Gründe:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 13. November 2003, GZ 4 U 45/02a-29, wurde das Strafverfahren gegen Hubert R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB nach Bezahlung eines Geldbetrages von 1.742,70 Euro und einer durch den Beschuldigten erbrachten Schadenersatzleistung von 400 Euro gemäß den §§ 90b, 90c StPO eingestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 13. November 2003, GZ 4 U 45/02a-29, wurde das Strafverfahren gegen Hubert R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB nach Bezahlung eines Geldbetrages von 1.742,70 Euro und einer durch den Beschuldigten erbrachten Schadenersatzleistung von 400 Euro gemäß den Paragraphen 90 b, 90 c, StPO eingestellt.
Dem Verfahren lag der gegen Hubert R***** bestehende Tatverdacht zugrunde, er habe am 19. Jänner 2002 in Oberaich als Lenker eines LKW durch Einhalten einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit, wodurch er mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug gegen den entgegenkommenden, von Andrea B***** gelenkten PKW stieß, Andrea B***** und ihren Beifahrer Marcus Br***** fahrlässig am Körper verletzt.
In dem zum AZ 4 C 1204/02g des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur geführten zivilgerichtlichen Verfahren erstattete der kraftfahrzeugtechnische Sachverständige Univ. Doz. DI. Dr. Helmut P***** in der mündlichen Streitverhandlung vom 28. Mai 2004 ein Gutachten, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass es zum Verkehrsunfall auch dann gekommen wäre, wenn Hubert R***** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten hätte, und dass durch dessen überhöhte Fahrgeschwindigkeit keine wesentliche Änderung der Beschädigungen und Verletzungen eingetreten sei.
Hierauf stellte Hubert R***** den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, welcher mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 7. Oktober 2004, GZ 4 U 45/02a-31, abgewiesen wurde.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Landesgericht Leoben mit Beschluss vom 17. November 2004, AZ 9 Bl 144/04 (GZ 4 U 45/02a-34 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur), Folge, bewilligte in Analogie zu § 353 StPO die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und hob in analoger Anwendung des § 358 erster Satz StPO den Beschluss des Erstgerichtes auf endgültige Einstellung des Strafverfahrens auf. Es erachtete die analoge Anwendung des § 353 StPO deshalb für zulässig, weil die im Gesetz fehlende Regelung der Wiederaufnahme eines nach rechtskräftiger diversioneller Erledigung eingestellten Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten eine planwidrige Gesetzeslücke darstelle.Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Landesgericht Leoben mit Beschluss vom 17. November 2004, AZ 9 Bl 144/04 (GZ 4 U 45/02a-34 des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur), Folge, bewilligte in Analogie zu Paragraph 353, StPO die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und hob in analoger Anwendung des Paragraph 358, erster Satz StPO den Beschluss des Erstgerichtes auf endgültige Einstellung des Strafverfahrens auf. Es erachtete die analoge Anwendung des Paragraph 353, StPO deshalb für zulässig, weil die im Gesetz fehlende Regelung der Wiederaufnahme eines nach rechtskräftiger diversioneller Erledigung eingestellten Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten eine planwidrige Gesetzeslücke darstelle.