In jene Richtung hin ist er indessen zur Beschwerde nicht legitimiert, weil er mit dem in Rede stehenden Antrag nicht auf eine dahingehende Beweisführung abgezielt hatte, sondern ausdrücklich nur auf den Nachweis seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit; dieses Thema jedoch betraf weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (§ 295 Abs. 1 StPO), sondern lediglich einen Strafzumessungsgrund, sodaß es nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (wie hier: nach Z 4), sondern lediglich (wie ohnehin zusätzlich geschehen) mit Berufung releviert werden kann. Formell als "aktenwidrig", der Sache nach aber als unvollständig, bemängelt der Beschwerdeführer (Z 5) die Urteilsbegründung im Hinblick darauf, daß sich das Erstgericht zum Faktum A. a mit seiner Verantwortung und mit der Aussage des Zeugen K***, wonach er auf Grund eines zu erwarten gewesenen Hausverkaufs eine zur Abdeckung seiner Schuld letzterem gegenüber bei weitem ausreichende Geldsumme in Aussicht gehabt habe, sowie zum Faktum B. mit den Angaben des Zeugen H*** im Vorverfahren, wonach sein Konto bei der B*** bis zum Zeitpunkt der Scheckausstellung ausgeglichen gewesen sei, nicht auseinandergesetzt habe: eine Berücksichtigung der übergangenen Verfahrensergebnisse hätte seiner Auffassung nach dazu geführt, daß im Zusammenhang mit der erheblichen Schadensgutmachung, die er noch vor der Anzeigeerstattung an K*** geleistet habe, und mit der gerechtfertigten Annahme, er habe bei der Scheckausstellung mit der alsbaldigen Gewährung eines Überziehungsrahmens durch die Bank rechnen können, das Fehlen eines Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes gegenüber dem Erstgenannten (überhaupt) sowie eines Mißbrauchs- und Schädigungsvorsatzes gegenüber der B*** (immerhin) in Ansehung eines Schadensteilbetrages zutage getreten wäre.In jene Richtung hin ist er indessen zur Beschwerde nicht legitimiert, weil er mit dem in Rede stehenden Antrag nicht auf eine dahingehende Beweisführung abgezielt hatte, sondern ausdrücklich nur auf den Nachweis seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit; dieses Thema jedoch betraf weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (Paragraph 295, Absatz eins, StPO), sondern lediglich einen Strafzumessungsgrund, sodaß es nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (wie hier: nach Ziffer 4,), sondern lediglich (wie ohnehin zusätzlich geschehen) mit Berufung releviert werden kann. Formell als "aktenwidrig", der Sache nach aber als unvollständig, bemängelt der Beschwerdeführer (Ziffer 5,) die Urteilsbegründung im Hinblick darauf, daß sich das Erstgericht zum Faktum A. a mit seiner Verantwortung und mit der Aussage des Zeugen K***, wonach er auf Grund eines zu erwarten gewesenen Hausverkaufs eine zur Abdeckung seiner Schuld letzterem gegenüber bei weitem ausreichende Geldsumme in Aussicht gehabt habe, sowie zum Faktum B. mit den Angaben des Zeugen H*** im Vorverfahren, wonach sein Konto bei der B*** bis zum Zeitpunkt der Scheckausstellung ausgeglichen gewesen sei, nicht auseinandergesetzt habe: eine Berücksichtigung der übergangenen Verfahrensergebnisse hätte seiner Auffassung nach dazu geführt, daß im Zusammenhang mit der erheblichen Schadensgutmachung, die er noch vor der Anzeigeerstattung an K*** geleistet habe, und mit der gerechtfertigten Annahme, er habe bei der Scheckausstellung mit der alsbaldigen Gewährung eines Überziehungsrahmens durch die Bank rechnen können, das Fehlen eines Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes gegenüber dem Erstgenannten (überhaupt) sowie eines Mißbrauchs- und Schädigungsvorsatzes gegenüber der B*** (immerhin) in Ansehung eines Schadensteilbetrages zutage getreten wäre.
