Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 185/97×

Entscheidung 15 Os 185/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os185/97 (15Os186/97)

Entscheidungsdatum

15.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rene Paul W***** und einen anderen Verurteilten wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und anderen strafbaren Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 24. März 1997, GZ 21 BE 256/95-12, und gegen den Vorgang, daß dieses Gericht vom Landesgericht Feldkirch gemäß Paragraph 494, a Absatz 7, StPO nicht unverzüglich von seinem am 14.Jänner 1997 verkündeten Widerrufsbeschluß im Verfahren AZ 18 römisch fünf r 745/96, Hv 85/96, verständigt wurde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, und des Verteidigers Mag.Pruckner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Das Gesetz wurde verletzt:

1. im Verfahren zum AZ 18 römisch fünf r 745/96, Hv 85/96 des Landesgerichtes Feldkirch dadurch, daß es der Vorsitzende unterlassen hat, von dem am 14. Jänner 1997 verkündeten Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung (ON 47) unverzüglich das Landesgericht Krems an der Donau zum AZ 21 BE 256/95 zu verständigen, in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO;

2. im Verfahren zum AZ 21 BE 256/95 des Landesgerichtes Krems an der Donau durch den Beschluß vom 24.März 1997 auf Endgültigerklärung der bedingten Nachsicht des Strafrestes (ON 12) in der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraphen 494, a Absatz 4, 498, StPO;

römisch zwei. der unter römisch eins.2. bezeichnete Beschluß wird aufgehoben, und es wird der ihm zugrundeliegende Antrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 17.März 1997 zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3.September 1987, AZ 20 römisch fünf r 1715/86, wurde Rene Paul W***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 8.August 1995 beschloß das Landesgericht Krems an der Donau (als Vollzugsgericht), dem Verurteilten gemäß Paragraph 3, (Absatz eins, Ziffer eins,) Amnestie 1995 den Strafrest von drei Monaten und 25 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachzusehen und ihn (iSd Paragraphen 3, Absatz 3, 9, Absatz 2, zweiter Fall Amnestie 1995) am 1.September 1995 bedingt zu entlassen (21 BE 256/95-7).

In einem gegen W***** am 4.August 1996, mithin innerhalb der Probezeit anhängig gewordenen Verfahren (Paragraph 56, StGB), wurde er mit dem am 24.April 1997 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.Jänner 1997, GZ 18 römisch fünf r 745/96-47, wegen mehrerer, während der Probezeit begangener Straftaten, nämlich des (zwischen Anfang 1996 und August 1996 verübten) Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (Tatzeit von Oktober 1995 bis Juli 1996), der (am 14.Juli 1996 begangenen) schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG (Tatzeit ab Juli 1996 über einige Wochen hindurch), zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich widerrief das Schöffengericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die dem Angeklagten seinerzeit vom Landesgericht Krems an der Donau gewährte bedingte Entlassung (US 10).

Der Vorsitzende unterließ jedoch die nach Paragraph 494, a Absatz 7, StPO gebotene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Krems an der Donau zum AZ 21 BE 256/95, verfügte diese vielmehr erst nach Rechtskraft des Urteils und des Widerrufsbeschlusses am 16.Mai 1997 vergleiche Punkt 19 der Endverfügung ON 65 im Akt 18 römisch fünf r 745/96 des Landesgerichtes Feldkirch in Verbindung mit ON 1 des Aktes 18 Ns 43/97 dieses Gerichtes und ON 13 des Aktes 21 BE 256/95 des Landesgerichtes Krems an der Donau), sodaß das Vollzugsgericht in Unkenntnis dieser Widerrufsentscheidung - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 17.März 1997 folgend - mit Beschluß vom 24.März 1997, GZ 21 BE 256/95-12 (rechtskräftig seit 28.März 1997), die von ihm angeordnete bedingte Entlassung für endgültig erklärte.

Die Vorgangsweise des Landesgerichtes Feldkirch und der bezeichnete Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau stehen - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Einerseits hat der Vorsitzende des Landesgerichtes Feldkirch dadurch, daß er zwischen Verkündung des Widerrufsbeschlusses und Benachrichtigung des Vollzugsgerichtes mehr als vier Monate verstreichen ließ, die unverzügliche Verständigung im Sinne des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO unterlassen, derzufolge die Verständigung sogleich nach der Entscheidung - ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft - zu erfolgen hat. Denn nur dadurch wird sichergestellt, daß das ohne Eingreifen der Regelung des Paragraph 494, a StPO zuständige Gericht von einer seiner Vorentscheidung betreffenden Verfügung eines anderen Gerichtes Kenntnis erlangt und demnach seine Entscheidungskompetenz nicht mehr in Anspruch nehmen darf. Dieser Widerrufsbeschluß war nämlich bereits ab seiner Verkündung insoweit bindend, als kein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen durfte (Paragraph 498, StPO; SSt 56/18, 14 Os 128/92, 15 Os 90, 91/95 uam). Diese Verständigung war vorliegend um so mehr geboten, als die einjährige (durch Paragraph 56, StGB allerdings erstreckte) Widerrufsfrist an sich bereits abgelaufen gewesen wäre und das Landesgericht Krems an der Donau auch nicht von der Anhängigkeit eines neuerlichen Verfahrens verständigt worden war.

Andererseits hat das Landesgericht Krems an der Donau (unverschuldet) die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Amnestie 1995 anzuwendende Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3, StGB verletzt, wonach die bedingte Nachsicht des Strafrestes (nur dann) für endgültig zu erklären ist, wenn sie nicht widerrufen wird. Demnach hat das Vollzugsgericht eine ihm nicht mehr zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen; sein Beschluß konnte weder den schon vorher wirksam (wenngleich noch nicht rechtskräftig) beschlossenen Widerruf der bedingten Entlassung beseitigen, noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen erzeugen. Folglich hat es auch das Gesetz in dem sich aus Paragraphen 494, a Absatz 4, 498, StPO (ebenso wie aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung) hervorgehenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.

Sohin war in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.

Die Verständigung von dieser Entscheidung wird vom Landesgericht Krems an der Donau zum AZ 21 BE 256/95 vorzunehmen sein.

Anmerkung

E48940 15D01857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00185.97.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19980115_OGH0002_0150OS00185_9700000_000