Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3.September 1987, AZ 20 Vr 1715/86, wurde Rene Paul W***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 8.August 1995 beschloß das Landesgericht Krems an der Donau (als Vollzugsgericht), dem Verurteilten gemäß § 3 (Abs 1 Z 1) Amnestie 1995 den Strafrest von drei Monaten und 25 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachzusehen und ihn (iSd §§ 3 Abs 3, 9 Abs 2 zweiter Fall Amnestie 1995) am 1.September 1995 bedingt zu entlassen (21 BE 256/95-7).Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3.September 1987, AZ 20 römisch fünf r 1715/86, wurde Rene Paul W***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 8.August 1995 beschloß das Landesgericht Krems an der Donau (als Vollzugsgericht), dem Verurteilten gemäß Paragraph 3, (Absatz eins, Ziffer eins,) Amnestie 1995 den Strafrest von drei Monaten und 25 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachzusehen und ihn (iSd Paragraphen 3, Absatz 3, 9, Absatz 2, zweiter Fall Amnestie 1995) am 1.September 1995 bedingt zu entlassen (21 BE 256/95-7).
In einem gegen W***** am 4.August 1996, mithin innerhalb der Probezeit anhängig gewordenen Verfahren (§ 56 StGB), wurde er mit dem am 24.April 1997 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.Jänner 1997, GZ 18 Vr 745/96-47, wegen mehrerer, während der Probezeit begangener Straftaten, nämlich des (zwischen Anfang 1996 und August 1996 verübten) Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (Tatzeit von Oktober 1995 bis Juli 1996), der (am 14.Juli 1996 begangenen) schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG (Tatzeit ab Juli 1996 über einige Wochen hindurch), zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich widerrief das Schöffengericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten seinerzeit vom Landesgericht Krems an der Donau gewährte bedingte Entlassung (US 10).In einem gegen W***** am 4.August 1996, mithin innerhalb der Probezeit anhängig gewordenen Verfahren (Paragraph 56, StGB), wurde er mit dem am 24.April 1997 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.Jänner 1997, GZ 18 römisch fünf r 745/96-47, wegen mehrerer, während der Probezeit begangener Straftaten, nämlich des (zwischen Anfang 1996 und August 1996 verübten) Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (Tatzeit von Oktober 1995 bis Juli 1996), der (am 14.Juli 1996 begangenen) schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG (Tatzeit ab Juli 1996 über einige Wochen hindurch), zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich widerrief das Schöffengericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die dem Angeklagten seinerzeit vom Landesgericht Krems an der Donau gewährte bedingte Entlassung (US 10).
Der Vorsitzende unterließ jedoch die nach § 494 a Abs 7 StPO gebotene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Krems an der Donau zum AZ 21 BE 256/95, verfügte diese vielmehr erst nach Rechtskraft des Urteils und des Widerrufsbeschlusses am 16.Mai 1997 (vgl Punkt 19 der Endverfügung ON 65 im Akt 18 Vr 745/96 des Landesgerichtes Feldkirch iVm ON 1 des Aktes 18 Ns 43/97 dieses Gerichtes und ON 13 des Aktes 21 BE 256/95 des Landesgerichtes Krems an der Donau), sodaß das Vollzugsgericht in Unkenntnis dieser Widerrufsentscheidung - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 17.März 1997 folgend - mit Beschluß vom 24.März 1997, GZ 21 BE 256/95-12 (rechtskräftig seit 28.März 1997), die von ihm angeordnete bedingte Entlassung für endgültig erklärte.Der Vorsitzende unterließ jedoch die nach Paragraph 494, a Absatz 7, StPO gebotene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Krems an der Donau zum AZ 21 BE 256/95, verfügte diese vielmehr erst nach Rechtskraft des Urteils und des Widerrufsbeschlusses am 16.Mai 1997 vergleiche Punkt 19 der Endverfügung ON 65 im Akt 18 römisch fünf r 745/96 des Landesgerichtes Feldkirch in Verbindung mit ON 1 des Aktes 18 Ns 43/97 dieses Gerichtes und ON 13 des Aktes 21 BE 256/95 des Landesgerichtes Krems an der Donau), sodaß das Vollzugsgericht in Unkenntnis dieser Widerrufsentscheidung - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 17.März 1997 folgend - mit Beschluß vom 24.März 1997, GZ 21 BE 256/95-12 (rechtskräftig seit 28.März 1997), die von ihm angeordnete bedingte Entlassung für endgültig erklärte.
Die Vorgangsweise des Landesgerichtes Feldkirch und der bezeichnete Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau stehen - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Die Vorgangsweise des Landesgerichtes Feldkirch und der bezeichnete Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau stehen - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang: