Entscheidung 15 Os 183/09i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.01.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. Dr. Alaa A***** wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 316 HR 166/09w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. September 2009, AZ 18 Bs 283/09p, 284/09k, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. Dr. Alaa A***** wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 316 HR 166/09w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. September 2009, AZ 18 Bs 283/09p, 284/09k, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht den gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. April 2009, GZ 166/09w-282 und -283, erhobenen Beschwerden des Dipl.-Ing. Dr. Alaa A***** nicht Folge. Die dagegen erhobene - als „außerordentliche Beschwerde" bezeichnete - Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht den gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. April 2009, GZ 166/09w-282 und -283, erhobenen Beschwerden des Dipl.-Ing. Dr. Alaa A***** nicht Folge. Die dagegen erhobene - als „außerordentliche Beschwerde" bezeichnete - Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Anmerkung
E93136
15Os183.09i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00183.09I.0120.000
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010
Dokumentnummer
JJT_20100120_OGH0002_0150OS00183_09I0000_000