Der Angeklagte meldete gegen dieses Urteil nach dessen Verkündung "Berufung gegen Strafhöhe" an, verzichtete dabei aber nicht auf die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Innerhalb der Anmeldungsfrist erklärte er - zulässigerweise (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 284 E 2) - zusätzlich, auch Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben (S 258).Der Angeklagte meldete gegen dieses Urteil nach dessen Verkündung "Berufung gegen Strafhöhe" an, verzichtete dabei aber nicht auf die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Innerhalb der Anmeldungsfrist erklärte er - zulässigerweise (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 284, E 2) - zusätzlich, auch Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben (S 258).
Die ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.Die ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Das Schöffengericht stützte die Annahme der Gewerbsmäßigkeit unter anderem ausdrücklich auch darauf, daß der vom Angeklagten "gepflogene Lebensstil keineswegs zu seinem Einkommen von 8.000 (tschechischen) Kronen im Einklang steht, hat er sich doch in letzter Zeit ein Auto um 938.000 Kronen gekauft, für dessen Anschaffung er sein gesamtes reelles Einkommen von mehr als 10 Jahren (!) hätte aufwenden müssen" (US 9).
Insoweit überging es jedoch, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, seine Verantwortung mit Stillschweigen, wonach ihm das Fahrzeug von seinem Vater, der Rechtsanwalt sei, gekauft (S 234) oder ihm jedenfalls Geld für den Ankauf dieses Fahrzeuges sowohl von seinen Eltern als auch von seinen Großeltern zugewendet worden sei (S 25).
Indem das Schöffengericht völlig unerörtert ließ, ob und aus welchen Gründen es diesem Vorbringen des Angeklagten nicht zu folgen vermochte, sondern ohne weitere Begründung (ersichtlich) davon ausging, daß er auch die Mittel zum Ankauf des Fahrzeuges aus nicht näher bekannnten strafbaren Handlungen gewonnen hätte, und darin eines der tragenden Indizien für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erblickte, ist der bekämpfte Ausspruch (insgesamt) unvollständig begründet (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 34 zu § 281 Z 5).Indem das Schöffengericht völlig unerörtert ließ, ob und aus welchen Gründen es diesem Vorbringen des Angeklagten nicht zu folgen vermochte, sondern ohne weitere Begründung (ersichtlich) davon ausging, daß er auch die Mittel zum Ankauf des Fahrzeuges aus nicht näher bekannnten strafbaren Handlungen gewonnen hätte, und darin eines der tragenden Indizien für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erblickte, ist der bekämpfte Ausspruch (insgesamt) unvollständig begründet vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 34 zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
Dieser Begründungsmangel (Z 5) nötigt den Obersten Gerichtshof, sogleich bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassation des Schuldspruches, soweit er den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit betrifft, vorzugehen, ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen in der Mängelrüge (über eine in der Tat grammatikalisch und syntaktisch bis zur Unverständlichkeit mißglückte Passage im erstgerichtlichen Urteil) und in der Rechtsrüge einzugehen.Dieser Begründungsmangel (Ziffer 5,) nötigt den Obersten Gerichtshof, sogleich bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassation des Schuldspruches, soweit er den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit betrifft, vorzugehen, ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen in der Mängelrüge (über eine in der Tat grammatikalisch und syntaktisch bis zur Unverständlichkeit mißglückte Passage im erstgerichtlichen Urteil) und in der Rechtsrüge einzugehen.
Die Kassation zieht die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Demgemäß war der Angeklagte mit seiner Berufung wegen Strafe auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.