Zunächst versagt die Mängelrüge (Z 5), mit der die festgestellte Absicht des Beschwerdeführers, das Opfer schwer zu verletzen, als nicht hinreichend und aktenwidrig begründet kritisiert wird.Zunächst versagt die Mängelrüge (Ziffer 5,), mit der die festgestellte Absicht des Beschwerdeführers, das Opfer schwer zu verletzen, als nicht hinreichend und aktenwidrig begründet kritisiert wird.
Der Beschwerde zuwider leitete das Erstgericht die konstatierte "Absichtlichkeit" der Körperverletzung (US 5 und 7) keineswegs allein aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten ab. Vielmehr erachtete es - gestützt auf diese schlüssige Expertise - einerseits die Verantwortung des Angeklagten, er habe dem Opfer lediglich eine Schnittverletzung zufügen wollen, als widerlegt, weil es sich tatsächlich um eine "klassische Stichverletzung" handelte, bei der das verwendete Klappmesser von schräg rechts unten nach links oben in die Bauchdecke eingestoßen wurde; andererseits folgte es den Gutachtern bezüglich der durch den Messerstich bewirkten schweren Verletzungsfolge, nämlich der Eröffnung der Bauchhöhle ohne Verletzung innerer Organe (US 6 iVm S 321, 325, 368 f).Der Beschwerde zuwider leitete das Erstgericht die konstatierte "Absichtlichkeit" der Körperverletzung (US 5 und 7) keineswegs allein aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten ab. Vielmehr erachtete es - gestützt auf diese schlüssige Expertise - einerseits die Verantwortung des Angeklagten, er habe dem Opfer lediglich eine Schnittverletzung zufügen wollen, als widerlegt, weil es sich tatsächlich um eine "klassische Stichverletzung" handelte, bei der das verwendete Klappmesser von schräg rechts unten nach links oben in die Bauchdecke eingestoßen wurde; andererseits folgte es den Gutachtern bezüglich der durch den Messerstich bewirkten schweren Verletzungsfolge, nämlich der Eröffnung der Bauchhöhle ohne Verletzung innerer Organe (US 6 in Verbindung mit S 321, 325, 368 f).
Mit dem Einwand hinwieder, der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 6 f) stehe die unwidersprochen gebliebene Verantwortung des Beschwerdeführers entgegen, wonach er nicht absichtlich habe verletzen wollen, wird bloß in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Lösung der Schuldfrage in Zweifel gezogen, aber kein formaler Begründungsfehler aufgezeigt.
Dies gilt im Kern auch für den weiteren Vorwurf (vermeintlicher) Aktenwidrigkeiten. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines sonstigen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (EvBl 1972/17), kann aber dann nicht gegeben sein, wenn das Tatgericht - wie vorliegend - aus Verfahrensergebnissen in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) denkmögliche Schlussfolgerungen über ein etwaiges Motiv (Rache) sowie über - fallbezogen - unwesentliche, nur illustrativ angeführte Umstände zieht (US 7: kühle Tatausführung und anschließend seelenruhige Durchsuchung des Opfers nach Geld). Demgegenüber lässt die Beschwerde die maßgebliche (hier in eine Tatsachenfeststellung gekleidete) Begründung für die als erwiesen angenommene Absicht, schwer zu verletzen (US 7: "..., weil er das Messer gezielt in den Bauch seines Opfers gestoßen hat. Damit wollte er ..."), völlig außer Acht und unbekämpft.Dies gilt im Kern auch für den weiteren Vorwurf (vermeintlicher) Aktenwidrigkeiten. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines sonstigen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (EvBl 1972/17), kann aber dann nicht gegeben sein, wenn das Tatgericht - wie vorliegend - aus Verfahrensergebnissen in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) denkmögliche Schlussfolgerungen über ein etwaiges Motiv (Rache) sowie über - fallbezogen - unwesentliche, nur illustrativ angeführte Umstände zieht (US 7: kühle Tatausführung und anschließend seelenruhige Durchsuchung des Opfers nach Geld). Demgegenüber lässt die Beschwerde die maßgebliche (hier in eine Tatsachenfeststellung gekleidete) Begründung für die als erwiesen angenommene Absicht, schwer zu verletzen (US 7: "..., weil er das Messer gezielt in den Bauch seines Opfers gestoßen hat. Damit wollte er ..."), völlig außer Acht und unbekämpft.
Angesichts dessen, dass das Erstgericht erkennbar den gerichtsmedizinischen Gutachtern folgend (S 325, 368), nur von einer (gemeint: an sich) "schweren Körperverletzung" ausgeht, was von der Beschwerde jedoch verfahrensvorschriftswidrig vernachlässigt wird, war es gemäß dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht gehalten, zusätzlich die (gar nicht aktuelle) Frage zu erörtern, ob auch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung vorlag (vgl US 5 zweiter Absatz).Angesichts dessen, dass das Erstgericht erkennbar den gerichtsmedizinischen Gutachtern folgend (S 325, 368), nur von einer (gemeint: an sich) "schweren Körperverletzung" ausgeht, was von der Beschwerde jedoch verfahrensvorschriftswidrig vernachlässigt wird, war es gemäß dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht gehalten, zusätzlich die (gar nicht aktuelle) Frage zu erörtern, ob auch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung vorlag vergleiche US 5 zweiter Absatz).
Die behaupteten formalen Begründungsmängel haften daher dem bekämpften Urteil nicht an.
Indem die nominell auf Z 9 lit a, der Sache nach jedoch auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge die - wie dargelegt - mängelfrei begründeten, unmissverständlichen Konstatierungen über den gewollt und in der Absicht, das Opfer schwer zu verletzen, geführten Bauchstich des Angeklagten, der eine (an sich) schwere Körperverletzung, nämlich eine Eröffnung der Bauchhöhle, zur Folge hatte (US 5, 7), übergeht und die Frage der Absichtlichkeit schlichtweg als unerheblich abtut, argumentiert sie nicht auf Basis des Urteilssachverhalts und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes. Zudem gibt sie nicht deutlich zu erkennen, welches Gesetz ihrer Meinung nach konkret anzuwenden wäre.Indem die nominell auf Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach jedoch auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge die - wie dargelegt - mängelfrei begründeten, unmissverständlichen Konstatierungen über den gewollt und in der Absicht, das Opfer schwer zu verletzen, geführten Bauchstich des Angeklagten, der eine (an sich) schwere Körperverletzung, nämlich eine Eröffnung der Bauchhöhle, zur Folge hatte (US 5, 7), übergeht und die Frage der Absichtlichkeit schlichtweg als unerheblich abtut, argumentiert sie nicht auf Basis des Urteilssachverhalts und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes. Zudem gibt sie nicht deutlich zu erkennen, welches Gesetz ihrer Meinung nach konkret anzuwenden wäre.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, zum Schuldspruch 1. einen unzulässigen Qualifikationsfreispruch fordernde Nichtigkeitsbeschwerde, die zu den Vergehenstatbeständen (2. und 3. des Schuldspruchs) überhaupt keine Tatumstände anführt, welche die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, war demnach gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, zum Schuldspruch 1. einen unzulässigen Qualifikationsfreispruch fordernde Nichtigkeitsbeschwerde, die zu den Vergehenstatbeständen (2. und 3. des Schuldspruchs) überhaupt keine Tatumstände anführt, welche die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, war demnach gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).