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Entscheidung 15 Os 182/99×

Entscheidung 15 Os 182/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os182/99 (15Os183/99)

Entscheidungsdatum

30.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald Peter L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30. August 1999, GZ 24 römisch fünf r 393/99-33, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ewald Peter L***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Dezember 1998 in Linz Sabine A***** mit Gewalt, indem er sie auf das Bett warf und ihr die Kleider vom Leib riss, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben durch die Äußerung "Wenn du es nicht tust, dann passiert etwas", zur Duldung des Beischlafes genötigt.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) berührt mit der Kritik an der erstgerichtlichen Annahme, der Angeklagte habe schon vor seiner Kontaktaufnahme mit Sabine A***** ein junges Mädchen zum Zweck sexuellen Missbrauchs gesucht, keine entscheidende Tatsache im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes. Auch im Übrigen vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Vielmehr bekämpft die Beschwerde bloß unzulässiger Weise, teils mit - die Angaben der Zeugin A***** betreffend - aktenfremdem Vorbringen, teils mit dem weitwendigen Versuch, bestimmte Teile der Aussagen des Tatopfers unter Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die Depositionen der Zeugen Peter und Günther K***** als unglaubwürdig darzustellen, unverhohlen die - denkfehlerfrei die letztgenannten Darstellungen ablehnende - tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Schließlich vermögen auch das Fehlen von Verletzungsfolgen und die Mutmaßungen des psychologischen Sachverständigen über die subjektiven Annahmen des Angeklagten keine Bedenken gegen den Schuldspruch zu erzeugen, zumal die festgestellte Art der Gewalteinwirkung keineswegs das Entstehen von Verletzungen zwingend voraussetzt und die - unzulässig in die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung eingreifende und daher grundsätzlich unbeachtliche - Vermutung des Gutachters überdies die Angaben A*****, sie habe den Angeklagten mehrmals aufgefordert aufzuhören, unberücksichtigt lässt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, mangels Vorliegens von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung sei der Tatbestand des Paragraph 201, Absatz 2, StGB nicht erfüllt, die konstatierte Gewaltanwendung (US 5) bestreitet und auch die zum Bedeutungsinhalt der Äußerung des Angeklagten getroffenen Feststellungen (US 6) vernachlässigt. Soweit die Beschwerde wiederum Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite rügt, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil sie es mit der Zitierung der getroffenen Feststellungen (siehe US 6) und der bloßen Behauptung, diese seien unzureichend, unterlässt anzuführen, welche Konstatierungen darüber hinaus erforderlich sein sollten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E57781 15D01829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00182.99.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0150OS00182_9900000_000