Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar St***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (1.) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (2.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar St***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB (1.) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (2.) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (3.) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2000 in Innsbruck
1. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert, nämlich einen Bargeldbetrag von 900,-- S, Verantwortlichen der Kirche St. Pius X. nach Einschlagen eines Fensters und Aufbrechen einer Schublade mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtem Vorsatz weggenommen;1. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert, nämlich einen Bargeldbetrag von 900,-- S, Verantwortlichen der Kirche St. Pius römisch zehn. nach Einschlagen eines Fensters und Aufbrechen einer Schublade mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtem Vorsatz weggenommen;
2. dadurch, dass er aus der Sakristei der Kirche St. Pius X. drei Kirchenschlüssel an sich nahm und in der Folge hinter ein Gebüsch warf, Verantwortliche der genannten Kirche geschädigt, indem er eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert aus deren Gewahrsame dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen;2. dadurch, dass er aus der Sakristei der Kirche St. Pius römisch zehn. drei Kirchenschlüssel an sich nahm und in der Folge hinter ein Gebüsch warf, Verantwortliche der genannten Kirche geschädigt, indem er eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert aus deren Gewahrsame dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen;
3. fremde Sachen in einem 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert zerstört und beschädigt, indem er in der Kirche St. Pius X. Blumengestecke zerschnitt, Mikrophonhalterungen abbrach, Prospekte zerschnitt, Brandlöcher im Teppich verursachte und Tasten an der Kirchenorgel abbrach bzw verbog (Schaden zumindest 6.000,-- S).3. fremde Sachen in einem 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert zerstört und beschädigt, indem er in der Kirche St. Pius römisch zehn. Blumengestecke zerschnitt, Mikrophonhalterungen abbrach, Prospekte zerschnitt, Brandlöcher im Teppich verursachte und Tasten an der Kirchenorgel abbrach bzw verbog (Schaden zumindest 6.000,-- S).
Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch 1. und 3. des Urteilsatzes jeweils aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch 1. und 3. des Urteilsatzes jeweils aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.