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Entscheidung 15 Os 18/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os18/08y

Entscheidungsdatum

21.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Peter W***** gegen die Antragsgegnerin F***** wegen Paragraph 6, MedienG, AZ 094 Hv 52/06i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers Peter W***** auf Erneuerung des Medienrechtsverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Antragsgegnerin und der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der (eine Presseaussendung vom 10. Juli 2006 betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Peter W***** gegen die Antragsgegnerin F***** wegen Paragraph 6, MedienG wurden mit dem der Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2007, GZ 94 Hv 52/06i-10, stattgebenden Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2007, AZ 17 Bs 114/07z (ON 15 des Hv-Aktes), die Anträge, es möge festgestellt werden, dass durch die Veröffentlichung der OTS-Aussendung Wien OTS 0108 5 römisch zwei 0178 vom 10. Juli 2006 unter der Überschrift „Meldepflicht: V*****: W***** braucht vor der Wahl nichts fordern, sondern hätte es längst umsetzen können - oranger Spaßverein muss Wähler für extrem dumm erachten" und der darin verbreiteten Behauptung „Für jeden, der nur halbwegs mit offenen Augen die Politik verfolgt, handelt es sich bei W*****s B***** um den größten politischen Gaunerverein, den Österreich je erdulden musste", gegenüber dem Antragsteller „der objektive Tatbestand des Paragraph 115, StGB" hergestellt worden sei, weshalb ihm eine Entschädigung gemäß Paragraph 6, MedienG zuzuerkennen und die Veröffentlichung des Urteils anzuordnen sei, abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK, der Antrag des Antragstellers Peter W***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG.

Der Antrag war zurückzuweisen:

Privatankläger und Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG - in welchem gemäß Paragraph 41, Absatz 6, MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten, demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat - sind nach gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO, auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung, nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0123644; mit anderer Begründung 13 Os 162/07h).

Anmerkung

E88382 15Os18.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00018.08Y.0821.000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080821_OGH0002_0150OS00018_08Y0000_000

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