Gegen dieses Urteil richtet sich eine (nominell) auf „§ 345 iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO“ gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.Gegen dieses Urteil richtet sich eine (nominell) auf „§ 345 in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO“ gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EGMR (Zuweisungsentscheidung vom 13. Jänner 2009, Taxquet gegen Belgien, Nr 926/05) sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht zur Verfügung stehe. § 345 Abs 1 StPO sähe keine dementsprechende Rügemöglichkeit vor, weswegen diese Bestimmung verfassungswidrig wäre.Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EGMR (Zuweisungsentscheidung vom 13. Jänner 2009, Taxquet gegen Belgien, Nr 926/05) sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht zur Verfügung stehe. Paragraph 345, Absatz eins, StPO sähe keine dementsprechende Rügemöglichkeit vor, weswegen diese Bestimmung verfassungswidrig wäre.
Schon die Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines - durch ein Gericht fehlerfrei - angewendeten Strafgesetzes ist nicht Gegenstand von Rechts- oder Subsumtionsrüge oder zulässiges Vorbringen bei Geltendmachung eines sonstigen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 597; RIS-Justiz RS0099654, RS0053859), umso weniger diese ohne auch nur den geringsten inhaltlichen Bezug zu der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Hypothese. Der Angeklagte macht, indem er sich bloß gegen eine Bestimmung wendet, die die Anfechtung geschworenengerichtlicher Urteile regelt, tatsächlich keine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend (§§ 285a Z 2, 285d Abs 2 Z 2 StPO).Schon die Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines - durch ein Gericht fehlerfrei - angewendeten Strafgesetzes ist nicht Gegenstand von Rechts- oder Subsumtionsrüge oder zulässiges Vorbringen bei Geltendmachung eines sonstigen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 597; RIS-Justiz RS0099654, RS0053859), umso weniger diese ohne auch nur den geringsten inhaltlichen Bezug zu der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Hypothese. Der Angeklagte macht, indem er sich bloß gegen eine Bestimmung wendet, die die Anfechtung geschworenengerichtlicher Urteile regelt, tatsächlich keine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
Mit Blick auf die ohne schlüssige Argumentation behauptete Verfassungwidrigkeit des § 345 Abs 1 StPO sieht sich der Oberste Gerichtshof auch nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, zumal ein - und auch der gegenständliche - Wahrspruch alle jene wesentlichen Sachverhaltselemente, die zur Subsumtion erforderlich sind, enthält und das Urteil demnach in diesem Sinn durchaus als begründet anzusehen ist. Eine Anfechtungsmöglichkeit bietet - wenn auch in eingeschränktem Umfang - § 345 Abs 1 Z 10a StPO. Jene Entscheidung des EGMR (womit vorerst eine Zuweisung an die Große Kammer erfolgte) bemängelt demgegenüber das gänzliche Fehlen einer Begründung des sachverhaltsmäßig nicht hinreichend konkretisierten belgischen Urteils sowie dessen weitgehende Unanfechtbarkeit und bietet demgemäß keine Vergleichsgrundlage.Mit Blick auf die ohne schlüssige Argumentation behauptete Verfassungwidrigkeit des Paragraph 345, Absatz eins, StPO sieht sich der Oberste Gerichtshof auch nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, zumal ein - und auch der gegenständliche - Wahrspruch alle jene wesentlichen Sachverhaltselemente, die zur Subsumtion erforderlich sind, enthält und das Urteil demnach in diesem Sinn durchaus als begründet anzusehen ist. Eine Anfechtungsmöglichkeit bietet - wenn auch in eingeschränktem Umfang - Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO. Jene Entscheidung des EGMR (womit vorerst eine Zuweisung an die Große Kammer erfolgte) bemängelt demgegenüber das gänzliche Fehlen einer Begründung des sachverhaltsmäßig nicht hinreichend konkretisierten belgischen Urteils sowie dessen weitgehende Unanfechtbarkeit und bietet demgemäß keine Vergleichsgrundlage.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten P***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten P***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.