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Entscheidung 15 Os 180/96×

Entscheidung 15 Os 180/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os180/96

Entscheidungsdatum

05.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther Gerhard H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther Gerhard H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 5. September 1996, GZ 13 römisch fünf r 1039/95-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Günther Gerhard H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz und 15 Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

römisch eins) anderen fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude, teils durch Aufbrechen und Öffnen eines Behältnisses mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1) in der Nacht zum 17.September 1995 in A*****

a) dem Robert S***** einen Bargeldbetrag von 300 S sowie zwei Packungen Zigaretten der Marke Ernte, einen Messingbrieföffner mit Pferdekopf und ein ca 30 cm langes Küchenmesser mit schwarzem Griff durch Einsteigen durch ein Fenster in das Gasthaus "S*****" und Aufbrechen einer versperrten Schanklade,

b) dem Herbert R***** einen Bargeldbetrag von ca 15.000 S sowie einen Messerstreicher durch Einsteigen durch ein Fenster in das Gasthaus "A***** Hof",

2) am 7.April 1996 in R***** Verfügungsberechtigten des Gasthauses "H*****" Bargeld in unbekannter Höhe und Wertsachen unbekannter Art durch Aufdrücken eines ebenerdig gelegenen Fensters und Einsteigen in die Gaststube, wobei es zufolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist;

römisch zwei) vorsätzlich ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar in der Nacht zum 17.September 1995 in L***** den PKW Marke Sierra mit dem Kennzeichen V***** der Gabriele H*****, sowie

römisch drei) den Gastwirt Herbert R***** dadurch geschädigt, daß er fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Sparvereinskästen in unbekanntem, jedoch 25.000 S nicht übersteigenden Wert anläßlich des zu römisch eins 1 b beschriebenen Diebstahls durch Einbruch aus dem Gasthaus "A***** Hof" mitnahm und diese in der Folge in einem Waldstück in T***** zurückließ, sohin aus dessen Gewahrsame dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich gegen die Schuldsprüche in den Fakten römisch eins 1 a und b, römisch zwei und römisch drei und behauptet schwerwiegende Bedenken gegen die Urteilsfeststellung der Täterschaft des Angeklagten indem sie ausführt, es sei zwar zutreffend, daß in den erwähnten Fakten die Taten durch ein und dieselbe Person begangen wurden; dies beweise jedoch nicht, daß der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen begangen habe, weil der PKW der Gabriele H***** auch von jeder anderen Person hätte in Betrieb genommen werden können.

Dabei läßt der Angeklagte die ausführlichen und zwingenden Argumente des Erstgerichtes vergleiche US 14 ff) außer acht, aus denen sich sein Naheverhältnis zum PKW seiner geschiedenen Gattin und die Widerlegung seines Alibis ergibt. Mit seinem Beschwerdevorbringen aber werden keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt und es wird auch nicht auf aktenkundige Beweisergebnisse hingewiesen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die konstatierte Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle. Die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund gelangen jedoch nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Beschwerdeführer übergeht jedoch die Urteilsfeststellung, daß er die Einbruchsdiebstähle jeweils in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 11), die das Schöffengericht aus der Faktenhäufung unter Berücksichtigung eines vom Angeklagten am 1. Mai 1996 in der Schweiz verübten Diebstahlsversuches und dem Fehlen eines regelmäßigen Einkommens mängelfrei ableitete (US 19).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils als nicht der Prozeßordnung entsprechend ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach gemäß Paragraph 285, i StPO in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz.

Anmerkung

E44583 15D01806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00180.96.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19961205_OGH0002_0150OS00180_9600000_000