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Entscheidung 15 Os 18/19i×

Entscheidung 15 Os 18/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os18/19i

Entscheidungsdatum

10.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen DDr. Ernst S***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. April 2018, GZ 23 Hv 127/17h-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DDr. Ernst S***** des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. März 2015 in I***** ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht, indem er einen nachträglich erstellten und mit dem unrichtigen Datum 19. Juni 2012 versehenen Aufklärungsbogen „Diomed“ durch seinen Rechtsvertreter im zivilgerichtlichen Verfahren des Landesgerichts Innsbruck, AZ *****, vorlegen ließ.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie geht fehl.

Dem Einwand der Mängelrüge zuwider (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit den Beilagen ./6 („Checkliste: Sinusaugmentation“) und ./7 („Checkliste: Implantate“) aus dem Verfahren AZ ***** des Landesgerichts Innsbruck auseinandergesetzt (US 11 f). Auch davon, dass sich die Zeugin P***** selbst im Internet über Sinuslift-Operationen informieren wollte, gingen sie – auf Grundlage dieser Urkunden – aus (US 11). Dass sie daraus nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlussfolgerungen gezogen haben, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098400).

Mit der Behauptung, die Beilagen ./6 und ./7 würden „inhaltlich“ mit dem vom Angeklagten vorgelegten Aufklärungsbogen korrelieren, womit dessen Verantwortung bestätigt würde und die „von der Anklagebehörde unterstellte Motivation“ (zur Fälschung) wegfalle, wird kein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld bekämpft.

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Gesetzesgemäße Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Das Vorbringen, die „Argumentation des Erstgerichts“ stehe in „diametralem Widerspruch dazu, dass tatsächlich ein Aufklärungsgespräch stattgefunden habe“, und eigenständige Überlegungen zur Motivationsgrundlage des Angeklagten verfehlen diese Kriterien.

Ebenso wie mit der Behauptung, die Ausführungen des Erstgerichts zur inneren Tatseite, die die Tatrichter im Übrigen logisch und empirisch mängelfrei auf eine am Sachverhalt konkretisierte „lebensnahe Betrachtung des äußeren Tatgeschehens“ stützten (US 13; der Sache nach auch Ziffer 5, vierter Fall), würden nicht die Voraussetzungen einer nachvollziehbaren Begründung erfüllen, wird damit neuerlich lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Berufung wegen Schuld in Kritik gezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00018.19I.0410.000

Im RIS seit

29.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190410_OGH0002_0150OS00018_19I0000_000