Entscheidung 15 Os 18/26z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 333 HR 388/25s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. November 2025, AZ 23 Bs 347/25k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 333 HR 388/25s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. November 2025, AZ 23 Bs 347/25k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Beschwerde des * R* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2025, AZ 333 HR 388/25s (ON 39), mit dem die Untersuchungshaft über ihn fortgesetzt wurde, als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] In seiner dagegen erhobenen, handschriftlich verfassten und an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Beschwerde wendet sich der Beschuldigte gegen die Annahme der Verfristung, ohne auch nur ansatzweise eine Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung aufzuzeigen.
[3] Dieses Vorbringen kann daher nicht als meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde gewertet werden, sodass auch ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0061469). Vielmehr ist die Beschwerde als unzulässig (§ 89 Abs 6 StPO) zurückzuweisen, weil der vom Angeklagten angedachte Rechtszug im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl 15 Os 44/21s, 12 Os 68/18v). Dieses Vorbringen kann daher nicht als meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde gewertet werden, sodass auch ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter und dritter Satz GRBG nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0061469). Vielmehr ist die Beschwerde als unzulässig (Paragraph 89, Absatz 6, StPO) zurückzuweisen, weil der vom Angeklagten angedachte Rechtszug im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche 15 Os 44/21s, 12 Os 68/18v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00018.26Z.0306.000
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260306_OGH0002_0150OS00018_26Z0000_000