Die Mängelrüge (Z 5) verkennt bei dem Einwand, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich bei der anlässlich der Tatdrohungen verwendeten Waffe nicht um ein Spring- sondern um ein Stanley-Messer gehandelt habe (mit welcher Verantwortung sich die Tatrichter der Beschwerde zuwider eingehend auseinandersetzten, US 19 f), dass nur der Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache - nämlich solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind - von einem formellen Begründungsmangel betroffen sein kann. Da die Frage, ob der Angeklagte ein Spring- oder Stanley-Messer zum Untermauern seiner Drohungen verwendet hat, keine entscheidende Tatsache betrifft, gehen die diesbezüglichen Einwände ins Leere, weil ein Stanley-Messer als Mittel zur Bedrohung ebenso tauglich ist wie ein Springmesser.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt bei dem Einwand, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich bei der anlässlich der Tatdrohungen verwendeten Waffe nicht um ein Spring- sondern um ein Stanley-Messer gehandelt habe (mit welcher Verantwortung sich die Tatrichter der Beschwerde zuwider eingehend auseinandersetzten, US 19 f), dass nur der Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache - nämlich solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind - von einem formellen Begründungsmangel betroffen sein kann. Da die Frage, ob der Angeklagte ein Spring- oder Stanley-Messer zum Untermauern seiner Drohungen verwendet hat, keine entscheidende Tatsache betrifft, gehen die diesbezüglichen Einwände ins Leere, weil ein Stanley-Messer als Mittel zur Bedrohung ebenso tauglich ist wie ein Springmesser.
Soweit die Beschwerde aus den Sprachschwierigkeiten der Zeugin M***** bei Schilderung des Tatherganges anlässlich ihrer Kontaktaufnahme mit den helfenden Zeugen H***** nach der Tat eine andere Geschehensvariante abzuleiten sucht, trachtet sie ebenso wie mit der Behauptung, die Geschädigte habe bei der Schilderung der Vorfälle vor den Sicherheitsbehörden das tatsächlich Geschehene "aufgebauscht", die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Richtigkeit der vom Erstgericht aus deren Angaben und den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen, bekämpft damit solcherart aber bloß nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteil nicht vorgesehenen Schuldberufung die zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Auch mit der Argumentation, die vom Angeklagten geäußerten Drohungen seien auf Grund der vom Erstgericht unzureichend berücksichtigten familären Umstände lediglich als Unmutsäußerungen anzusehen gewesen, in eventu als in übertriebener Weise ausgedrückte Drohungen mit einer körperlichen Misshandlung, werden einerseits ebenfalls unzulässig unter Hinweis auf die vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Angeklagten die Überzeugungskraft einzelner Erwägungen unter Vernachlässigung anderer in Zweifel gezogen und andererseits unter Einbringung zum Teil aktenfremder Standpunkte in Form einer Schuldberufung selbst beweiswürdigend für den Angeklagten genehme Schlussfolgerungen angestrebt. Die Tatrichter haben jedoch (dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO der Darstellung der Urteilsgründe in gedrängter Form Rechnung tragend) logisch fehlerfrei dargelegt, warum sie auf Grund der Angaben des Tatopfers die Tathandlungen wie im Urteil beschrieben als erwiesen annahmen und auch davon ausgingen, dass es sich bei den geäußerten Drohungen um solche mit dem Tod handelte (US 9, 12, 14 f).Auch mit der Argumentation, die vom Angeklagten geäußerten Drohungen seien auf Grund der vom Erstgericht unzureichend berücksichtigten familären Umstände lediglich als Unmutsäußerungen anzusehen gewesen, in eventu als in übertriebener Weise ausgedrückte Drohungen mit einer körperlichen Misshandlung, werden einerseits ebenfalls unzulässig unter Hinweis auf die vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Angeklagten die Überzeugungskraft einzelner Erwägungen unter Vernachlässigung anderer in Zweifel gezogen und andererseits unter Einbringung zum Teil aktenfremder Standpunkte in Form einer Schuldberufung selbst beweiswürdigend für den Angeklagten genehme Schlussfolgerungen angestrebt. Die Tatrichter haben jedoch (dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO der Darstellung der Urteilsgründe in gedrängter Form Rechnung tragend) logisch fehlerfrei dargelegt, warum sie auf Grund der Angaben des Tatopfers die Tathandlungen wie im Urteil beschrieben als erwiesen annahmen und auch davon ausgingen, dass es sich bei den geäußerten Drohungen um solche mit dem Tod handelte (US 9, 12, 14 f).
