Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 180/09y×

Entscheidung 15 Os 180/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os180/09y

Entscheidungsdatum

20.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 33 E Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Juli 2008, AZ 31 Ns 4/08g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte der Präsident des Oberlandesgerichts Wien - in Verwerfung eines Ablehnungsantrags des Dr. Georg K***** - fest, dass drei namentlich genannte Richterinnen/Richter des Oberlandesgerichts Wien in dem gegen den Genannten geführten Verfahren nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil nach dem Gesetz gegen einen solchen Beschluss ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 45, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E93029 15Os180.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00180.09Y.0120.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100120_OGH0002_0150OS00180_09Y0000_000