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Entscheidung 15 Os 183/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os183/08p

Entscheidungsdatum

21.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen DDr. Martin B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und weiterer strafbarerer Handlungen, AZ 31 Hr 3/08w des Landesgerichts Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde der Emine Ö*****, Maria-Susanne C***** und Seda T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. September 2008, AZ 19 Bs 259/08i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen DDr. Martin B***** und weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig.

Aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung vom 16. Mai 2008 ordnete die Staatsanwaltschaft am selben Tag eine Hausdurchsuchung für mehrere Orte, unter anderem den Hauptwohnsitz des Harald B***** in 1050 Wien, G*****gasse ***** an (6 St 519/06h-304). Diese wurde am 21. Mai 2008 vom Beamten der Kriminaldirektion 1 in Anwesenheit der dort wohnenden Beschwerdeführerinnen Emine Ö*****, Maria-Susanne C***** und Seda T***** durchgeführt (ON 351). Die Genannten sowie eine weitere Bewohnerin erhoben gegen die Bewilligung der Hausdurchsuchung Beschwerde und gegen deren Durchführung einen Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 469).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 881) gab das Oberlandesgericht Wien unter anderem der Beschwerde und dem Einspruch der Ermine Ö***** und der Maria-Susanne C***** nicht Folge, wies die Beschwerde der Seda T***** zurück und erklärte sich zur Behandlung deren Einspruchs „insoweit sie sich gegen die Durchführung der Zwangsmaßnahme der Festnahme wendet", für nicht zuständig.

Die den Beschluss des Oberlandesgerichts bekämpfende, explizit auf Paragraph eins, Absatz eins, GRBG in Verbindung mit Artikel 5, MRK gestützte Grundrechtsbeschwerde der Ermine Ö*****, der Maria-Susanne C***** und Seda T***** richtet sich gegen eine - der Beschwerdebehauptung zufolge - im Rahmen der Hausdurchsuchung erfolgte Anhaltung der Beschwerdeführerinnen durch die Polizeibeamten, im Zuge derer diese durch verschiedene behauptete Gesetzesverletzungen (Paragraphen 119, ff StPO) in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, mangelt es ihr doch schon an der in Paragraph eins, Absatz eins, GRBG vorgeschriebenen Erschöpfung des Instanzenzugs, weil in der Beschwerde gegen die Bewilligung der Hausdurchsuchung (Paragraph 105, Absatz eins, StPO) nur die Voraussetzungen für deren Durchführung bestritten und im Einspruch wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO) wiederum bloß Verstöße gegen deren Durchführung regelnde Gesetzesbestimmungen kritisiert wurden, jedoch eine das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzende Festnahme oder Anhaltung der Beschwerdeführerinnen im Zuge der Hausdurchsuchung nicht aufgezeigt worden ist (RIS-Justiz RS0114487; vergleiche auch Grabenwarter EMRK3 Paragraph 13, Rz 31 ff). Im Übrigen betreffen die nun in der Grundrechtsbeschwerde behaupteten Gesetzesverletzungen dem Schutzzweck der Bestimmungen (Paragraphen 119, ff StPO) entsprechend ebenfalls ausschließlich das Hausrecht sowie Artikel 8, MRK und unterliegen - ungeachtet einer allfälligen gleichzeitigen Festnahme oder Anhaltung der bei der Hausdurchsuchung anwesenden Personen - nicht Paragraph eins, Absatz eins, GRGB oder Artikel 5, MRK.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GABG) zurückzuweisen.

Anmerkung

E89754 15Os183.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00183.08P.0121.000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090121_OGH0002_0150OS00183_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung