne die getroffenen Löschmaßnahmen eine Ausbreitung des Brandes auf "die darunterliegenden Geschoße" - dh alle - (S 419a/II) des Wohnobjektes gekommen wäre, und den Erwägungen der Tatrichter entspricht, zumal die mögliche Ausdehnung eines Feuers auf das gesamte Gebäude - bei der überdies konstatierten Gefahr des Übergreifens auf zwei Nachbarobjekte - fallspezifisch auf der Hand liegt. Darüber hinaus negiert sie die (begründete) Konstatierung des Aufenthaltes eines potentiellen Opfers, nämlich der Mutter des Angeklagten, im Haus (US 24), worunter objektsbezogen nicht nur die Anwesenheit im Erdgeschoß zu verstehen ist. Daß im Schlafzimmer der Mutter, in welchem sie sich allerdings gerade nicht aufhielt, als Brandfolge die Decke teilweise herabstürzte (S 521/II), sei in diesem Zusammenhang bloß zur Illustration erwähnt.Zu Unrecht bekämpft die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellungen zur versuchten Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) der Antonia N***** (römisch eins.), der Mutter des Angeklagten, als mangelhaft begründet: Denn diese Konstatierung und Schlußfolgerungen (US 14, 24) haben die Tatrichter sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite denkmöglich auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere auf die Bekundungen des Brandsachverständigen, die Tatortbeschreibungen und die Art der Straftat (US 24 in Verbindung mit S 161/II, 285/III; ON 53) gestützt. Mit ihrer Bezugnahme auf einzelne, aus dem Zusammenhang gerissenen Beweisdetails zeigt die Beschwerde keine Begründungsmängel auf, sondern unterlegt prozeßordnungswidrig mit eigener Interpretation den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, wonach herabfallende Deckenteile bei Fortschreiten des Brandes auch das "Untergeschoß" getroffen hätten (S 285/III), einen anderen Sinngehalt als es dem Sachverständigengutachten insgesamt, wonach ohne die getroffenen Löschmaßnahmen eine Ausbreitung des Brandes auf "die darunterliegenden Geschoße" - dh alle - (S 419a/II) des Wohnobjektes gekommen wäre, und den Erwägungen der Tatrichter entspricht, zumal die mögliche Ausdehnung eines Feuers auf das gesamte Gebäude - bei der überdies konstatierten Gefahr des Übergreifens auf zwei Nachbarobjekte - fallspezifisch auf der Hand liegt. Darüber hinaus negiert sie die (begründete) Konstatierung des Aufenthaltes eines potentiellen Opfers, nämlich der Mutter des Angeklagten, im Haus (US 24), worunter objektsbezogen nicht nur die Anwesenheit im Erdgeschoß zu verstehen ist. Daß im Schlafzimmer der Mutter, in welchem sie sich allerdings gerade nicht aufhielt, als Brandfolge die Decke teilweise herabstürzte (S 521/II), sei in diesem Zusammenhang bloß zur Illustration erwähnt.
Im übrigen bezieht sich das Vorbringen auf unmaßgebliche Umstände (wie auf das Aufsuchen gefährdeter Räumlichkeiten nach Initiieren des dritten Brandes durch den Angeklagten).
