Entscheidung 15 Os 180/09y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.01.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 33 E Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Juli 2008, AZ 31 Ns 4/08g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 33 E Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Juli 2008, AZ 31 Ns 4/08g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte der Präsident des Oberlandesgerichts Wien - in Verwerfung eines Ablehnungsantrags des Dr. Georg K***** - fest, dass drei namentlich genannte Richterinnen/Richter des Oberlandesgerichts Wien in dem gegen den Genannten geführten Verfahren nicht ausgeschlossen sind (§ 45 Abs 2 StPO).Mit dem angefochtenen Beschluss stellte der Präsident des Oberlandesgerichts Wien - in Verwerfung eines Ablehnungsantrags des Dr. Georg K***** - fest, dass drei namentlich genannte Richterinnen/Richter des Oberlandesgerichts Wien in dem gegen den Genannten geführten Verfahren nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil nach dem Gesetz gegen einen solchen Beschluss ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zusteht (§ 45 Abs 3 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil nach dem Gesetz gegen einen solchen Beschluss ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 45, Absatz 3, StPO).
Anmerkung
E93029
15Os180.09y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00180.09Y.0120.000
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010
Dokumentnummer
JJT_20100120_OGH0002_0150OS00180_09Y0000_000