Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) spricht mit der Kritik an den Feststellungen, wonach die Bedrohten den Inhalt des Schreibens des Angeklagten als In-Aussicht-Stellen der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung und wirtschaftlichen Existenz empfunden hätten (US 8), keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand an, kommt es doch für die Tatbestandsmäßigkeit nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB nicht darauf an, dass eine tatsächliche Einschüchterung des Opfers im intendierten Sinn gelang (vgl RIS-Justiz RS0093082).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) spricht mit der Kritik an den Feststellungen, wonach die Bedrohten den Inhalt des Schreibens des Angeklagten als In-Aussicht-Stellen der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung und wirtschaftlichen Existenz empfunden hätten (US 8), keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand an, kommt es doch für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB nicht darauf an, dass eine tatsächliche Einschüchterung des Opfers im intendierten Sinn gelang vergleiche RIS-Justiz RS0093082).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der Behauptung, der Nötigung fehle die Eignung, begründete Besorgnisse in Bezug auf eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz einzuflößen, nicht am vorliegenden Schuldspruch, dem zufolge (auch) die rechtlich gleichwertige und daher allein bereits den Tatbestand verwirklichende Begehungsform der Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung angenommen wurde, sodass die rechtliche Annahme einer weiteren Alternative aus Z 10 nicht angefochten werden kann (alternatives Mischdelikt, vgl RIS-Justiz RS0092959, RS0116655). Mit der bloß auf die Reaktion von Arbeitskollegen eines der drei Bedrohten abstellenden Bestreitung der Eignung, begründete Besorgnisse in Bezug auf eine Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung einzuflößen, vernachlässigt die Beschwerde die Feststellungen, wonach der Angeklagte ankündigte, Briefe mit seine Opfer betreffenden Betrugsvorwürfen nicht nur an „die Arbeitsstelle", sondern auch an alle Nachbarn, an zehn Zeitungen, den Landeshauptmann, an Bürgermeister, an die Polizei, an zwei Ministerien und an „den Präsidenten" zu richten (US 6; vgl im Übrigen Schwaighofer in WK2 § 106 Rz 8).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich mit der Behauptung, der Nötigung fehle die Eignung, begründete Besorgnisse in Bezug auf eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz einzuflößen, nicht am vorliegenden Schuldspruch, dem zufolge (auch) die rechtlich gleichwertige und daher allein bereits den Tatbestand verwirklichende Begehungsform der Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung angenommen wurde, sodass die rechtliche Annahme einer weiteren Alternative aus Ziffer 10, nicht angefochten werden kann (alternatives Mischdelikt, vergleiche RIS-Justiz RS0092959, RS0116655). Mit der bloß auf die Reaktion von Arbeitskollegen eines der drei Bedrohten abstellenden Bestreitung der Eignung, begründete Besorgnisse in Bezug auf eine Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung einzuflößen, vernachlässigt die Beschwerde die Feststellungen, wonach der Angeklagte ankündigte, Briefe mit seine Opfer betreffenden Betrugsvorwürfen nicht nur an „die Arbeitsstelle", sondern auch an alle Nachbarn, an zehn Zeitungen, den Landeshauptmann, an Bürgermeister, an die Polizei, an zwei Ministerien und an „den Präsidenten" zu richten (US 6; vergleiche im Übrigen Schwaighofer in WK2 Paragraph 106, Rz 8).
Soweit die Rüge mit beweiswürdigenden Erwägungen die subjektive Tatseite zur Qualifikation in Abrede stellt, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den für die Beurteilung einer materiellrechtlichen Nichtigkeit allein maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils (US 7 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.