Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht zutreffend erweist.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht zutreffend erweist.
Zu Unrecht reklamiert der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 1998 gestellten Antrages (243) auf Einvernahme der (Richterin) Dr. Kn***** zum Beweis dafür, "daß sie sowohl dem Angeklagten als auch der Zeugin Elfriede K***** beim Scheidungstermin genau die Bedeutung des Rechtsmittelverzichtes erklärt hat, insbesondere zum Beweis dafür, daß die Zeugin Elfriede K***** der Richterin erklärt hat, diese Rechtsbelehrung verstanden zu haben". Wenn auch der Beschwerde insoferne beizupflichten ist, daß das Schöffengericht die Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO verletzt hat, indem es die Fassung eines entsprechenden Zwischenerkenntnisses über den Beweisantrag zunächst zwar vorbehalten (243, 245), dann aber doch nicht darüber abgesprochen hat, so ist nach Lage des Falles unzweifelhaft erkennbar, daß diese Vorgangsweise keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Sachentscheidung bewirken konnte. Denn die Formulierung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung läßt nicht erkennen, inwieweit die verlangte Beweisaufnahme von entscheidungswesentlicher Relevanz sein soll. Die erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41). Im übrigen ist dazu anzumerken, daß sich nach den Angaben der Zeugin K***** das Einverständnis auf die Durchführung von Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten während eines Zeitraums von zwei Wochen nach dem Scheidungstermin vom 24. April 1998 lediglich auf mit ihrer Zustimmung vorgenommene Geschlechtsakte, nicht aber auf erzwungene bezog (86, 187, 283 f), sodaß sich das Beweisbegehren auch unter diesem Aspekt als nicht tauglich erweist. Überdies ist unerheblich, ob die Zeugin von der (unzutreffenden) Vorstellung ausging, der Scheidungsbeschluß sei noch anfechtbar, oder von der Rechtskraft dieses Beschlusses.Zu Unrecht reklamiert der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 1998 gestellten Antrages (243) auf Einvernahme der (Richterin) Dr. Kn***** zum Beweis dafür, "daß sie sowohl dem Angeklagten als auch der Zeugin Elfriede K***** beim Scheidungstermin genau die Bedeutung des Rechtsmittelverzichtes erklärt hat, insbesondere zum Beweis dafür, daß die Zeugin Elfriede K***** der Richterin erklärt hat, diese Rechtsbelehrung verstanden zu haben". Wenn auch der Beschwerde insoferne beizupflichten ist, daß das Schöffengericht die Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO verletzt hat, indem es die Fassung eines entsprechenden Zwischenerkenntnisses über den Beweisantrag zunächst zwar vorbehalten (243, 245), dann aber doch nicht darüber abgesprochen hat, so ist nach Lage des Falles unzweifelhaft erkennbar, daß diese Vorgangsweise keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Sachentscheidung bewirken konnte. Denn die Formulierung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung läßt nicht erkennen, inwieweit die verlangte Beweisaufnahme von entscheidungswesentlicher Relevanz sein soll. Die erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41). Im übrigen ist dazu anzumerken, daß sich nach den Angaben der Zeugin K***** das Einverständnis auf die Durchführung von Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten während eines Zeitraums von zwei Wochen nach dem Scheidungstermin vom 24. April 1998 lediglich auf mit ihrer Zustimmung vorgenommene Geschlechtsakte, nicht aber auf erzwungene bezog (86, 187, 283 f), sodaß sich das Beweisbegehren auch unter diesem Aspekt als nicht tauglich erweist. Überdies ist unerheblich, ob die Zeugin von der (unzutreffenden) Vorstellung ausging, der Scheidungsbeschluß sei noch anfechtbar, oder von der Rechtskraft dieses Beschlusses.
