Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Günther Gerhard H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz und 15 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (II) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Günther Gerhard H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz und 15 Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I) anderen fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude, teils durch Aufbrechen und Öffnen eines Behältnisses mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwarrömisch eins) anderen fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude, teils durch Aufbrechen und Öffnen eines Behältnisses mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1) in der Nacht zum 17.September 1995 in A*****
a) dem Robert S***** einen Bargeldbetrag von 300 S sowie zwei Packungen Zigaretten der Marke Ernte, einen Messingbrieföffner mit Pferdekopf und ein ca 30 cm langes Küchenmesser mit schwarzem Griff durch Einsteigen durch ein Fenster in das Gasthaus "S*****" und Aufbrechen einer versperrten Schanklade,
b) dem Herbert R***** einen Bargeldbetrag von ca 15.000 S sowie einen Messerstreicher durch Einsteigen durch ein Fenster in das Gasthaus "A***** Hof",
2) am 7.April 1996 in R***** Verfügungsberechtigten des Gasthauses "H*****" Bargeld in unbekannter Höhe und Wertsachen unbekannter Art durch Aufdrücken eines ebenerdig gelegenen Fensters und Einsteigen in die Gaststube, wobei es zufolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist;
II) vorsätzlich ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar in der Nacht zum 17.September 1995 in L***** den PKW Marke Sierra mit dem Kennzeichen V***** der Gabriele H*****, sowierömisch zwei) vorsätzlich ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar in der Nacht zum 17.September 1995 in L***** den PKW Marke Sierra mit dem Kennzeichen V***** der Gabriele H*****, sowie
III) den Gastwirt Herbert R***** dadurch geschädigt, daß er fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Sparvereinskästen in unbekanntem, jedoch 25.000 S nicht übersteigenden Wert anläßlich des zu I 1 b beschriebenen Diebstahls durch Einbruch aus dem Gasthaus "A***** Hof" mitnahm und diese in der Folge in einem Waldstück in T***** zurückließ, sohin aus dessen Gewahrsame dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.römisch drei) den Gastwirt Herbert R***** dadurch geschädigt, daß er fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Sparvereinskästen in unbekanntem, jedoch 25.000 S nicht übersteigenden Wert anläßlich des zu römisch eins 1 b beschriebenen Diebstahls durch Einbruch aus dem Gasthaus "A***** Hof" mitnahm und diese in der Folge in einem Waldstück in T***** zurückließ, sohin aus dessen Gewahrsame dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.