Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 3) macht der Beschwerdeführer geltend, der Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (I 3) sei nicht hinreichend individualisiert, weil der Wert einer Flasche Sekt zu seinem Nachteil nicht ausdrücklich mit einem weit unter 25.000 S liegenden Betrag festgestellt worden sei.Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) macht der Beschwerdeführer geltend, der Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (römisch eins 3) sei nicht hinreichend individualisiert, weil der Wert einer Flasche Sekt zu seinem Nachteil nicht ausdrücklich mit einem weit unter 25.000 S liegenden Betrag festgestellt worden sei.
Gemäß § 260 Abs 1 Z 1 StPO ist im Strafurteil nur auszusprechen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände.Gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist im Strafurteil nur auszusprechen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände.
Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht nachgekommen, indem es den Wert der herausgelockten Flasche Sekt als unter 25.000 S liegend festgestellt hat. Damit ist der angewendete Strafsatz des § 146 StGB ausreichend bezeichnet, weil nur ein 25.000 S übersteigender Betrugsschaden die Annahme einer Qualifikation und damit die Anwendung eines höheren Strafrahmens bewirken würde. Daß der Preis des Sektes im unteren Bereich des strafsatzbegründenden Betrages liegt, ist allenfalls für die Strafzumessung von Bedeutung, vermag aber an der rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht nachgekommen, indem es den Wert der herausgelockten Flasche Sekt als unter 25.000 S liegend festgestellt hat. Damit ist der angewendete Strafsatz des Paragraph 146, StGB ausreichend bezeichnet, weil nur ein 25.000 S übersteigender Betrugsschaden die Annahme einer Qualifikation und damit die Anwendung eines höheren Strafrahmens bewirken würde. Daß der Preis des Sektes im unteren Bereich des strafsatzbegründenden Betrages liegt, ist allenfalls für die Strafzumessung von Bedeutung, vermag aber an der rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Rechtsmittelwerber, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend den Schuldspruch I 2 (§ 83 Abs 1 StGB) seien offenbar unzureichend begründet, weil es entgegen den Annahmen des Erstgerichtes den Erfahrungen des täglichen Lebens eher entspreche, daß sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt "überhaupt nichts gedacht oder beschlossen habe", sondern nur "reflexartig" gehandelt habe.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Rechtsmittelwerber, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend den Schuldspruch römisch eins 2 (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) seien offenbar unzureichend begründet, weil es entgegen den Annahmen des Erstgerichtes den Erfahrungen des täglichen Lebens eher entspreche, daß sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt "überhaupt nichts gedacht oder beschlossen habe", sondern nur "reflexartig" gehandelt habe.
Demgegenüber haben aber die Tatrichter auf Grund der Angaben der Zeugen K***** und H***** aus der objektiven Tathandlung, nämlich einem heftigen Zudrücken der den linken Unterschenkel der Somkhit H***** umfassenden Hand, den denkmöglichen, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus übereinstimmenden Schluß gezogen, daß der Angeklagte den tatbestandsmäßigen Erfolg in Kauf genommen und sich mit diesem abgefunden hat (US 14). Daß aus dem Beweisverfahren auch andere Schlüsse möglich wären, vermag den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu begründen, weil diese Ausführungen nur die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage stellen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147).Demgegenüber haben aber die Tatrichter auf Grund der Angaben der Zeugen K***** und H***** aus der objektiven Tathandlung, nämlich einem heftigen Zudrücken der den linken Unterschenkel der Somkhit H***** umfassenden Hand, den denkmöglichen, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus übereinstimmenden Schluß gezogen, daß der Angeklagte den tatbestandsmäßigen Erfolg in Kauf genommen und sich mit diesem abgefunden hat (US 14). Daß aus dem Beweisverfahren auch andere Schlüsse möglich wären, vermag den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zu begründen, weil diese Ausführungen nur die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage stellen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147).
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die zu Urteilsfaktum I 2 (§ 83 Abs 1 StGB) die Unterstellung der Tat unter das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB und zu Faktum I 1 (§§ 15, 202 Abs 1 StGB) eine Beurteilung nach §§ 99 Abs 1 und 15 sowie § 107 Abs 1 StGB anstrebt, ist nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die zu Urteilsfaktum römisch eins 2 (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) die Unterstellung der Tat unter das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB und zu Faktum römisch eins 1 (Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB) eine Beurteilung nach Paragraphen 99, Absatz eins und 15 sowie Paragraph 107, Absatz eins, StGB anstrebt, ist nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat nämlich zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt und daraus den Einwand entwickelt, daß dem Erstgericht bei Beurteilung seiner Feststellungen ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, daß diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verläßliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer aaO § 281 Z 9 a E 5).Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat nämlich zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt und daraus den Einwand entwickelt, daß dem Erstgericht bei Beurteilung seiner Feststellungen ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, daß diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verläßliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9, a E 5).
Beim Vergehen der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB übergeht der Rechtsmittelwerber die ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8) und versucht nur neuerlich die Tat "im Zweifel" als fahrlässig hinzustellen.Beim Vergehen der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB übergeht der Rechtsmittelwerber die ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8) und versucht nur neuerlich die Tat "im Zweifel" als fahrlässig hinzustellen.
Sein Vorbringen zum Schuldspruch I 1 mißachtet jene Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten darum gegangen ist, durch die Verwendung des Messers und die Fesselung zu erreichen, daß die beiden Prostituierten an ihm sexualbezogene Handlungen im Genitalbereich vornehmen oder derartige Handlungen an ihnen dulden, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit billigend abfand, daß die Zeuginnen K***** und H***** hiezu nur unter Leistung des vereinbarten Geldbetrages bereit gewesen wären und daher der Einsatz des Messers und der Fesselung notwendig war, um ihrem ernsthaften, gegenteiligen Willen zu begegnen (US 8).Sein Vorbringen zum Schuldspruch römisch eins 1 mißachtet jene Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten darum gegangen ist, durch die Verwendung des Messers und die Fesselung zu erreichen, daß die beiden Prostituierten an ihm sexualbezogene Handlungen im Genitalbereich vornehmen oder derartige Handlungen an ihnen dulden, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit billigend abfand, daß die Zeuginnen K***** und H***** hiezu nur unter Leistung des vereinbarten Geldbetrages bereit gewesen wären und daher der Einsatz des Messers und der Fesselung notwendig war, um ihrem ernsthaften, gegenteiligen Willen zu begegnen (US 8).
Da der Beschwerdeführer diese, den Versuch des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung begründenden Feststellungen übergeht, entsprechen seine Ausführungen, wonach er für sein Verhalten nur nach §§ 99 Abs 1 und 15 bzw § 107 Abs 1 StGB strafbar wäre, nicht der Prozeßordnung.Da der Beschwerdeführer diese, den Versuch des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung begründenden Feststellungen übergeht, entsprechen seine Ausführungen, wonach er für sein Verhalten nur nach Paragraphen 99, Absatz eins und 15 bzw Paragraph 107, Absatz eins, StGB strafbar wäre, nicht der Prozeßordnung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, daß gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285, i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.