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Entscheidung 15 Os 18/01×

Entscheidung 15 Os 18/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os18/01

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Sch***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung des Privatbeteiligten Dr. Walter F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 2000, GZ 12e römisch fünf r 6125/00-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und des Privatbeteiligten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch und andere Entscheidungen, jedoch keine Feststellung gemäß Paragraph 260, Absatz 2, StPO enthält, wurde Michael Sch***** (zu römisch eins.) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie (zu römisch zwei.) des Vergehens (richtig) der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 161, Absatz eins, 159, Absatz eins, 2 und 5 Ziffer 3, 4 und 5 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

römisch eins. zwischen Juni 1995 und Februar 1997 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich (oder einen Dritten) durch die wiederkehrende Begehung (zu ergänzen: schwerer Betrügereien) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Spruch und in den Gründen namentlich genannten Personen, welche an den Angeklagten als Wohnungsvermittler herangetreten waren, durch die Vorgabe, er verlange nur die vom Vermieter bzw Hauseigentümer für derartige Mietverträge gesetzlich zulässigen und rechtmäßigen Ablösesummen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Leistung von Mehrbeträgen, verleitet, welche die Genannten in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtbetrag von (richtig) 762.500 S am Vermögen schädigten;

römisch zwei. als Geschäftsführer der S***** Immobilien GesmbH (im Folgenden kurz: S*****), welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, durch kridaträchtiges Handeln, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb und es unterließ, Jahresabschlüsse (zu deren Erstellung er verpflichtet war) zu erstellen und geschäftliche Aufzeichnungen zu führen, sodass ihm ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (erheblich) erschwert wurde,

a) vom 1. April 1993 bis Mitte 1996 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des von ihm geleiteten Unternehmens herbeigeführt und

b) von Mitte 1996 bis 2. Dezember 1999 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung von Unternehmensgläubigern vereitelt und geschmälert.

Dagegen erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 4, 5 a und 9 (zu ergänzen: Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs, dessen Begründung - entgegen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO - nicht sogleich im Protokoll ersichtlich gemacht (S 585/III), sondern erst im Urteil (US 18 ff) nachgetragen wurde, geht fehl.

1. Die beantragte Vernehmung des Zeugen Rudolf W***** zum Beweis dafür, dass die von Resül K***** geleisteten 80.000 S (römisch eins. 7. des Schuldspruchs) zwischen einem Mitarbeiter der S***** und ihm (W*****) geteilt wurden, hat das Tatgericht zu Recht abgelehnt. Die Aufteilung des (nach den Urteilsfeststellungen) vom Angeklagten betrügerisch herausgelockten Betrages berührt keinen entscheidenden (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Umstand.

Für die Erfüllung des inkriminierten Verbrechenstatbestandes ist nämlich unerheblich, ob und in welcher Höhe dem gewerbsmäßig handelnden Nichtigkeitswerber Teile des mit Betrugsvorsatz herausgelockten Betrages zugekommen sind. Denn objektiv tatbildlich im Sinn des (als Erfolgsdelikt konzipierten) Paragraph 146, StGB handelt, wer einen anderen zu einem vermögensschädigenden Verhalten verleitet, indem er ihn über Tatsachen täuscht. Mit dem Eintritt des Vermögensschadens, dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz (hier: durch Übergabe des herausgelockten Kautionsbetrages), ist das Tatbild dieses Selbstschädigungsdeliktes erfüllt und der Betrug durch den Eintritt der vom Angeklagten erstrebten Bereicherung, welcher für die Vollendung des genannten Vermögensdeliktes nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung ist, auch materiell beendet vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 1, 3, 61; 15 Os 91/96 uam). Die daran allenfalls anschließende Aufteilung der Betrugsbeute ist rechtlich unerheblich.

