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Entscheidung 15 Os 18/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os18/96

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Wendelin W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Völkermordes nach Paragraph 321, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Jänner 1996, GZ 20 Bc Ns 1/96-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit dem ein Subsidiarantrag des Mag.Franz G***** als unzulässig zurückgewiesen worden war, erhob der Subsidiarantragsteller in einer an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 8.Februar 1996 eingelangten Eingabe (ua) Beschwerde, die jedoch zurückzuweisen war, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer eines Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen ist vergleiche 15 Os 160/92).

Anmerkung

E41648 15D00186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00018.96.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19960307_OGH0002_0150OS00018_9600000_000