Der Einwand zum Schuldspruch II.1., daß die Feststellung der Kontaktnahme des Angeklagten mit der betroffenen Versicherung "bereits nach den ersten drei Bränden" (US 12) nicht auf die Aussage des Zeugen Stanislaus V***** gestützt werden könne, weil dieser lediglich eine Schadensmeldung bezüglich des ersten Brandgeschehens bestätigt habe, geht fehl. Der Zeuge hat zwar ausdrücklich dargelegt, schon nach dem ersten Brand verständigt worden zu sein, darüber hinaus jedoch bekundet, daß ihn der Beschwerdeführer mehrmals kontaktiert und von drei Bränden gesprochen habe (S 307 f/I). Im Sinne des Gebotes der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war der Schöffensenat nicht verhalten, sich mit allen Details - so der Frage des Erinnerungsvermögens des angeführten Zeugen anläßlich seiner späteren Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 17) - näher auseinanderzusetzen, ganz abgesehen davon, daß die Frage des Zeitpunktes (bzw der Anzahl) der Schadensmeldungen in bezug auf die Vorfälle vom 20. und 21.Februar 1997 einmal mehr keine wesentliche Tatsache betrifft. Außerdem wurde jene Schadensmeldung, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht (S 311/I), am 22.Februar 1997 erstattet und enthält keinen Hinweis, daß die erst von einem Sachverständigen der Versicherung zu besichtigenden Schäden (vgl S 489/II) nicht nur vom ersten Brand am Vormittag des 20.Februar 1997, sondern auch von den beiden folgenden Bränden am Spätnachmittag des 20.Februar 1997 und in der Nacht zum 21. Februar 1997 stammten.Der Einwand zum Schuldspruch römisch zwei.1., daß die Feststellung der Kontaktnahme des Angeklagten mit der betroffenen Versicherung "bereits nach den ersten drei Bränden" (US 12) nicht auf die Aussage des Zeugen Stanislaus V***** gestützt werden könne, weil dieser lediglich eine Schadensmeldung bezüglich des ersten Brandgeschehens bestätigt habe, geht fehl. Der Zeuge hat zwar ausdrücklich dargelegt, schon nach dem ersten Brand verständigt worden zu sein, darüber hinaus jedoch bekundet, daß ihn der Beschwerdeführer mehrmals kontaktiert und von drei Bränden gesprochen habe (S 307 f/I). Im Sinne des Gebotes der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war der Schöffensenat nicht verhalten, sich mit allen Details - so der Frage des Erinnerungsvermögens des angeführten Zeugen anläßlich seiner späteren Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 17) - näher auseinanderzusetzen, ganz abgesehen davon, daß die Frage des Zeitpunktes (bzw der Anzahl) der Schadensmeldungen in bezug auf die Vorfälle vom 20. und 21.Februar 1997 einmal mehr keine wesentliche Tatsache betrifft. Außerdem wurde jene Schadensmeldung, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht (S 311/I), am 22.Februar 1997 erstattet und enthält keinen Hinweis, daß die erst von einem Sachverständigen der Versicherung zu besichtigenden Schäden vergleiche S 489/II) nicht nur vom ersten Brand am Vormittag des 20.Februar 1997, sondern auch von den beiden folgenden Bränden am Spätnachmittag des 20.Februar 1997 und in der Nacht zum 21. Februar 1997 stammten.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) trachtet teils erneut unter Hinweis auf bloß unbedeutende Nebenumstände, teils unter Relevierung nur hypothetischer Möglichkeiten den tatrichterlichen Erwägungen über die Schlüssigkeit der Expertise des beigezogenen Brandsachverständigen eine andere, (vermeintlich) günstigere Beweiswertüberlegung gegenüberzustellen. Damit werden jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken über die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Feststellungen geltend gemacht, sondern unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht eingeräumten Schuldberufung unter Wiederholung einer Reihe schon in der Verfahrensrüge vorgebrachter Einwände argumentiert.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) trachtet teils erneut unter Hinweis auf bloß unbedeutende Nebenumstände, teils unter Relevierung nur hypothetischer Möglichkeiten den tatrichterlichen Erwägungen über die Schlüssigkeit der Expertise des beigezogenen Brandsachverständigen eine andere, (vermeintlich) günstigere Beweiswertüberlegung gegenüberzustellen. Damit werden jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken über die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Feststellungen geltend gemacht, sondern unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht eingeräumten Schuldberufung unter Wiederholung einer Reihe schon in der Verfahrensrüge vorgebrachter Einwände argumentiert.
Soweit der Beschwerdeführer hilfsweise seine Überlegungen unter dem Blickwinkel der Z 5 geprüft wissen will, schlägt sein Vorbringen ebenfalls nicht durch: Das Erstgericht hat sich nämlich mit den ins Treffen geführten Lichtbildern - wie schon dargelegt - ohnedies hinlänglich auseinandergesetzt und unter mängelfreier Berücksichtigung der Ausführungen des Brandsachverständigen denkmögliche Schlußfolgerungen auf das Vorliegen von vier gesonderten (zeitlich getrennt gelegten) Brandstellen abgeleitet (US 17).Soweit der Beschwerdeführer hilfsweise seine Überlegungen unter dem Blickwinkel der Ziffer 5, geprüft wissen will, schlägt sein Vorbringen ebenfalls nicht durch: Das Erstgericht hat sich nämlich mit den ins Treffen geführten Lichtbildern - wie schon dargelegt - ohnedies hinlänglich auseinandergesetzt und unter mängelfreier Berücksichtigung der Ausführungen des Brandsachverständigen denkmögliche Schlußfolgerungen auf das Vorliegen von vier gesonderten (zeitlich getrennt gelegten) Brandstellen abgeleitet (US 17).