Da es bei der Relevanzprüfung allein auf das Antragsvorbringen in der Hauptverhandlung ankommt, dieses aber ausdrücklich nur auf die Aufteilung des vom Angeklagten betrügerisch herausgelockten Betrages von 80.000 S zielte, sind die darüber hinausgehenden, auf ein anderes Beweisthema gerichteten Beschwerdeausführungen verspätet und deshalb unbeachtlich. Aber selbst diesen folgend würde die Beschwerde daran scheitern, dass bei Antragsstellung keine Gründe dafür angegeben wurden, weshalb die vom Angeklagten begehrte Beweisaufnahme entgegen der ihn belastenden Aussage des Zeugen Resül K***** (S 515, 519 f/III in Verbindung mit S 113 des Gutachtens ON 24/III) dennoch das angestrebte Ergebnis hervorzubringen geeignet wäre.

2. Auch dem Antrag auf Vernehmung des Gerhard G***** als Zeugen gebricht es an dem für die Erheblichkeitsprüfung notwendigen Vorbringen in erster Instanz, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse das Beweisthema (Valerie G***** habe von dem sich für die hier gegenständlichen Mietwohnungen interessierenden G***** jeweils Ablösezahlungen zwischen 200.000 S und 300.000 S verlangt - S 499/III) indiziert war und aus welchen konkreten Gründen - selbst bei Zutreffen dieser bloß vom Verteidiger aufgestellten Behauptung - daraus für den Beschwerdeführer trotz der dagegen sprechenden Deposition der Zeugin G***** (S 533, 537 ff/III) Entlastendes zu erwarten war. Dieses prozessesuales Versäumnis kann im Rechtsmittel, somit verspätet, nicht mehr nachgeholt werden. Die Beweisaufnahme wurde daher zu Recht abgelehnt.

3. Aus eben diesen Gründen versagt die Rüge gegen die (im Ergebnis zutreffende) Abweisung des gleichfalls formell fehlerhaft gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Milorad M*****.

4. Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, EMRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist, wurden - der Beschwerde zuwider - auch durch die Ablehnung des Antrages des Verteidigers auf "Vertagung der Hauptverhandlung und die neuerliche Ladung des Sachverständigen, da er zuerst das SV-Gutachten studieren muss" (S 567/III) nicht verletzt.

Nach der Aktenlage folgte der Vorsitzende unmittelbar nach Beginn der Hauptverhandlung am 25. Oktober 2000 je eine Ausfertigung des tags zuvor bei Gericht eingelangten schriftlichen Kridagutachtens des Buchsachverständigen Mag. Z***** samt Beilagen (ON 94 und 95) an Staatsanwalt und Verteidiger aus (S 443/III). Nachdem diese Expertise vom Gutachter in der Hauptverhandlung vorgetragen und erörtert worden war, stellte der Verteidiger unmittelbar darauf den beschwerdegegenständlichen Antrag, ohne dass er selbst oder der Angeklagte vorher eine Frage an den Sachverständigen gestellt oder die Aufklärung allenfalls unklar gebliebener Umstände verlangt hätte (565 f/III). Deshalb wäre er umso mehr verpflichtet gewesen, sein Vertagungsbegehren konkret zu begründen, und hätte sich nicht bloß mit der pauschalen und unsubstantiierten Erklärung ("...., da er zuerst das SV-Gutachten studieren muss") beschränken dürfen. Dazu kommt, dass gemäß Paragraphen 247, Absatz eins, 248, Absatz eins, StPO grundsätzlich auch Sachverständige in Anwesenheit des Angeklagten "abgehört" werden. Dies ist hier geschehen. Somit wurde der unbegründete Vertagungsantrag nach Lage der konkreten Umstände (die rund 30 Seiten umfassende Befundaufnahme enthält weitgehend eine Zusammenfassung aktenkundiger Tatsachen; das Gutachten selbst beschränkt sich auf knappe dreieinhalb Seiten; keine besondere Schwierigkeit des Sachverhalts) zu Recht abgewiesen (S 567 f/III).

