Entscheidung 15 Os 180/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB, AZ U 137/98k des Bezirksgerichtes Liesing, über die vom Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß der Privatbeteiligte nicht zur Hauptverhandlung geladen wurde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Fuchs, und des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Radlinger, jedoch in Abwesenheit des Freigesprochenen, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB, AZ U 137/98k des Bezirksgerichtes Liesing, über die vom Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß der Privatbeteiligte nicht zur Hauptverhandlung geladen wurde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Fuchs, und des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Radlinger, jedoch in Abwesenheit des Freigesprochenen, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Gesetz wurde in der Bestimmung des § 47 Abs 2 Z 3 StPO dadurch verletzt, daß der Privatbeteiligte im Verfahren zum AZ U 137/98k des Bezirksgerichtes Liesing zur Hauptverhandlung vom 27. Mai 1998 nicht geladen und diese in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde.Das Gesetz wurde in der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3, StPO dadurch verletzt, daß der Privatbeteiligte im Verfahren zum AZ U 137/98k des Bezirksgerichtes Liesing zur Hauptverhandlung vom 27. Mai 1998 nicht geladen und diese in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren zum AZ U 137/98k des Bezirksgerichtes Liesing, betreffend den Antrag auf Bestrafung des Peter K***** wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (ON 3), wurde der Verletzte Peter N*****, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte (ON 5), zur Hauptverhandlung am 27. Mai 1998 nicht geladen (ON 8). Die in Abwesenheit des Privatbeteiligten (bzw seines ausgewiesenen Vertreters) durchgeführte Hauptverhandlung endete mit einem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Beschuldigten (ON 9). Die in § 47 Abs 2 Z 3 StPO eingeräumten Rechte konnten daher - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - vom Privatbeteiligten nicht wahrgenommen werden.Im Verfahren zum AZ U 137/98k des Bezirksgerichtes Liesing, betreffend den Antrag auf Bestrafung des Peter K***** wegen Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB (ON 3), wurde der Verletzte Peter N*****, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte (ON 5), zur Hauptverhandlung am 27. Mai 1998 nicht geladen (ON 8). Die in Abwesenheit des Privatbeteiligten (bzw seines ausgewiesenen Vertreters) durchgeführte Hauptverhandlung endete mit einem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Beschuldigten (ON 9). Die in Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3, StPO eingeräumten Rechte konnten daher - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - vom Privatbeteiligten nicht wahrgenommen werden.
Da sich diese Vorgangsweise nur zum Vorteil des letztlich freigesprochenen Beschuldigten auswirken konnte, war die aufgezeigte Gesetzesverletzung lediglich festzustellen, ohne daß ihr konkrete Wirkung zuzuerkennen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00180.98.1126.000
Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0150OS00180_9800000_000