Der von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I. erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe es unterlassen, das Ausmaß der Gefährdung des Fremdeigentums "konkret zu beziffern", beinhaltet nach Lage des Falles keine deutliche und bestimmte Bezeichnung von dem geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund entsprechenden Beschwerdepunkten. Der Schöffensenat hat nämlich klar und unmißverständlich das objektive Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Nachbarobjektes als fremdes Eigentum "in großem Ausmaß" festgestellt (US 7, 13, 39) und weiters, daß nicht nur der Holzschuppen des Nachbarn, sondern auch dessen Wirtschaftsgebäude einer konkreten Brandgefahr ausgesetzt war. Der Angeklagte wäre daher verpflichtet gewesen darzulegen, aus welchen Gründen die Unterlassung des Bezifferung des präsumtiven Schadens die rechtsrichtige Beurteilung des "großen Ausmaßes" iS des § 169 Abs 2 StGB (für welches Tatmerkmal - am Rande bemerkt - die Befürchtung einer Eigentumsbeeinträchtigung entsprechend erheblichen Ausmaßes ausreicht - Leukauf/Steininger aaO § 169 RN 14) hinderte. Die Rüge entbehrt sohin einer prozeßord- nungsgemäßen Ausführung.Der von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch eins. erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe es unterlassen, das Ausmaß der Gefährdung des Fremdeigentums "konkret zu beziffern", beinhaltet nach Lage des Falles keine deutliche und bestimmte Bezeichnung von dem geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund entsprechenden Beschwerdepunkten. Der Schöffensenat hat nämlich klar und unmißverständlich das objektive Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Nachbarobjektes als fremdes Eigentum "in großem Ausmaß" festgestellt (US 7, 13, 39) und weiters, daß nicht nur der Holzschuppen des Nachbarn, sondern auch dessen Wirtschaftsgebäude einer konkreten Brandgefahr ausgesetzt war. Der Angeklagte wäre daher verpflichtet gewesen darzulegen, aus welchen Gründen die Unterlassung des Bezifferung des präsumtiven Schadens die rechtsrichtige Beurteilung des "großen Ausmaßes" iS des Paragraph 169, Absatz 2, StGB (für welches Tatmerkmal - am Rande bemerkt - die Befürchtung einer Eigentumsbeeinträchtigung entsprechend erheblichen Ausmaßes ausreicht - Leukauf/Steininger aaO Paragraph 169, RN 14) hinderte. Die Rüge entbehrt sohin einer prozeßord- nungsgemäßen Ausführung.
Im übrigen releviert das Vorbringen zur materiellen Rüge bloß eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe iS des (in der Folge auch ausdrücklich ins Treffen geführten) Nichtigkeitsgrundes der Z 5. Unter diesem Gesichtspunkt gehen seine Einwände jedoch gleichfalls ins Leere, weil die Tatrichter die erforderliche ausgedehnte Individualgefahr unter den gegebenen (in gedrängter Form mängelfrei konstatierten) Umständen (Gefährdung des teils gemauerten Wirtschaftsgebäudes samt Stallungen mit einer relativ großen Anzahl von Tieren im Versicherungswert von zumindest 1,2 Mio S - siehe die Aussage des Zeugen W***** ON 14/I sowie Lichtbilder S 299 f/II iVm der Grundstücksmappe Beilage VII) empirisch einwandfrei begründet haben. Daß die Individualgefahr in bezug auf das Eigentum des betroffenen Nachbarn das erforderliche Ausmaß des § 169 Abs 2 StGB unterschritten hätte, ist eine bloße Spekulation des Beschwerdeführers, der bei seiner Argumentation urteils- und aktenfremd bloß von einem (geringwertigen) Holzbau eines Wirtschaftsgebäudes (gleich dem danebenliegenden Schuppen) ausgeht. Aus dieser Sicht ist auch aus der zitierten, auf jeweils andere Sachverhaltskonstellationen bezogenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes für den Angeklagten nichts zu gewinnen.Im übrigen releviert das Vorbringen zur materiellen Rüge bloß eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe iS des (in der Folge auch ausdrücklich ins Treffen