Soweit in der Mängelrüge (Z 5) hinsichtlich der Urteilsfeststellung des Erstgerichtes, die Zeugin K***** habe das jeweils maßgebliche Tatgeschehen bei ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie (31 f), vor dem Untersuchungsrichter (ON 9) und in der Hauptverhandlung (185 f und 281 f) ohne wesentliche Abweichung oder unterschiedliche Erklärungen und demgemäß letztlich "mehrfach widerspruchsfrei" dargelegt (US 7), Aktenwidrigkeit behauptet wird, und in Ausführung dieser Argumentation isoliert betrachtete Einzelaspekte hervorgehoben werden, verkennt die Beschwerde, daß eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn im Urteil der Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 185 ff) und daß der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird, wenn behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe. Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann nämlich unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 191 f). Gerade in diesen Fehler verfällt die Beschwerde, indem sie die Depositionen der Zeugin K***** durch die isolierte Bezugnahme auf nicht ins Gewicht fallende Abweichungen bezüglich des jeweiligen, weitgehend gar nicht relevanten Randgeschehens als widersprüchlich und demgemäß die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch die Tatrichter als nicht aktenkonform darzustellen sucht. Auf diese Weise trachtet sie jedoch bloß, aus Nebenumständen zu für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen, und kritisiert damit im Ergebnis auf unzulässige Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.Soweit in der Mängelrüge (Ziffer 5,) hinsichtlich der Urteilsfeststellung des Erstgerichtes, die Zeugin K***** habe das jeweils maßgebliche Tatgeschehen bei ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie (31 f), vor dem Untersuchungsrichter (ON 9) und in der Hauptverhandlung (185 f und 281 f) ohne wesentliche Abweichung oder unterschiedliche Erklärungen und demgemäß letztlich "mehrfach widerspruchsfrei" dargelegt (US 7), Aktenwidrigkeit behauptet wird, und in Ausführung dieser Argumentation isoliert betrachtete Einzelaspekte hervorgehoben werden, verkennt die Beschwerde, daß eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn im Urteil der Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185 ff) und daß der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird, wenn behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe. Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann nämlich unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 191 f). Gerade in diesen Fehler verfällt die Beschwerde, indem sie die Depositionen der Zeugin K***** durch die isolierte Bezugnahme auf nicht ins Gewicht fallende Abweichungen bezüglich des jeweiligen, weitgehend gar nicht relevanten Randgeschehens als widersprüchlich und demgemäß die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch die Tatrichter als nicht aktenkonform darzustellen sucht. Auf diese Weise trachtet sie jedoch bloß, aus Nebenumständen zu für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen, und kritisiert damit im Ergebnis auf unzulässige Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Soferne auch die Mängelrüge die Unterlassung der Einvernahme der Zeugin Dr. Kn***** in der Hauptverhandlung beanstandet, verkennt sie, daß eine Unvollständigkeit der Erhebungen nicht den hier in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund bildet (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 149). Daß hingegen der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO nicht gegeben ist, wurde bereits dargetan.Soferne auch die Mängelrüge die Unterlassung der Einvernahme der Zeugin Dr. Kn***** in der Hauptverhandlung beanstandet, verkennt sie, daß eine Unvollständigkeit der Erhebungen nicht den hier in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund bildet (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 149). Daß hingegen der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 4, StPO nicht gegeben ist, wurde bereits dargetan.
Bei den weiters unter dem Aspekt der Unvollständigkeit erhobenen Einwänden übersieht der Beschwerdeführer vorerst, daß der formelle Begründungsmangel den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind, betreffen muß. Die Frage aber, ob hinsichtlich des Scheidungsbeschlusses von beiden Seiten Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, wann und wie oft die geschiedenen Eheleute nach dem Scheidungsbeschluß freiwillig Geschlechtsverkehr vollzogen haben, ob die geschiedene Ehefrau nach den Vorfällen zum Urteilsfaktum I 1 und I 2 jeweils gemeinsam mit dem Angeklagten übernachtet und gefrühstückt hat, und ob am 6. Juni 1998 zum Vorfallszeitpunkt des Faktums II eine Haschischzigarette geraucht wurde, betrifft ebensowenig eine entscheidungswesentliche Tatsache wie die weiteren in der Beschwerde S 8 aufgezählten Umstände.Bei den weiters unter dem Aspekt der Unvollständigkeit erhobenen Einwänden übersieht der Beschwerdeführer vorerst, daß der formelle Begründungsmangel den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind, betreffen muß. Die Frage aber, ob hinsichtlich des Scheidungsbeschlusses von beiden Seiten Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, wann und wie oft die geschiedenen Eheleute nach dem Scheidungsbeschluß freiwillig Geschlechtsverkehr vollzogen haben, ob die geschiedene Ehefrau nach den Vorfällen zum Urteilsfaktum römisch eins 1 und römisch eins 2 jeweils gemeinsam mit dem Angeklagten übernachtet und gefrühstückt hat, und ob am 6. Juni 1998 zum Vorfallszeitpunkt des Faktums römisch zwei eine Haschischzigarette geraucht wurde, betrifft ebensowenig eine entscheidungswesentliche Tatsache wie die weiteren in der Beschwerde S 8 aufgezählten Umstände.