5. Die Fragen des Verteidigers an die Zeugin Valerie G*****, welchen Beleg sie in die Buchhaltung hineingenommen und ob sie die Mietzinsvorauszahlungen 1995 in die Buchhaltung aufgenommen habe (S 551 f/III), wurden im Hinblick auf ihre vorangegangenen Aussagen (S 533 ff/III) und der von ihr vorgelegten Aufstellung laut Beilage ./D zu ON 96 ohne Schaden für die Wahrheitsfindung und ohne Verletzung von Verteidigungsrechten nicht zugelassen.

6. Den darauf gestützten Ablehnungsantrag - ersichtlich betreffend den Vorsitzenden (S 553/III) - hinwieder hat der Gerichtshof zulässig (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Aus der monierten Verfahrensleitung (Nichtgestattung konkreter Fragen mangels Relevanz für die Schuldfrage) können keine Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Abzulehnenden abgeleitet werden. Die Verfahrensrüge versagt demnach auch unter dem Aspekt, dass der Antrag das Begehren um Vertagung der Hauptverhandlung in sich begreift vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 74, E 8, 16; Paragraph 281, Ziffer 4, E 10).

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt.

Das Tatgericht stellt zum Schuldspruch römisch eins. 7. aktengetreu fest, der Angeklagte habe Resül K***** den Mietvertrag vermittelt und den Betrag von 80.000 S betrügerisch kassiert, aber den Hauseigentümern nicht abgeliefert (US 10 f). Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers erachtete es unter Verwertung des als schlüssig angesehenen Sachverständigengutachtens und der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen Resül K***** in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit denkmöglicher Begründung als widerlegt (US 13 f). Das vom Erstgericht in den (an sich unanfechtbaren) Erwägungen (US 14 unten zwar missverständlich) interpretierte Vorbringen des Angeklagten in seinem Beweisantrag laut Punkt 5. S 579/III ist nicht entscheidungsrelevant, weil es lediglich auf die nach Vollendung des Betruges vorgenommene Aufteilung des herausgelockten Schadensbetrages von 80.000 S, somit - wie oben dargelegt - auf keinen entscheidungswesentlichen Umstand Bezug nimmt.

Mit den Ausführungen unter Punkt römisch eins. 2.b der Rechtsmittelschrift verkennt der Nichtigkeitswerber, dass ihm nicht die betrügerische Herauslockung jener Beträge angelastet wird, die er ordnungsgemäß an die Hauseigentümerin und Vermieterin Valerie G***** weitergeleitet hat. Der Betrugsvorwurf richtet sich vielmehr allein gegen jene Mehr-(Differenz-)beträge, die er zusätzlich dolos herausgelockt und sich zum Schaden der getäuschten Mietinteressenten zugeeignet hat. Diesen Schuldspruch gründen die Erkenntnisrichter aber - der Beschwerde zuwider, die bloß mit spekulativen Überlegungen aus einzelnen, isoliert aus dem Zusammenhang gelösten und entscheidungsirrelevanten, daher im Urteil nicht näher erörterungsbedürftigen Beweisdetails der (ihrer Meinung nach allein maßgebenden) Zeugin G***** jegliche Glaubwürdigkeit abspricht - auf eine kritische Gesamtschau aller erhobenen objektiven und subjektiven, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten entgegenstehenden Beweise, und zwar hauptsächlich auf die mit denkmöglicher Begründung für glaubwürdig beurteilten Aussagen der Geschädigten und der Zeugin G***** sowie auf die Expertise des Sachverständigen Mag. Z***** (US 13 ff).

Mit dem weiteren Beschwerdeeinwand (römisch eins. 2.c) wiederum wird überhaupt nur prozessordnungswidrig ein Sachverhaltsteil aus dem Urteilsspruch zum (richtig) Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ("indem es der Angeklagte unterließ, Jahresabschlüsse zu erstellen und geschäftliche Aufzeichnungen zu führen") an Hand eines unvollständigen Zitats aus dem Gutachten des Buchsachverständigen bekämpft. Indes sind Gegenstand dieses unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichenden Anfechtungstatbestandes - fallbezogen - nur schwerwiegende Verfahrens- oder Begründungsmängel, die Ursache für derartige bei einer allgemein gültigen Betrachtungsweise aufkommende gravierende Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung sein können (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1 ff).

