Aus dem Grunde der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer die Aufhebung der Strafbarkeit der Untreue zu Punkt A 1 des Schuldspruches infolge tätiger Reue nach § 167 StGB geltend, weil er insoweit volle Schadensgutmachung geleistet hätte und bei mehreren selbständigen Vermögensdelikten jedes einzelne der tätigen Reue zugänglich sei.Aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer die Aufhebung der Strafbarkeit der Untreue zu Punkt A 1 des Schuldspruches infolge tätiger Reue nach Paragraph 167, StGB geltend, weil er insoweit volle Schadensgutmachung geleistet hätte und bei mehreren selbständigen Vermögensdelikten jedes einzelne der tätigen Reue zugänglich sei.
Das Schöffengericht stellte - auch vom Beschwerdeführer unbekämpft - fest, daß der Angeklagte seine "Schulden" auf dem von ihm auf den Namen "Ing.Erwin S*****" eröffneten Konto (Faktum A 1) mit dem (aus der Faktengruppe B) betrügerisch erlangten Betrag von 440.000 S abgedeckt hatte (US 4).
Demnach kommt - wie das Erstgericht zutreffend erkannte (US 5) - der reklamierte Strafaufhebungsgrund nicht in Frage, weil die Mittel für die Schadensgutmachung unredlich erworben worden waren. Auf die in dieser Frage einhellige Judikatur und Literatur wird verwiesen (SSt 60/41; JBl 1981, 331 uvam; Leukauf/Steininger Komm3 RN 34, Liebscher im WK Rz 26, Kienapfel BT II3 Rz 33, Rainer im Triffterer-StGB-Komm Rz 33 jeweils zu § 167).Demnach kommt - wie das Erstgericht zutreffend erkannte (US 5) - der reklamierte Strafaufhebungsgrund nicht in Frage, weil die Mittel für die Schadensgutmachung unredlich erworben worden waren. Auf die in dieser Frage einhellige Judikatur und Literatur wird verwiesen (SSt 60/41; JBl 1981, 331 uvam; Leukauf/Steininger Komm3 RN 34, Liebscher im WK Rz 26, Kienapfel BT II3 Rz 33, Rainer im Triffterer-StGB-Komm Rz 33 jeweils zu Paragraph 167,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon es gemäß § 43 a Abs 3 StGB einen Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon es gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB einen Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Vorliegen von zwei Verbrechenstatbeständen und die mehrfachen Qualifikationen, als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel, das reumütige Geständnis, die Abdeckung des Kontos zum Faktum A 1, die Teilzahlung von 150.000 S und den Umstand, des es beim Faktum B II beim Versuch blieb.Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Vorliegen von zwei Verbrechenstatbeständen und die mehrfachen Qualifikationen, als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel, das reumütige Geständnis, die Abdeckung des Kontos zum Faktum A 1, die Teilzahlung von 150.000 S und den Umstand, des es beim Faktum B römisch zwei beim Versuch blieb.
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er sowohl die Herabsetzung als auch die gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt sowie die (nicht ausgeführte) Berufung der Staatsanwaltschaft.
Nur die Berufung des Angeklagten erweist sich als berechtigt.
Das Schöffengericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt (die Abdeckung des Schadens zum Faktum A 1 aus Geldern, die ihrerseits aus strafbaren Handlungen stammen, reduziert zumindest den tatsächlichen Schaden), jedoch nicht zutreffend gewichtet.
Bei richtiger Würdigung sämtlicher Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, insbesondere der teilweisen - auch derzeit noch laufend erfolgenden - Schadensgutmachung (aus redlich erworbenen Mitteln) war die Strafe auf das im Spruch genannte Ausmaß zu reduzieren und auch zur Gänze bedingt nachzusehen.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer (nicht ausgeführten) Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.