Die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch 1. gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch 1. gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 25. September 2001 gestellten Beweisanträge aufDie Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 25. September 2001 gestellten Beweisanträge auf
1. Ausforschung und Vernehmung des Vermieters einer Wohnung in ***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht bereits zum Zeitpunkt der Anmietung dieser Wohnung durch die Zeugin K***** mit ihr befreundet war, und
2. Beischaffung der beim Bundesasylamt befindlichen Dokumente des Angeklagten zum Beweis dafür, dass er über unbedenkliche Dokumente auf den Geburtsnamen Osnow K***** verfügt.
Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er den Wohnungsvermieter anlässlich der Aufkündigung des Mietverhältnisses gegenüber seiner Lebensgefährtin gesehen. An den Zeitpunkt, zu welchem er ihn zum ersten Mal getroffen hat, konnte er sich nicht erinnern (S 338/II). Bei dieser Beweislage hätte daher dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen das behauptete Ergebnis zu erwarten sei und warum dieses für die Schuldfrage von Bedeutung sein könnte. Letztere Angaben wurden erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeholt, was jedoch verspätet ist, weil bei Prüfung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 sowie 40 und 41).Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er den Wohnungsvermieter anlässlich der Aufkündigung des Mietverhältnisses gegenüber seiner Lebensgefährtin gesehen. An den Zeitpunkt, zu welchem er ihn zum ersten Mal getroffen hat, konnte er sich nicht erinnern (S 338/II). Bei dieser Beweislage hätte daher dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen das behauptete Ergebnis zu erwarten sei und warum dieses für die Schuldfrage von Bedeutung sein könnte. Letztere Angaben wurden erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeholt, was jedoch verspätet ist, weil bei Prüfung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 sowie 40 und 41).
Ob der Beschwerdeführer über Dokumente auf einen bestimmten Namen verfügt, betrifft (bereits nach dem Wortlaut der Antragstellung) keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Zudem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, er verfüge nur über ein Duplikat einer Geburtsurkunde aus Sierra Leone (S 339/II). Inwieweit daraus seine richtige Identität feststellbar sein soll, wurde im Antrag nicht dargestellt.
Die Beweisanträge wurden daher vom Erstgericht abgelehnt, ohne dass hiedurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden wären.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht zunächst die Angaben der Zeugin Biljana K*****, auf welche das Schöffengericht den Schuldspruch 1. im Wesentlichen gestützt hat, zu entkräften, indem sie auf falsche Angaben der Zeugin über einen Sturz aus einem Fenster und unrichtige Behauptungen über eine Schwangerschaft verweist.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht zunächst die Angaben der Zeugin Biljana K*****, auf welche das Schöffengericht den Schuldspruch 1. im Wesentlichen gestützt hat, zu entkräften, indem sie auf falsche Angaben der Zeugin über einen Sturz aus einem Fenster und unrichtige Behauptungen über eine Schwangerschaft verweist.
Damit vermag die Beschwerde aber keine Umstände aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Die Tatrichter haben sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin ausführlich auseinandergesetzt (US 7 bis 9). Die dagegen erhobenen Argumente, welche teilweise ohnedies erörtert wurden (US 8/9), stellen nur den Versuch dar, die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, was jedoch im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist. Auch die zu diesem Nichtigkeitsgrund weiter vorgebrachten Umstände über das Verhalten eines "Chefs des Straßenhandels", die Ergebnisse der Telefonüberwachung über einen regen Kontakt mit Endabnehmern und die Qualität des verkauften Suchtgiftes sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Einerseits lässt das Verhalten eines Suchtgiftverkäufers keinerlei Rückschlüsse auf die verkaufte Menge zu, andererseits ist bei der festgestellten überaus großen Menge an Suchtstoffen dessen Qualität für die rechtliche Subsumtion nicht von Bedeutung.
Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen den Schuldspruch 1. richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (.... das angefochtene Urteil aufzuheben ....) auch auf den weiteren Schuldspruch. Diesbezüglich fehlt es aber an der von der Strafprozessordnung vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen oder von jenen Tatumständen, die solche bilden sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).