Auch die Mängelrüge geht fehl.
Denn der Zeuge K*** - der in der Hauptverhandlung (S 145 bis 150) auf jenes Thema gar nicht mehr zurückkam - hat in seiner Anzeige lediglich darauf hingewiesen, daß sich der Angeklagte kurz vor dem Ende der Tatzeit (zur Begründung eines Ersuchens um Wechselprolongation) auf eine Verzögerung erwarteter Zahlungseingänge (seitens der Eltern seiner Frau) aus einem angeblichen Hausverkauf und einer Erbteilung berufen habe (S 5), ohne zur objektiven Richtigkeit oder Berechtigung der von letzterem behaupteten Einkommenserwartung in irgendeiner Weise Stellung zu nehmen; und auch der Beschwerdeführer selbst hat nur im Vorverfahren sowie bloß zur Motivierung der nach dem Ende des Tatzeitraums vorgenommenen Unterfertigung eines Schuldanerkenntnisses (S 9/11) darauf Bezug genommen, daß er (zusammen mit seiner Schwester) ein Haus geerbt habe, dessen Verkauf "bereits im Sommer" soweit habe abgewickelt werden sollen, daß er 120.000 S zu erwarten gehabt habe, wogegen er sein damaliges Leugnen eines Betrugsvorsatzes zur Tatzeit ausschließlich mit seiner Hoffnung auf einen etwaigen Spielgewinn begründet hat (S 42 f.).
Eine Erörterung dieser Verfahrensergebnisse im Urteil war demgemäß nach Lage des Falles entbehrlich (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), zumal sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch zum Faktum A. a im wesentlichen alsEine Erörterung dieser Verfahrensergebnisse im Urteil war demgemäß nach Lage des Falles entbehrlich (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), zumal sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch zum Faktum A. a im wesentlichen als
schuldig bekannt hat und sich die Einschränkung jenes Schuldbekenntnisses auf ein bloß "teilweises" nach dem Inhalt seiner Verantwortung deutlich genug nur auf die Reduktion der endgültigen Schadenshöhe durch die zuvor relevierte teilweise Schadensgutmachung bezieht (S 141 f.).
Letztere aber hat das Schöffengericht ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen, indem es ihr bei der Feststellung eines Betrugsvorsatzes des Beschwerdeführers gleichermaßen wie bei der - ersichtlich auf der Zugrundelegung eines einheitlichen Handlungsentschlusses beruhenden (vgl RZ 1979/61) - Nichtannahme tätiger Reue (§ 167 StGB) in bezug auf einzelne Betrugshandlungen keine zu seinen Gunsten ins Gewicht fallende Bedeutung beimaß (US 7, 10).Letztere aber hat das Schöffengericht ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen, indem es ihr bei der Feststellung eines Betrugsvorsatzes des Beschwerdeführers gleichermaßen wie bei der - ersichtlich auf der Zugrundelegung eines einheitlichen Handlungsentschlusses beruhenden vergleiche RZ 1979/61) - Nichtannahme tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) in bezug auf einzelne Betrugshandlungen keine zu seinen Gunsten ins Gewicht fallende Bedeutung beimaß (US 7, 10).
Die in der Mängelrüge zum Faktum B aufgegriffene Aussage des Zeugen H*** im Vorverfahren (S 59 f.) hinwieder nimmt nicht auf den Zeitpunkt der Scheckausstellung, sondern auf den der (ihr vorausgegangenen) Scheckkartenausstellung Bezug, sodaß der insoweit behauptete Begründungsmangel in Ansehung der Feststellung, der Beschwerdeführer habe bei der inkriminierten Scheckausstellung von der zu dieser Zeit vorgelegenen Überziehung seines Kontos gewußt (US 6), nicht vorliegt. Abgesehen davon hat er selbst sich auf die Erwartung der Gewährung eines Überziehungsrahmens durch die Bank gar nicht berufen, sondern der Untreue als schuldig bekannt (S 143). Im übrigen betreffen die in Rede stehenden Einwände des Angeklagten zu diesem Faktum abermals weder die Schuldfrage noch eine qualifizierende Wertgrenze; sie sind daher gleichfalls zur Dartuung einer Urteilsnichtigkeit ungeeignet.
In Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich behauptet der Angeklagte mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe die mit der Mängelrüge relevierten Verfahrensergebnisse "außer Acht gelassen", nicht ein auf verfehlter Rechtsansicht beruhendes Unterbleiben daraus abzuleitender Feststellungen - also Feststellungsmängel im Sinn des zitierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes -, sondern eine Unrichtigkeit der dazu ohnehin getroffenen, jedoch seinen Intentionen zuwiderlaufenden Konstatierungen; solcherart bringt er daher nicht den ziffernmäßig geltend gemachten (oder sonst einen) Nichtigkeitsgrund zur Darstellung, sondern eine - in der Folge auch ausdrücklich erhobene, im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren indessen nicht vorgesehene - Schuldberufung. Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 1 und 2 StPO) und im übrigen offenbar unbegründete (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die unzulässige (§§ 280, 283 Abs. 1 StPO) Schuldberufung nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.In Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich behauptet der Angeklagte mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe die mit der Mängelrüge relevierten Verfahrensergebnisse "außer Acht gelassen", nicht ein auf verfehlter Rechtsansicht beruhendes Unterbleiben daraus abzuleitender Feststellungen - also Feststellungsmängel im Sinn des zitierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes -, sondern eine Unrichtigkeit der dazu ohnehin getroffenen, jedoch seinen Intentionen zuwiderlaufenden Konstatierungen; solcherart bringt er daher nicht den ziffernmäßig geltend gemachten (oder sonst einen) Nichtigkeitsgrund zur Darstellung, sondern eine - in der Folge auch ausdrücklich erhobene, im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren indessen nicht vorgesehene - Schuldberufung. Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins und 2 StPO) und im übrigen offenbar unbegründete (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die unzulässige (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Auf die in der Rechtsmittelschrift unter der Überschrift "Zu den Neuerungen:" gestellten Beweisanträge, die sich nach Lage des Falles ersichtlich auf die Ausführungen in der - nach dem Vorgesagten unzulässigen - Schuldberufung zum Faktum S*** (Punkt A.b. des Schuldspruchs) beziehen, ist demnach nicht einzugehen. Der Rechtsmittelwerber verkennt in diesem Zusammenhang, daß zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein schöffengerichtliches Urteil nicht - wie er ersichtlich der Antragstellung am Ende seiner Rechtsmittelschrift vermeint - das Oberlandesgericht, sondern der Oberste Gerichtshof zuständig ist (§§ 280, 285 Abs. 2 StPO). Dieser hat sich in jenem Verfahren auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken (§ 290 Abs. 1 erster Satz StPO). Eine - sei es ergänzende oder wiederholende - Beweisaufnahme ist in der Prozeßordnung nicht vorgesehen (vgl auch § 288 Abs. 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Auf die in der Rechtsmittelschrift unter der Überschrift "Zu den Neuerungen:" gestellten Beweisanträge, die sich nach Lage des Falles ersichtlich auf die Ausführungen in der - nach dem Vorgesagten unzulässigen - Schuldberufung zum Faktum S*** (Punkt A.b. des Schuldspruchs) beziehen, ist demnach nicht einzugehen. Der Rechtsmittelwerber verkennt in diesem Zusammenhang, daß zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein schöffengerichtliches Urteil nicht - wie er ersichtlich der Antragstellung am Ende seiner Rechtsmittelschrift vermeint - das Oberlandesgericht, sondern der Oberste Gerichtshof zuständig ist (Paragraphen 280, 285, Absatz 2, StPO). Dieser hat sich in jenem Verfahren auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken (Paragraph 290, Absatz eins, erster Satz StPO). Eine - sei es ergänzende oder wiederholende - Beweisaufnahme ist in der Prozeßordnung nicht vorgesehen vergleiche auch Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).