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Entscheidung 15 Os 182/98×

Entscheidung 15 Os 182/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os182/98

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Leopold W***** wegen Paragraph 409 a, StPO über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 1998, GZ 15 Os 164/98-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der in den Beschlüssen vom 27. August und 1. Oktober 1998 erteilten Rechtsbelehrung, wonach gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein Rechtsmittel zulässig ist, erhob Leopold W***** in einer Eingabe vom 23. Oktober 1998, welche am 2. November 1998 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, abermals Beschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluß des Höchstgerichtes. Auch diese Eingabe mußte als unzulässig zurückgewiesen werden, wobei auf die Begründungen in den vorangegangenen Beschlüssen hingewiesen wird.

Angemerkt sei, daß die Generalprokuratur schon seinerzeit die Akten geprüft und keinen Grund gefunden hat, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben (Paragraph 33, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E52263 15D01828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00182.98.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0150OS00182_9800000_000