Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Z 5) führt die Beschwerdeführerin zunächst mit Recht ins Treffen, die Urteilsbegründung sei insofern formell fehlerhaft, als darin die Aussage der Zeugin Jonelia B***** in entscheidenden Punkten unrichtig und unvollständig wiedergegeben werde.Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) führt die Beschwerdeführerin zunächst mit Recht ins Treffen, die Urteilsbegründung sei insofern formell fehlerhaft, als darin die Aussage der Zeugin Jonelia B***** in entscheidenden Punkten unrichtig und unvollständig wiedergegeben werde.
Schon vor dem Leiter der Justizanstalt Klagenfurt formulierte B***** nämlich ausdrücklich einschränkend, (nur) "mitbekommen" - und nicht, wie das Erstgericht zitiert, "beobachtet" - zu haben, daß der Angeklagte, während er ihre Zellengenossin K***** an der Brust und im Genitalbereich betastete, (auch) masturbierte; einen Kontakt, bei dem der Beamte K***** "geleckt" hat, habe sie nur einmal "gesehen" (9 f).
Anläßlich einer von der Untersuchungsrichterin gemäß § 162 a StPO durchgeführten eingehenderen Befragung der Zeugin B***** ergänzte sie ihre grundsätzlich als wahrheitsgemäß bekräftigte erste Aussage dahingehend, sie habe die fraglichen Unzuchtsakte teils selbst gesehen, teils akustisch wahrgenommen und zum Teil von Silvia K***** erzählt bekommen; diese hätte ihr auch berichtet, daß der Beamte "es sich wieder selber gemacht" habe (ON 4). Diese, in der Hauptverhandlung verlesene (101), die Argumentation des Schöffengerichtes nachhaltig in Frage stellende Aussage blieb - wie die Anklagebehörde zutreffend rügt - unbeachtet und unerörtert.Anläßlich einer von der Untersuchungsrichterin gemäß Paragraph 162, a StPO durchgeführten eingehenderen Befragung der Zeugin B***** ergänzte sie ihre grundsätzlich als wahrheitsgemäß bekräftigte erste Aussage dahingehend, sie habe die fraglichen Unzuchtsakte teils selbst gesehen, teils akustisch wahrgenommen und zum Teil von Silvia K***** erzählt bekommen; diese hätte ihr auch berichtet, daß der Beamte "es sich wieder selber gemacht" habe (ON 4). Diese, in der Hauptverhandlung verlesene (101), die Argumentation des Schöffengerichtes nachhaltig in Frage stellende Aussage blieb - wie die Anklagebehörde zutreffend rügt - unbeachtet und unerörtert.
Berechtigt ist ferner der Einwand der Mängelrüge, der erstgerichtliche Hinweis auf schon "objektiv" die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugin Silvia K***** indizierende "technischen Ungereimtheiten" (US 9 Mitte) stelle eine substratslose Scheinbegründung dar und dafür, daß Silvia K***** aus der von ihr beschriebenen Position Masturbationshandlungen des Angeklagten nur "theoretisch" hätte beobachten "können" (US 9 oben), bleibe das Erstgericht überhaupt jede Begründung schuldig.
Schon die zutreffend aufgezeigten formellen Begründungsmängel, die vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht saniert werden können, erfordern die Aufhebung des bekämpften Urteils, ohne daß es auch einer Erörterung des darüber hinausgehenden, im Kern allerdings weitgehend nur die schöffengerichtliche Beweiswürdigung kritisierenden Beschwerdevorbringens bedarf. Wenngleich das Erstgericht zur (fehlerhaften) Begründung des Freispruchs auch andere Umstände herangezogen hat, ist bei der gegebenen Fallgestaltung nicht von der Hand zu weisen, daß gerade die von der erfolgreichen Anfechtung erfaßten Komponenten die Tatrichter maßgeblich dahingehend beeinflußt haben, die leugnende Verantwortung des Angeklagten für unwiderlegbar zu befinden.
Nur ergänzend sei noch hinzugefügt, daß die Aktenlage für die beweiswürdigenden, rein hypothetischen Überlegungen nichts hergibt, wonach K***** in der von ihr geschilderten Situation den Angeklagten mißhandeln und sogar mühelos ermorden hätte können, K***** wegen des Ausschlusses von der Ausspeisung auf den Angeklagten "möglicherweise" wütend gewesen sei und nach Revanche getrachtet habe (US 8, 10).
Im erneuerten Verfahren wird der erkennende Senat daher zu beachten haben, daß (im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) das Gericht nach § 258 Abs 2 StPO in der Beweiswürdigung zwar freie Hand hat und gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Urteilsbegründung bloß in gedrängter Darstellung abzufassen hat, demnach in der Regel nicht verpflichtet ist, in den Entscheidungsgründen den vollständigen Inhalt von Zeugenaussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im einzelnen in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (vgl EvBl 1972/17); doch muß es bei seinen Feststellungen stets in formell richtiger Weise vorgehen, d.h. alle vorgekommenen entscheidenden Beweis- mittel würdigen und angeben, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinwegge- kommen ist (Mayerhofer StPO4 E 57).Im erneuerten Verfahren wird der erkennende Senat daher zu beachten haben, daß (im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) das Gericht nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO in der Beweiswürdigung zwar freie Hand hat und gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO die Urteilsbegründung bloß in gedrängter Darstellung abzufassen hat, demnach in der Regel nicht verpflichtet ist, in den Entscheidungsgründen den vollständigen Inhalt von Zeugenaussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im einzelnen in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen vergleiche EvBl 1972/17); doch muß es bei seinen Feststellungen stets in formell richtiger Weise vorgehen, d.h. alle vorgekommenen entscheidenden Beweis- mittel würdigen und angeben, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinwegge- kommen ist (Mayerhofer StPO4 E 57).