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Entscheidung 15 Os 181/97×

Entscheidung 15 Os 181/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os181/97

Entscheidungsdatum

15.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Oktober 1997, GZ 1 b römisch fünf r 5425/97-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Kaufmann zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** der Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB (A) und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 15 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(zu A) als Angestellter der R*****bank ***** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über Vermögen des genannten Kreditinstitutes zu verfügen, wissentlich mißbraucht, indem er Konten auf Namen fingierter Personen eröffnete, sich sodann selbst einen Überziehungsrahmen auf diese einräumte und weiters den Überziehungsrahmen ohne entsprechende Kontendeckung in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag ausschöpfte, und zwar:

(1) ab 6.Juli 1996 vom Konto Nr 4222235 lautend auf Ing.Erwin S***** insgesamt 418.339,99 S;

(2) am 6.März 1997 vom Konto Nr 4823027 lautend auf Dieter G***** insgesamt 92.390,50 S;

(zu B) im Jänner und Feber 1997 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der C***** durch Vorlage von Duplikatsparbüchern und Vortäuschung seiner Verfügungsberechtigung über diese Konten zur Realisierung dieser Sparguthaben im Betrag von insgesamt 477.000 S verleitet (römisch eins 1 bis 4) und im Betrag von 42.000 S zu verleiten versucht (römisch zwei).

Rechtliche Beurteilung

Aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer die Aufhebung der Strafbarkeit der Untreue zu Punkt A 1 des Schuldspruches infolge tätiger Reue nach Paragraph 167, StGB geltend, weil er insoweit volle Schadensgutmachung geleistet hätte und bei mehreren selbständigen Vermögensdelikten jedes einzelne der tätigen Reue zugänglich sei.

Das Schöffengericht stellte - auch vom Beschwerdeführer unbekämpft - fest, daß der Angeklagte seine "Schulden" auf dem von ihm auf den Namen "Ing.Erwin S*****" eröffneten Konto (Faktum A 1) mit dem (aus der Faktengruppe B) betrügerisch erlangten Betrag von 440.000 S abgedeckt hatte (US 4).

Demnach kommt - wie das Erstgericht zutreffend erkannte (US 5) - der reklamierte Strafaufhebungsgrund nicht in Frage, weil die Mittel für die Schadensgutmachung unredlich erworben worden waren. Auf die in dieser Frage einhellige Judikatur und Literatur wird verwiesen (SSt 60/41; JBl 1981, 331 uvam; Leukauf/Steininger Komm3 RN 34, Liebscher im WK Rz 26, Kienapfel BT II3 Rz 33, Rainer im Triffterer-StGB-Komm Rz 33 jeweils zu Paragraph 167,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon es gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB einen Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Vorliegen von zwei Verbrechenstatbeständen und die mehrfachen Qualifikationen, als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel, das reumütige Geständnis, die Abdeckung des Kontos zum Faktum A 1, die Teilzahlung von 150.000 S und den Umstand, des es beim Faktum B römisch zwei beim Versuch blieb.

Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er sowohl die Herabsetzung als auch die gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt sowie die (nicht ausgeführte) Berufung der Staatsanwaltschaft.

Nur die Berufung des Angeklagten erweist sich als berechtigt.

Das Schöffengericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt (die Abdeckung des Schadens zum Faktum A 1 aus Geldern, die ihrerseits aus strafbaren Handlungen stammen, reduziert zumindest den tatsächlichen Schaden), jedoch nicht zutreffend gewichtet.

Bei richtiger Würdigung sämtlicher Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, insbesondere der teilweisen - auch derzeit noch laufend erfolgenden - Schadensgutmachung (aus redlich erworbenen Mitteln) war die Strafe auf das im Spruch genannte Ausmaß zu reduzieren und auch zur Gänze bedingt nachzusehen.

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer (nicht ausgeführten) Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E48937 15D01817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00181.97.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19980115_OGH0002_0150OS00181_9700000_000