Weiters verkennt die Beschwerde, daß es gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen im einzelnen Stellung zu nehmen und alle Umstände im Detail einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die - mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der den Angeklagten belastenden Angaben des Tatopfers mit deren Aussagen vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt hat, warum die Angaben der Belastungszeugin als glaubwürdig anzusehen sind (US 7, 8 und 9). Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern gezogenen, für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen formalen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO § 258 E 21, 22, 24).Weiters verkennt die Beschwerde, daß es gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen im einzelnen Stellung zu nehmen und alle Umstände im Detail einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die - mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der den Angeklagten belastenden Angaben des Tatopfers mit deren Aussagen vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt hat, warum die Angaben der Belastungszeugin als glaubwürdig anzusehen sind (US 7, 8 und 9). Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern gezogenen, für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen formalen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 21, 22, 24).
Letztlich wird auch mit der unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung geübten Kritik an der vorerwähnten Beurteilung des Vorbringens der Zeugin K***** durch das Erstgericht kein formaler Begründungsmangel aufgezeigt, sondern vielmehr den aus der Übereinstimmung der betreffenden Depositionen in wesentlichen Belangen in freier Beweiswürdigung abgeleiteten denkmöglichen Folgerungen für den Angeklagten günstigere Erwägungen gegenübergestellt. Damit begibt sich der Angeklagte allerdings wiederum auf das ihm verwehrte Gebiet der Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite sowohl hinsichtlich der Sittlichkeitsdelikte als auch der gefährlichen Drohung behauptet, läßt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nach ständiger Judikatur nicht nur ein striktes Festhalten (auch) am gesamten objektiven Urteilssachverhalt gefordert, sondern der Nachweis auf dessen Grundlage, daß dem Erstgericht ein Feststellungsmangel oder ein Fehler bei dem darauf angewendeten Gesetz unterlaufen ist. Diesen prozessualen Geboten zuwider verläßt der Beschwerdeführer den Boden der Urteilsfeststellungen, indem er mit dem Verweis auf die in der Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Begründung geltend gemachten Aspekte reklamiert, daß das Erstgericht auf Grund derartiger Konstatierungen zu einer anderen Beurteilung des Tatgeschehens in subjektiver Hinsicht hätte gelangen können, versucht aber damit lediglich an deren Stelle andere, dem Angeklagten genehmere zu setzen. Damit werden aber unter dem Prätext sekundärer Feststellungsmängel lediglich beweiswürdigend günstigere Verfahrensergebnisse angestrebt und dem Gebot prozeßordnungsgemäßer Ausführung der Rechtsrüge nicht Rechnung getragen. Die weitere Behauptung, daß es sich bei den Äußerungen des Angeklagten zum Schuldspruchfaktum II lediglich um strafrechtlich nicht relevante milieubedingte Äußerungen gehandelt habe, setzt sich über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6 und 12) hinweg, wonach die Drohung nicht nur verbal, sondern auch unter Zuhilfenahme eines Messers erfolgt ist, und bringt damit mangels Festhalten am Urteilssachverhalt auch insofern die Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite sowohl hinsichtlich der Sittlichkeitsdelikte als auch der gefährlichen Drohung behauptet, läßt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nach ständiger Judikatur nicht nur ein striktes Festhalten (auch) am gesamten objektiven Urteilssachverhalt gefordert, sondern der Nachweis auf dessen Grundlage, daß dem Erstgericht ein Feststellungsmangel oder ein Fehler bei dem darauf angewendeten Gesetz unterlaufen ist. Diesen prozessualen Geboten zuwider verläßt der Beschwerdeführer den Boden der Urteilsfeststellungen, indem er mit dem Verweis auf die in der Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Begründung geltend gemachten Aspekte reklamiert, daß das Erstgericht auf Grund derartiger Konstatierungen zu einer anderen Beurteilung des Tatgeschehens in subjektiver Hinsicht hätte gelangen können, versucht aber damit lediglich an deren Stelle andere, dem Angeklagten genehmere zu setzen. Damit werden aber unter dem Prätext sekundärer Feststellungsmängel lediglich beweiswürdigend günstigere Verfahrensergebnisse angestrebt und dem Gebot prozeßordnungsgemäßer Ausführung der Rechtsrüge nicht Rechnung getragen. Die weitere Behauptung, daß es sich bei den Äußerungen des Angeklagten zum Schuldspruchfaktum römisch zwei lediglich um strafrechtlich nicht relevante milieubedingte Äußerungen gehandelt habe, setzt sich über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6 und 12) hinweg, wonach die Drohung nicht nur verbal, sondern auch unter Zuhilfenahme eines Messers erfolgt ist, und bringt damit mangels Festhalten am Urteilssachverhalt auch insofern die Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).