geführten) Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, Unter diesem Gesichtspunkt gehen seine Einwände jedoch gleichfalls ins Leere, weil die Tatrichter die erforderliche ausgedehnte Individualgefahr unter den gegebenen (in gedrängter Form mängelfrei konstatierten) Umständen (Gefährdung des teils gemauerten Wirtschaftsgebäudes samt Stallungen mit einer relativ großen Anzahl von Tieren im Versicherungswert von zumindest 1,2 Mio S - siehe die Aussage des Zeugen W***** ON 14/I sowie Lichtbilder S 299 f/II in Verbindung mit der Grundstücksmappe Beilage römisch sieben) empirisch einwandfrei begründet haben. Daß die Individualgefahr in bezug auf das Eigentum des betroffenen Nachbarn das erforderliche Ausmaß des Paragraph 169, Absatz 2, StGB unterschritten hätte, ist eine bloße Spekulation des Beschwerdeführers, der bei seiner Argumentation urteils- und aktenfremd bloß von einem (geringwertigen) Holzbau eines Wirtschaftsgebäudes (gleich dem danebenliegenden Schuppen) ausgeht. Aus dieser Sicht ist auch aus der zitierten, auf jeweils andere Sachverhaltskonstellationen bezogenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes für den Angeklagten nichts zu gewinnen.
Im übrigen wäre angesichts des - in Ansehung der Gefährdung - alternativen Mischdeliktes des § 169 Abs 2 StGB bei der mängelfrei konstatierten Gefahr für Leib und Leben einer Person ein Begründungsmangel in bezug (auch) auf die Gefahr für das Eigentum eines anderen nicht geeignet, das rechtliche Ergebnis zu verändern, sodaß es insoweit auch an einer Rechtsmittellegitimation mangelt (Mayerhofer aaO § 282 E 21).Im übrigen wäre angesichts des - in Ansehung der Gefährdung - alternativen Mischdeliktes des Paragraph 169, Absatz 2, StGB bei der mängelfrei konstatierten Gefahr für Leib und Leben einer Person ein Begründungsmangel in bezug (auch) auf die Gefahr für das Eigentum eines anderen nicht geeignet, das rechtliche Ergebnis zu verändern, sodaß es insoweit auch an einer Rechtsmittellegitimation mangelt (Mayerhofer aaO Paragraph 282, E 21).
Prozeßordnungswidrig negiert die Beschwerde mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite die hinlänglichen Urteilskonstatierungen zum inneren Vorhaben (US 13 f, 39), denenzufolge der Angeklagte mit bedingtem Tatvorsatz in bezug auf sämtliche Deliktsmerkmale des § 169 Abs 2 StGB handelte.Prozeßordnungswidrig negiert die Beschwerde mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite die hinlänglichen Urteilskonstatierungen zum inneren Vorhaben (US 13 f, 39), denenzufolge der Angeklagte mit bedingtem Tatvorsatz in bezug auf sämtliche Deliktsmerkmale des Paragraph 169, Absatz 2, StGB handelte.
Dies trifft gleichermaßen auf den abschließenden Einwand zu, mit welchem unzureichende Feststellungen in bezug auf die Vorsatzkomponenten zu den inkriminierten Täuschungshandlungen (I.1. bis 3.) behauptet werden (siehe US 12 ff).Dies trifft gleichermaßen auf den abschließenden Einwand zu, mit welchem unzureichende Feststellungen in bezug auf die Vorsatzkomponenten zu den inkriminierten Täuschungshandlungen (römisch eins.1. bis 3.) behauptet werden (siehe US 12 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbe- gründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 2 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO), sodaß das Oberlandesgericht Graz über die beider- seitigen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Ange- klagten sowie über dessen (in der Berufung implizierte) Beschwerde zu entscheiden hat (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbe- gründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), sodaß das Oberlandesgericht Graz über die beider- seitigen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Ange- klagten sowie über dessen (in der Berufung implizierte) Beschwerde zu entscheiden hat (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).