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Entscheidung 15 Os 18/10a×

Entscheidung 15 Os 18/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os18/10a

Entscheidungsdatum

17.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich H***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2009, GZ 032 Hv 67/09v-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich H***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch drei.a. und b.; richtig: Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB idgF) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien „in jeweils zahlreichen Angriffen

römisch eins. im Zeitraum von 2000 bis 19. Februar 2004 mit einer unmündigen Person, nämlich der Barbara H*****, geboren am 20. Februar 1990, den Beischlaf unternommen, indem er seinen Penis bis zur Ejakulation an ihrer Scheide rieb und ihr in einigen Fällen zuvor noch einen kleinen Finger in die Scheide einführte;

römisch zwei. im Zeitraum von 2000 bis 19. Februar 2004 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, und zwar Barbara H*****, geboren am 20. Februar 1990, vorgenommen, indem er über deren Bekleidung mit seiner Hand an ihrem Scheidenbereich rieb;

römisch drei.a. im Zeitraum von 2000 bis 6. Juni 2003 unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung unterstehenden minderjährigen Person, und zwar Barbara H*****, geboren am 20. Februar 1990, durch die unter den Punkten römisch eins. und römisch zwei. angeführten Tathandlungen zur Unzucht missbraucht;

römisch drei.b. im Zeitraum von 7. Juni 2003 bis 19. Februar 2004 sein minderjähriges Stiefkind, und zwar Barbara H*****, geboren am 20. Februar 1990, durch die unter den Punkten römisch eins. und römisch zwei. angeführten Tathandlungen zur Unzucht missbraucht.“

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider war die Aussage des Tatopfers, der Angeklagte habe sie einmal zum Hautarzt begleitet und ein anderes Mal mit dem Auto vom Spital abgeholt, nicht erörterungsbedürftig, betrifft sie doch weder eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache (Ziffer 5, zweiter Fall).

Mit der Erklärung der Zeugin Theresia A*****, Barbara H***** habe ihr gesagt, sie könne die Aussage nicht zurücknehmen, weil sie sonst „zwei bis fünf Jahre“ bekomme, haben sich die Tatrichter ebenso auseinandergesetzt wie mit den den Angeklagten entlastenden Depositionen der Renate H***** (US 6).

Die Angaben des Zeugen Markus H***** wurden gleichfalls nicht übergangen, von den Tatrichtern aber als für die Wahrheitsfindung nicht relevant eingestuft (US 6). Schließlich fanden auch die - widersprüchlichen - Aussagen des Heinrich H***** jun Eingang in die Erwägungen des Erstgerichts (US 5 f).

Sowie es der Nichtigkeitsbeschwerde mit diesem Vorbringen daher nicht gelingt, einen Begründungsmangel des Erstgerichts aufzuzeigen, ist die (idente) Argumentation auch nicht geeignet, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden liegenden Feststellungen zu wecken (inhaltlich Ziffer 5 a,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Zur Entscheidung über die Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00018.10A.0317.000

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100317_OGH0002_0150OS00018_10A0000_000