Die Tatsachenrüge (Z 5a) berührt mit der Kritik an der erstgerichtlichen Annahme, der Angeklagte habe schon vor seiner Kontaktaufnahme mit Sabine A***** ein junges Mädchen zum Zweck sexuellen Missbrauchs gesucht, keine entscheidende Tatsache im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes. Auch im Übrigen vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Vielmehr bekämpft die Beschwerde bloß unzulässiger Weise, teils mit - die Angaben der Zeugin A***** betreffend - aktenfremdem Vorbringen, teils mit dem weitwendigen Versuch, bestimmte Teile der Aussagen des Tatopfers unter Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die Depositionen der Zeugen Peter und Günther K***** als unglaubwürdig darzustellen, unverhohlen die - denkfehlerfrei die letztgenannten Darstellungen ablehnende - tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) berührt mit der Kritik an der erstgerichtlichen Annahme, der Angeklagte habe schon vor seiner Kontaktaufnahme mit Sabine A***** ein junges Mädchen zum Zweck sexuellen Missbrauchs gesucht, keine entscheidende Tatsache im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes. Auch im Übrigen vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Vielmehr bekämpft die Beschwerde bloß unzulässiger Weise, teils mit - die Angaben der Zeugin A***** betreffend - aktenfremdem Vorbringen, teils mit dem weitwendigen Versuch, bestimmte Teile der Aussagen des Tatopfers unter Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die Depositionen der Zeugen Peter und Günther K***** als unglaubwürdig darzustellen, unverhohlen die - denkfehlerfrei die letztgenannten Darstellungen ablehnende - tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Schließlich vermögen auch das Fehlen von Verletzungsfolgen und die Mutmaßungen des psychologischen Sachverständigen über die subjektiven Annahmen des Angeklagten keine Bedenken gegen den Schuldspruch zu erzeugen, zumal die festgestellte Art der Gewalteinwirkung keineswegs das Entstehen von Verletzungen zwingend voraussetzt und die - unzulässig in die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung eingreifende und daher grundsätzlich unbeachtliche - Vermutung des Gutachters überdies die Angaben A*****, sie habe den Angeklagten mehrmals aufgefordert aufzuhören, unberücksichtigt lässt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, mangels Vorliegens von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung sei der Tatbestand des § 201 Abs 2 StGB nicht erfüllt, die konstatierte Gewaltanwendung (US 5) bestreitet und auch die zum Bedeutungsinhalt der Äußerung des Angeklagten getroffenen Feststellungen (US 6) vernachlässigt. Soweit die Beschwerde wiederum Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite rügt, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil sie es mit der Zitierung der getroffenen Feststellungen (siehe US 6) und der bloßen Behauptung, diese seien unzureichend, unterlässt anzuführen, welche Konstatierungen darüber hinaus erforderlich sein sollten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, mangels Vorliegens von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung sei der Tatbestand des Paragraph 201, Absatz 2, StGB nicht erfüllt, die konstatierte Gewaltanwendung (US 5) bestreitet und auch die zum Bedeutungsinhalt der Äußerung des Angeklagten getroffenen Feststellungen (US 6) vernachlässigt. Soweit die Beschwerde wiederum Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite rügt, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil sie es mit der Zitierung der getroffenen Feststellungen (siehe US 6) und der bloßen Behauptung, diese seien unzureichend, unterlässt anzuführen, welche Konstatierungen darüber hinaus erforderlich sein sollten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).