In Wahrheit trachtet der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insgesamt nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die zu den (real konkurrierenden) Vergehenstatbeständen in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen festgestellte Schuld zu bestreiten.

Die allein gegen den Schuldspruch wegen der Vergehen nach Paragraph 159, Absatz eins und 2 StGB erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich zum einen nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert, zum anderen den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet und insbesondere jene Nichtigkeit begründenden Tatumstände weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisungen anführt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Solcherart bestreitet der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf einen (bereits in der Beweisrüge erfolglos ins Treffen geführten) einzigen, isoliert, demnach sinnentstellend, aus der Gesamtheit der Expertise gelösten Aspekt die Strafbarkeit seines Verhaltens. Er übergeht dabei aber alle wesentlichen, gleichrangigen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen über sein kridaträchtiges Handeln (US 6 f, 11 ff, 15 f).

Die rechtliche Relevanz der urteilsfremden Behauptung: "Illegale Ablösen gem. Paragraph 27, MRG werden niemals verbucht", wird nicht näher dargelegt. Sie ist auch nicht erkennbar, weshalb sie einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Die Beschwerde unterlässt weiters eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Urteilsdarlegungen, aus welchen Gründen die unterlassene Bildung von Rücklagen für Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit dem gesamten inkriminierten Verhalten des Angeklagten eine strafrechtlich relevante Verletzung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht darstellt (US 11 ff, 15 f).

Soweit der Nichtigkeitswerber für die unvollständige Buchführung eine bestimmte "Qualität" verlangt, eine solche aber im Urteil zu vermissen glaubt, lässt er verfahrensvorschriftswidrig gerade die (im vermissten Sinn) darauf Bezug nehmenden Feststellungen (US 16 oben) außer Acht. Davon abgesehen bestreitet er urteilsfremd, überhaupt illegale Ablösebeträge kassiert zu haben, und behauptet zudem urteilskonträr, trotz Fehlens dieser Zahlungen in der Buchhaltung stets einen Überblick über seine Vermögenslage gehabt zu haben.

Obwohl das Tatgericht die Geldentnahmen des Angeklagten von 80.000 S im Jahre 1994 und von 249.000 S im Jahre 1997 unmissverständlich als übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand qualifiziert (US 12 f), beschränkt sich die Rüge auf die bloße Bestreitung dieser Beurteilung, ohne ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu untermauern.

Ebenso ohne Substrat, sondern nur auf Basis einer reinen Spekulation, reklamiert die Beschwerde Konstatierungen dahingehend, "wofür" der Angeklagte diese Beträge verwendet hat. Sie bleibt aber jegliche Argumentation dafür schuldig, durch welches Beweisergebnis eine solche Urteilsannahme indiziert vergleiche demgegenüber S 129/III des SV-Gutachtens) und inwiefern sie der Entlastung des Rechtsmittelwerbers dienlich sein soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und des Privatbeteiligten Dr. Walter F***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche betreffend seine Verweisung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Der Vollständigkeit wegen sei angemerkt, dass es dem im Urteil enthaltenen Ausspruch gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO (Verfolgungsvorbehalt zum Faktum Fahrzeug ex Anzeige Dris. H***** S 563 in ON 96) an der notwendigen Anklageausdehnung durch den Staatsanwalt ermangelt. Im Übrigen wurde dieser Verfahrenskomplex noch im Zuge des Beweisverfahrens nicht dem Gesetz entsprechend gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden (S 565/III), was zum Verlust des Anklagerechts führte, weil eine Urteilsanfechtung durch den Staatsanwalt nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO unterblieben ist vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 283, Rz 14 mwN).

Anmerkung

E61039 15D00181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00018.01.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0150OS00018_0100000_000