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Entscheidung 15 Os 179/96×

Entscheidung 15 Os 179/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os179/96

Entscheidungsdatum

28.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Ernst B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB über die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 39/95 und 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die von Mag.Franz G***** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Privatankläger Mag.Franz G***** erhebt gegen Vorgänge und Entscheidungen im Verfahren AZ 4 U 287/93 des Bezirksgerichtes Korneuburg (AZ 18 Bl 39/95 und 18 Bl 40/95 des Landesgerichtes Korneuburg), zuletzt vom 12.Juli 1996, durch die er sich beschwert erachtet, (teils wiederholt) "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes".

Eine solche steht jedoch, worauf der Privatankläger bereits hingewiesen wurde (15 Os 45/96 und 15 Os 46/96) gemäß Paragraph 33, StPO ausschließlich dem Generalprokurator zu, daß die vom Privatankläger erhobene als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E44523 15D01796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00179.96.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19961128_OGH0002_0150OS00179_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung