Gründe:
Gegen Valentina D*****, Michaela W***** und weitere Angeklagte ist beim Landesgericht Leoben ein im Stadium der Hauptverhandlung befindliches Verfahren wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. Nach der vorliegenden Anklage vom 19. September 2008 werden der Angeklagten D***** ua die Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB, weiters die Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB, der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB und das Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 2 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB angelastet. Der Angeklagten W***** wiederum liegen die Verbrechen des teils versuchten grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB iVm § 15 StGB, weiters die Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB und der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB zur Last. Mit Beschlüssen des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 25. November 2008, GZ 13 Hv 122/08-350 und 351, wurde die über Valentina D***** und Michaela W***** jeweils am 29. Mai 2008 verhängte Untersuchungshaft nach Beginn der Hauptverhandlung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt. Den dagegen gerichteten Beschwerden gab das Oberlandesgericht Graz mit den angefochtenen Beschlüssen vom 8. Jänner 2009 (ON 384 betreffend D*****, ON 383 betreffend W*****) nicht Folge und ordnete - mit unbegrenzter Wirksamkeit (§ 175 Abs 5 StPO) - die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem oben angeführten Haftgrund an.Gegen Valentina D*****, Michaela W***** und weitere Angeklagte ist beim Landesgericht Leoben ein im Stadium der Hauptverhandlung befindliches Verfahren wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. Nach der vorliegenden Anklage vom 19. September 2008 werden der Angeklagten D***** ua die Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB, weiters die Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB, der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB und das Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als Beteiligte nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB angelastet. Der Angeklagten W***** wiederum liegen die Verbrechen des teils versuchten grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, weiters die Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB und der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB zur Last. Mit Beschlüssen des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 25. November 2008, GZ 13 Hv 122/08-350 und 351, wurde die über Valentina D***** und Michaela W***** jeweils am 29. Mai 2008 verhängte Untersuchungshaft nach Beginn der Hauptverhandlung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fortgesetzt. Den dagegen gerichteten Beschwerden gab das Oberlandesgericht Graz mit den angefochtenen Beschlüssen vom 8. Jänner 2009 (ON 384 betreffend D*****, ON 383 betreffend W*****) nicht Folge und ordnete - mit unbegrenzter Wirksamkeit (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) - die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem oben angeführten Haftgrund an.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Grundrechtsbeschwerden der Angeklagten Valentina D***** und Michaela W*****; sie schlagen fehl. Nach den Annahmen der angefochtenen Beschlüsse sind die Angeklagten dringend verdächtigt wie folgt:
Valentina D***** soll in Trofaiach und an anderen Orten teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Miroslava T***** und Yulia Y*****
A./ nachgenannte Personen, mögen sie teilweise auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Prostitution nachgehen, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt und sie hiefür angeworben haben, und zwar
I./ gemeinsam mit Miroslava T*****, Yulia Y***** und anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter durch arbeitsteiliges Vorgehen, indem sie die nachangeführten Prostituierten in Bulgarien teils für die Prostitution in Österreich rekrutierten, teils aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nach Österreich „versendeten", die Bustickets von Sofia nach Wien und Graz besorgten, die Prostituierten in Wien abholten, in die Bordelle R***** und S***** nach Graz brachten und dafür Sorge trugen, dass sie in das jeweilige Bordell unmittelbar nach ihrer Ankunft eingegliedert und ihnen dort Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gegen die Abnahme eines großen Teils des Lohns und der Provisionen für Getränke gewährt wurden, sowie die Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution gewährleisteten, und zwarrömisch eins./ gemeinsam mit Miroslava T*****, Yulia Y***** und anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter durch arbeitsteiliges Vorgehen, indem sie die nachangeführten Prostituierten in Bulgarien teils für die Prostitution in Österreich rekrutierten, teils aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nach Österreich „versendeten", die Bustickets von Sofia nach Wien und Graz besorgten, die Prostituierten in Wien abholten, in die Bordelle R***** und S***** nach Graz brachten und dafür Sorge trugen, dass sie in das jeweilige Bordell unmittelbar nach ihrer Ankunft eingegliedert und ihnen dort Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gegen die Abnahme eines großen Teils des Lohns und der Provisionen für Getränke gewährt wurden, sowie die Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution gewährleisteten, und zwar
1./ im Jahr 2003 eine bulgarische Staatsangehörige mit dem Spitznamen „Gabi";
2./ im Herbst/Winter 2003 Tanja M***** sowie eine Person mit dem Spitznamen „Cveti";
3./ Anfang 2004 Marina P*****;
4./ Anfang 2004 Stanmira N*****;
5./ im Jahr 2004 Elka S*****;
6./ im Jahr 2004 Tsvetalina M*****;
7./ von Anfang 2004 bis 23. Oktober 2007 weitere acht Prostituierte
mit bulgarischer Staatsangehörigkeit;
II./ indem sie die nachangeführten Prostituierten in Bulgarien teils für die Prostitution in Österreich rekrutierte bzw rekrutieren ließ, in die Bordelle R***** und S***** in Graz brachte bzw bringen ließ und dafür Sorge trug, dass sie in die Bordelle unmittelbar nach ihrer Ankunft eingegliedert wurden, ihnen dort Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gegen Beteiligung am Schandlohn und den Provisionen für Getränke gewährte, sowie die Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution gewährleistete, und zwarrömisch zwei./ indem sie die nachangeführten Prostituierten in Bulgarien teils für die Prostitution in Österreich rekrutierte bzw rekrutieren ließ, in die Bordelle R***** und S***** in Graz brachte bzw bringen ließ und dafür Sorge trug, dass sie in die Bordelle unmittelbar nach ihrer Ankunft eingegliedert wurden, ihnen dort Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gegen Beteiligung am Schandlohn und den Provisionen für Getränke gewährte, sowie die Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution gewährleistete, und zwar
1./ von Anfang 2004 bis Anfang 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem abgesondert verfolgten Rumen O***** eine bulgarische Staatsangehörige mit dem Spitznamen „Lili" sowie eine weitere bulgarische Staatsangehörige; 2./ von Anfang 2004 bis Anfang 2005 die bulgarischen Staatsangehörigen Lyubomira I***** und Teodora I***** B./ zu nachgenannten Zeitpunkten mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nachgenannte Personen ausgenützt, ausgebeutet, sie teils eingeschüchtert, ihnen die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben haben und mehrere solche Personen zugleich ausgenützt haben, indem sie den Nachgenannten den gesamten bzw einen Großteil des Schandlohns abnahm bzw abnehmen ließ, ihnen die Bedingungen vorschrieb bzw vorschreiben ließ, unter welchen die Prostituierten der Prostitution nachzugehen hatten, so insbesondere hinsichtlich Zeit, Ort, Art der Ausübung der Prostitution und Anordnungen darüber, welche Kunden sie zu bedienen hatten sowie hinsichtlich des zu verlangenden Entgelts, es ihnen untersagte, außerhalb der jeweiligen Bordellbetriebe der Prostitution nachzugehen und sie teils durch massive Gewaltausübung bereits im Vorfeld in Bulgarien in einen psychischen Zustand versetzte, in welchem sich die Prostituierten aus Angst nicht mehr frei entscheiden konnten (mitverfolgte Gewalttätigkeiten gegen Dritte, Einsperren, Strafen bei nicht zufriedenstellenden Prostitutionsleistungen, Schilderungen von Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Prostituierten - insbesondere auch für den Fall der versuchten Flucht - durch die Angeklagte), und zwar
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Miroslava T*****, Yulia Y***** und anderen Personen als unmittelbare Täter, teils als Beitragstäter, teils als Bestimmungstäterrömisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Miroslava T*****, Yulia Y***** und anderen Personen als unmittelbare Täter, teils als Beitragstäter, teils als Bestimmungstäter
1./ im Herbst/Winter 2003 bis Ende 2004 Tanja M*****;
2./ von Herbst/Winter 2003 bis Anfang 2004 eine Person mit dem Spitznamen „Cveti";
3./ von Anfang 2004 bis Jänner/Februar 2006 Stanimira N*****;
4./ von Anfang 2004 bis Jänner/Februar 2005 Marina P*****;
5./ im Herbst/Winter 2003 bis Anfang 2004 Tsvetelina M*****;
6./ von 23. Februar bis zumindest 26. Juli 2004 Elka S***** C./ durch die zumindest konkludente Vereinbarung künftig gemeinsam mit den nachangeführten Mittätern und weiteren nicht näher bekannten Personen Verbrechen nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB durch Verbringung von im Ausland lebenden Ausländerinnen in die Bordelle V*****, R*****, S***** bzw J***** zum Zwecke der Prostitutionsausübung zu begehen, eine kriminelle Vereinigung gegründet haben, und zwar seit zumindest Anfang 2004 gemeinsam mit Miroslava T*****, Yulia Y***** und anderen Personen, sowie sich durch die zu A./I./ geschilderten Tathandlungen an der kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt haben;6./ von 23. Februar bis zumindest 26. Juli 2004 Elka S***** C./ durch die zumindest konkludente Vereinbarung künftig gemeinsam mit den nachangeführten Mittätern und weiteren nicht näher bekannten Personen Verbrechen nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB durch Verbringung von im Ausland lebenden Ausländerinnen in die Bordelle V*****, R*****, S***** bzw J***** zum Zwecke der Prostitutionsausübung zu begehen, eine kriminelle Vereinigung gegründet haben, und zwar seit zumindest Anfang 2004 gemeinsam mit Miroslava T*****, Yulia Y***** und anderen Personen, sowie sich durch die zu A./I./ geschilderten Tathandlungen an der kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt haben;
...
E./ als Bestimmungstäterin im Dezember 2004 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, Tanja M***** und Alois M***** durch die unter dem Eindruck der zu B./I./ gesetzten Tathandlung gemachten Äußerungen, wenn sie nicht 5.000 Euro an „Strafe für die Flucht" bezahlen würden, würden sie Tanja M***** finden, zusammenschlagen und umbringen, sowie, dass sie um ihre Familie Angst haben müsse, wobei die Drohungen durch die Anwesenheit und Drohgebärden des Lyudmil V***** und einer weiteren männlichen Person untermauert wurden, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie zumindest einer Verletzung am Körper und an der Freiheit, zur Übergabe des genannten Geldbetrags, sohin zu einer Handlung, die Alois M***** am Vermögen schädigte, genötigt haben, wobei Valentina D***** gemeinsam mit Miroslava T***** und Yulia Y***** den Tatplan besprach und Lyudmil V***** sowie die weitere männliche Person gegen Bezahlung eines Entgelts für die dargestellte Tathandlung anheuerte. Michaela W***** wiederum soll
A./ zu nachangeführten Zeitpunkten in Trofaiach und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täterin mit Miroslava T*****, Simeon D***** und anderen Personen nachgenannte Personen, mögen sie bereits der Prostitution nachgegangen sein, mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt haben, indem sie die nachgenannten Prostituierten von Bulgarien nach Österreich verbringen ließ, nach ihrer Verbringung nach Österreich durch die Mitangeklagten für ihre Eingliederung im Betrieb „J*****" in Trofaiach sorgte, ihnen dort Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gegen die Abnahme eines großen Teils des Lohns und der Provisionen für Getränke gewährte, sowie die Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution gewährleistete, und zwar
1./ im April 2007 die bulgarische Staatsangehörige Desislava V*****, 2./ im April 2007 die bulgarische Staatsangehörige Dilyana T*****, 3./ im Jahr 2007 die bulgarische Staatsangehörige Borislava B*****, 4./ im Jahr 2007 die bulgarische Staatsangehörige Diana B*****, 5./ von Ende April bis 9. Mai 2007 die bulgarische Staatsangehörige Nevilina P*****,
6./ von Ende April bis 9. Mai 2007 die bulgarische Staatsangehörige Galena M*****, wobei es beim Versuch blieb, weil diese die Passkontrolle in Sofia nicht passieren durfte;
B./ im Zeitraum ab zumindest Anfang 2007 in Trofaiach mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nachgenannte Personen ausgenützt haben, ihnen die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben und mehrere Personen zugleich ausgenützt haben, indem sie Nachgenannten einen Großteil des Schandlohns sowie die Getränkeprovisionen abnahm, teilweise an die Mitangeklagte Miroslava T***** weiterleitete und ihnen die Bedingungen vorschrieb, unter denen die Prostituierten der Prostitution nachzugehen hatten, insbesondere Zeit, Ort, Art der Ausübung der Prostitution sowie hinsichtlich des zu verlangenden Entgelts, und zwar
1./ seit April 2007 die bulgarische Staatsangehörige Desislava V*****,
2./ seit April 2007 die bulgarische Staatsangehörige Dilyana T*****, 3./ im Jahr 2007 die bulgarische Staatsangehörige Borislava B*****, 4./ im Jahr 2007 die bulgarische Staatsangehörige Diana B*****, 5./ von Anfang Mai bis August 2007 die bulgarische Staatsangehörige Nevilina P*****;
C./ seit zumindest Anfang 2007 in Trofaiach durch die zumindest konkludente Vereinbarung, künftig gemeinsam mit Miroslava T*****, Valentina D*****, Simeon D***** und anderen Personen Verbrechen nach § 217 Abs 1 StGB durch Verbringung von im Ausland lebenden Ausländerinnen in das Bordell „J*****" zum Zweck der Prostitutionsausübung zu begehen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich durch die oben geschilderten Tathandlungen an der kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt haben.C./ seit zumindest Anfang 2007 in Trofaiach durch die zumindest konkludente Vereinbarung, künftig gemeinsam mit Miroslava T*****, Valentina D*****, Simeon D***** und anderen Personen Verbrechen nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB durch Verbringung von im Ausland lebenden Ausländerinnen in das Bordell „J*****" zum Zweck der Prostitutionsausübung zu begehen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich durch die oben geschilderten Tathandlungen an der kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt haben.