Entscheidung 15 Os 18/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** wegen der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Wiederaufnahmswerbers Dr. H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 26. Jänner 2004, AZ 7 Bs 306/03, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** wegen der Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Wiederaufnahmswerbers Dr. H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 26. Jänner 2004, AZ 7 Bs 306/03, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Dr. Rudolf H*****, die gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum AZ 26 Vr 2265/93 des Landesgerichtes Linz und AZ 14 Vr 507/93 des Landesgerichtes Wels gerichtet war, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Dr. Rudolf H*****, die gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum AZ 26 römisch fünf r 2265/93 des Landesgerichtes Linz und AZ 14 römisch fünf r 507/93 des Landesgerichtes Wels gerichtet war, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in Strafsachen kein Rechtsmittel zulässig ist.
Soweit im Vorgehen des beschlussfassenden Senates, nämlich dem behaupteten inhaltlichen Nichteingehen auf das Antrags- bzw Beschwerdevorbringen, ein Verstoß iSd Art 6 EMRK, Art 7 BVG gegen gebotene richterliche Fairness und Dienstvorschriften erblickt und dieses als Rechtsverweigerung bezeichnet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 StPO über alle in dieser Strafprozessordnung als zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat. Ein allgemeines Aufsichtsrecht, bzw wie der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint, eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf die diesbezüglichen Argumente in der Eingabe vom Obersten Gerichtshof nicht Bedacht zu nehmen war.Soweit im Vorgehen des beschlussfassenden Senates, nämlich dem behaupteten inhaltlichen Nichteingehen auf das Antrags- bzw Beschwerdevorbringen, ein Verstoß iSd Artikel 6, EMRK, Artikel 7, BVG gegen gebotene richterliche Fairness und Dienstvorschriften erblickt und dieses als Rechtsverweigerung bezeichnet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, StPO über alle in dieser Strafprozessordnung als zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat. Ein allgemeines Aufsichtsrecht, bzw wie der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint, eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf die diesbezüglichen Argumente in der Eingabe vom Obersten Gerichtshof nicht Bedacht zu nehmen war.
Betreffend die oben bezeichneten Vorwürfe wird eine Kopie der Beschwerde dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur allfälligen weiteren Amtshandlung übermittelt werden.
Anmerkung
E72312
15Os18.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00018.04.0219.000
Dokumentnummer
JJT_20040219_OGH0002_0150OS00018_0400000_000