Insofern die Beschwerde zum Urteilsfaktum 2 in der Mängelrüge Feststellungsmängel (inhaltlich Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite der gefährlichen Drohung geltend macht, ist sie auf die Argumentation in Erledigung des auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a vorgebrachten Einwandes zu verweisen.Insofern die Beschwerde zum Urteilsfaktum 2 in der Mängelrüge Feststellungsmängel (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zur subjektiven Tatseite der gefährlichen Drohung geltend macht, ist sie auf die Argumentation in Erledigung des auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, vorgebrachten Einwandes zu verweisen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dessen Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen, noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. In eben diese prozessualen Fehler verfällt die Beschwerde, indem sie mit dem Vorbringen "die Drohungen vor der angenommenen versuchten Vergewaltigung stellen sich als Teilakte derselben dar und können dem Angeklagten nicht gesondert angelastet werden", weiters "stellte auf Grund des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges zu Punkt 1 des Urteilstenors, Punkt 2 eine straflose Vorbereitungshandlung dar, da eine der (versuchten) Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung vorliegt", die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit negiert, woraus sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Angeklagte vor der versuchten Vergewaltigung die Geschädigte nicht nur im Hinblick auf die beabsichtigte Unzuchtshandlung, sondern zusätzlich mit nachfolgender Tötung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zuDie Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dessen Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen, noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. In eben diese prozessualen Fehler verfällt die Beschwerde, indem sie mit dem Vorbringen "die Drohungen vor der angenommenen versuchten Vergewaltigung stellen sich als Teilakte derselben dar und können dem Angeklagten nicht gesondert angelastet werden", weiters "stellte auf Grund des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges zu Punkt 1 des Urteilstenors, Punkt 2 eine straflose Vorbereitungshandlung dar, da eine der (versuchten) Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung vorliegt", die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit negiert, woraus sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Angeklagte vor der versuchten Vergewaltigung die Geschädigte nicht nur im Hinblick auf die beabsichtigte Unzuchtshandlung, sondern zusätzlich mit nachfolgender Tötung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu
versetzen (US 9 "... damit seine Frau um ihr Leben bangt"; US 15 "...
Absicht ..., dass ... Aneta M***** ... Todesängste aussteht"), und
somit diese Drohung - abweichend von der Behauptung im Rechtsmittel - nicht begleitend zu derjenigen zur Vergewaltigung, vielmehr gesondert geäussert wurde.
Auch das einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamierende Vorbringen versagt, übergeht es doch die Urteilskonstatierungen S 9 und 15, wonach das Erstgericht unzweifelhaft von der Absichtlichkeit der Tathandlung ausgeht.
Der Einwand, aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat seien andere Schlüsse zum Vorsatz zu ziehen gewesen, weiters sei der Umstand, dass der Angeklagte kurze Zeit später vor der Ehewohnung aufgegriffen wurde, ungewürdigt geblieben (inhaltlich Z 5), stellt einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und verkennt, dass ein Festhalten an den Kriterien des Erkenntnisgerichtes bloß zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, dem Beschwerdeführer genehmer Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite als jener des Schöffengerichtes den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung eines Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer StPO4 § 285a E 61a).Der Einwand, aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat seien andere Schlüsse zum Vorsatz zu ziehen gewesen, weiters sei der Umstand, dass der Angeklagte kurze Zeit später vor der Ehewohnung aufgegriffen wurde, ungewürdigt geblieben (inhaltlich Ziffer 5,), stellt einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und verkennt, dass ein Festhalten an den Kriterien des Erkenntnisgerichtes bloß zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer, dem Beschwerdeführer genehmer Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite als jener des Schöffengerichtes den Sachverhalt wesentlich verändert und demnach zur gesetzmäßigen Ausführung eines Rechtsmittels ungeeignet ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür gemäß § 285i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufung wird der hiefür gemäß Paragraph 285 i, StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.