Dieser Schuldspruch steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 35 Abs 1 SMG (in der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Fassung; hinsichtlich Tatzeiten vor dem 1. Jänner 2008 vgl §§ 1, 61 StGB) hat die Staatsanwaltschaft unter den in den Abs 3 bis 7 leg cit genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs 1 und 2 oder 30 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.Nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG (in der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Fassung; hinsichtlich Tatzeiten vor dem 1. Jänner 2008 vergleiche Paragraphen eins, 61, StGB) hat die Staatsanwaltschaft unter den in den Absatz 3 bis 7 leg cit genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den Paragraphen 27, Absatz eins und 2 oder 30 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.
Gemäß § 37 SMG hat nach Einbringen der Anklage das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.Gemäß Paragraph 37, SMG hat nach Einbringen der Anklage das Gericht die Paragraphen 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Nach der - auch für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden (§ 488 Abs 1 StPO) - Bestimmung des § 270 Abs 4 Z 2 StPO (in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Urteilsfällung geltenden Fassung [§ 514 Abs 5 StPO] des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 2009/52) hat eine - unter den in § 270 Abs 4 StPO genannten, hier vorgelegenen Voraussetzungen zulässige - gekürzte Urteilsausfertigung im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten.Nach der - auch für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden (Paragraph 488, Absatz eins, StPO) - Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO (in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Urteilsfällung geltenden Fassung [§ 514 Absatz 5, StPO] des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl römisch eins 2009/52) hat eine - unter den in Paragraph 270, Absatz 4, StPO genannten, hier vorgelegenen Voraussetzungen zulässige - gekürzte Urteilsausfertigung im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung zu enthalten.
In Ansehung der Urteilsannahme des Suchtgifterwerbs und -besitzes „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch", die ohne weiteres die - hier aber unterbliebene - Tatprivilegierung nach § 27 Abs 2 SMG verwirklicht hätte, wurden solchermaßen nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO erforderliche klare Tatsachenannahmen in Richtung eines ausschließlich persönlichen, gleichwohl nicht nach § 35 Abs 1 SMG privilegierten Suchtgiftgebrauchs nicht getroffen.In Ansehung der Urteilsannahme des Suchtgifterwerbs und -besitzes „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch", die ohne weiteres die - hier aber unterbliebene - Tatprivilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG verwirklicht hätte, wurden solchermaßen nach Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO erforderliche klare Tatsachenannahmen in Richtung eines ausschließlich persönlichen, gleichwohl nicht nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG privilegierten Suchtgiftgebrauchs nicht getroffen.
Der Einzelrichter hätte daher entweder ausdrückliche Urteilsannahmen in Richtung einer - nicht priveligierten - ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines anderen, aber zum Vorteil des Angeklagten erfolgten Suchtgiftdelinquenz zu treffen oder aber die - (nunmehr) an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen - zwingenden Diversionsbestimmungen nach §§ 35 Abs 1, 37 SMG anzuwenden und demzufolge grundsätzlich eine Auskunft sowie eine Stellungnahme gemäß § 35 Abs 3 Z 1 und 2 SMG und die Zustimmung des Angeklagten zu allfällig notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 35 Abs 6 SMG) einzuholen gehabt.Der Einzelrichter hätte daher entweder ausdrückliche Urteilsannahmen in Richtung einer - nicht priveligierten - ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines anderen, aber zum Vorteil des Angeklagten erfolgten Suchtgiftdelinquenz zu treffen oder aber die - (nunmehr) an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen - zwingenden Diversionsbestimmungen nach Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG anzuwenden und demzufolge grundsätzlich eine Auskunft sowie eine Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins und 2 SMG und die Zustimmung des Angeklagten zu allfällig notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (Paragraph 35, Absatz 6, SMG) einzuholen gehabt.
Da dies vorliegend unterblieb, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verurteilung, dem Angeklagten somit zum Nachteil gereichend (§ 292 letzter Satz StPO), das temporäre Verfolgungshindernis nach §§ 35 Abs 1, 37 SMG entgegenstand (RIS-Justiz RS0113620 [T2]; Rosbaud in:Da dies vorliegend unterblieb, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verurteilung, dem Angeklagten somit zum Nachteil gereichend (Paragraph 292, letzter Satz StPO), das temporäre Verfolgungshindernis nach Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG entgegenstand (RIS-Justiz RS0113620 [T2]; Rosbaud in:
Hinterhofer/Rosbaud SMG § 35 Rz 7).Hinterhofer/Rosbaud SMG Paragraph 35, Rz 7).
Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, den betreffenden Schuldspruch, demgemäß auch den Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das zuständige Bezirksgericht Hernals zu verweisen.